Betreuung im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit
Die betreuende Person kann selbständig tätig werden. Allerdings bestehen in diesem Fall bestimmte Pflichten und es sind betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer einige Dinge zu beachten.
Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbständig tätigen Betreuungsperson abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.
Verpflichtungen der selbständig tätigen Betreuungsperson
- Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
- Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge
- Anmeldung des Gewerbes bei der Gewerbebehörde; bei erstmaligem Tätigwerden im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes stehen die Begünstigungen des NeuFÖG zu
- Bei Steuerpflicht: Abgabe einer Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt
Einkommensteuer
Die selbständig tätige Betreuungsperson bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.
Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben siehe hier.
Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr 2024 den Betrag von 12.816 Euro, muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.
Die Einkommensteuererklärung ist beim für Sie zuständigen Finanzamt einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.
Umsatzsteuer
Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei Umsätzen von nicht mehr als 35.000 Euro pro Jahr ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer anzuwenden. Bis zu diesem Betrag besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
Beispiel
Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.
Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage | 700 Euro x 13 | 9.100,00 Euro |
Sachbezug für 12 halbe Monate | 98,10 Euro x 12 | 1.177,20 Euro |
Summe der Einnahmen | 10.277,20 Euro | |
abzüglich Betriebsausgabenpauschale | 20 Prozent | - 2.055,44 Euro |
abzüglich Sozialversicherungsbeiträge | 184,69 Euro x 12 | - 2.216,30 Euro |
Einkommen | 6.005,46 Euro |
Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.