Sachbezug Kraftfahrzeug

Üblicherweise erfolgt die Bezahlung der Arbeitnehmer/innen in Geld. Die Entlohnung kann aber auch teilweise in Sachleistungen (Sachbezügen) erfolgen. Die Sachleistungen sind mit dem Endpreis des Abgabeortes zu bewerten und in dieser Höhe zu versteuern. Für die meisten Sachbezüge, wie z.B. die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Pkws, wurden einheitliche Sachbezugswerte festgesetzt.

Verwendung arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten (Dienstwagen)

Wenn Arbeitnehmer/innen ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten nutzen können, ist ein Sachbezug anzusetzen. Als Privatfahrten gelten dabei auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Sachbezugswert beträgt monatlich 2 Prozent der Anschaffungskosten (inkl. Umsatzsteuer), maximal aber 960 Euro pro Monat. Ein Sachbezug von monatlich 1,5 Prozent der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (maximal 720 Euro pro Monat) ist anzusetzen, wenn der CO2-Emissionswert unter einer bestimmten Grenze liegt. Dieser Grenzwert hängt vom Datum der Erstzulassung des Kraftfahrzeuges ab.

Datum der Erstzulassung 2019 01.01 bis 31.03.2020 01.04 bis 31.12.2020 2021 2022 2023 2024
Grenzwert 121 Gramm pro km 118 Gramm pro km 141 Gramm pro km 138 Gramm pro km 135 Gramm pro km 132 Gramm pro km 129 Gramm pro km

Hinweis

Im Jahr 2020 wurde das Verfahren, mit dem der CO2-Emissionswert ermittelt wird, angepasst. Aus diesem Grund wurden ab 2020 dementsprechend neu festgelegte Grenzwerte herangezogen.

Wird das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich für Privatfahrten benützt, ist der halbe Wert als Sachbezug anzusetzen.

Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (insbesondere Elektro-Autos) wird kein Sachbezug angesetzt.

Steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung, steht weder ein Pendlerpauschale noch ein Pendlereuro zu.

Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge

Ab dem Kalenderjahr 2023 gilt für das Aufladen eines Kraftfahrzeuges mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer Folgendes:

1. Für das unentgeltliche Aufladen („Strom tanken“) eines arbeitgebereigenen sowie eines arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin ist kein Sachbezug anzusetzen.

2. Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn

  • die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden (Rechnung) oder
  • beim Aufladen durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sichergestellt wird.
    Dies kann beispielsweise einerseits durch die Aufzeichnungen von Ladeort und Lademenge durch das Kraftfahrzeug selbst (sog.In-Vehicle-Aufzeichnungen“) erfolgen. Andererseits können diese Nachweise je nach Anbieter entweder durch eigene Apps bzw. Aufzeichnungen des Herstellers (charging history) abgerufen werden.
    Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn sich die Arbeitnehmer/der Arbeitnehmer beim Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bei der Ladeeinrichtung mittels QR-Code und Smartphone-App, RFID-Chip oder -Karte oder mittels automatischer Authentifizierung des Fahrzeuges am Ladepunkt durch „Plug & Charge“ (ISO 15118) registriert und der Ladevorgang damit eindeutig einem Kraftfahrzeug zugeordnet werden kann (technisch oder indem die Nutzung für andere Kraftfahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt) und somit die Lademengen entsprechend zugeordnet werden können.

3. In diesem Fall ist die Höhe des Kostenersatzes auf Basis des von der E-Control festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises zu ermitteln. Für das Kalenderjahr 2024 beträgt der für den Kostenersatz maßgebliche Strompreis 33,182 Cent/kWh.

Carsharing emissionsfreier Kraftfahrzeuge

Zuschüsse des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing, das von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer selbständig reserviert und genutzt werden kann, sind bis zu 200 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei, wenn der Zuschuss

  • nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer verwendet werden kann und
  • direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen geleistet wird.

Weiterführende Informationen

Letzte Aktualisierung: 22. März 2024