Betreuung im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit
Es besteht die Möglichkeit Betreuungspersonen im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit mit Hilfe eines Dienstvertrages anzustellen. Worauf in diesem Fall zu achten ist, lesen Sie hier.
Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungsperson eine Trägerorganisation (die Betreuungsperson ist beispielsweise eine Arbeitnehmerin von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.
Wird die Betreuungsperson im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungsperson nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.
Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (Auftraggeber/Auftraggebers):
- Vor Dienstbeginn ist die Betreuungsperson bei der Sozialversicherung anzumelden.
- Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
- Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (Wohnsitz der betreuten Person) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
- Der Betreuungsperson ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
- Für die Betreuungsperson ist ein Lohnkonto zu führen.
- Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
- Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt (siehe § 41 Abs. 4 FLAG 1967). Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
- Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.
- Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.