Anmerkungen zur Sozialversicherungspflicht

Auf folgender Seite wollen wir Sie über die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen bei freien Dienstverträgen und Werkverträgen informieren.

Freie Dienstverträge unterliegen nach dem ASVG (§ 4 Abs 4 ASVG) der Beitragspflicht, ausgenommen, die Einnahmen liegen unter der Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro pro Kalendermonat im Jahr 2024.

Achtung

Wenn Sie neben einem freien Dienstvertrag Einnahmen aus einem weiteren freien Dienstvertrag oder aus einem Dienstverhältnis beziehen, werden diese Einnahmen für Zwecke der Beitragspflicht zusammengezählt. Dadurch kommt es zu einem Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und es sind nach Ablauf des Jahres Beiträge für die vorerst beitragsfreien Einnahmen nachzuzahlen. Liegen die Einnahmen über der Geringfügigkeitsgrenze, hat der Auftraggeber den Dienstnehmeranteil gleich einzubehalten und mit dem Dienstgeberanteil an die Österreichische Gesundheitskasse abzuführen.

Neue Selbständige haben ihre Tätigkeit selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zu melden, wenn das Jahresbruttoeinkommen den Betrag von 6.010,92 Euro für das Jahr 2023 übersteigt. Die Daten der Einkommensteuerbescheide für Bezieherinnen/Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb werden nach erfolgter Veranlagung automatisch an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen übermittelt.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024