Information zur Steuerbefreiung eines Grundstückes

Für Vermietungen eines Grundstückes an Botschaften, Konsulate, Internationale Organisationen und Diplomatinnen/Diplomaten wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I Nr. 71/2003) eine Befreiung von der Umsatzsteuer eingeführt (§ 6 Abs 1 Z 6 lit d UStG 1994). Auch die Vermittlung der Grundstücksvermietung ist in diesem Zusammenhang von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs 1 Z 5 lit a UStG 1994).

Bedingung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist, dass Ihnen die Mieterin/der Mieter des Grundstückes bzw. der Räumlichkeit eine vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellte Bescheinigung aushändigt, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien Vermietung an ihn gegeben sind (siehe Formular U46). Die Bescheinigung stellt das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten über Antrag der Mieterin/des Mieters aus.

Für Sie als Vermieterin/Vermieter ergibt sich damit folgende Situation: 

  • Bei der Vermietung eines Grundstückes besteht die Möglichkeit, den Umsatz gemäß § 6 Abs 1 Z 6 lit d UStG 1994 steuerfrei zu belassen (Sie müssen insoweit keine Umsatzsteuer abführen, die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bleibt jedoch – anders als bei der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994 - aufrecht). 
  • Die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 6 lit d USt 1994 hat Vorrang gegenüber der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994.
  • Bemessungsgrundlage für den gemäß § 6 Abs 1 Z 6 lit d UStG 1994 befreiten Umsatz ist alles, was die Mieterin/der Mieter für die Vermietung des Grundstückes aufzuwenden hat. Dazu gehören neben dem Hauptmietzins auch die Betriebskosten. Die Befreiung erstreckt sich auch auf die mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden unselbständigen Nebenleistungen. Dazu gehören etwa die Aufzugbenützung und die von der Vermieterin/vom Vermieter als Nebenleistung erbrachte Lieferungen von Wärme (Heizung). Die Steuerbefreiung erstreckt sich jedoch nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände.oder die von der Vermieterin/vom Vermieter weiterverrechneten Kosten für Strom und Gas. 
  • Das Entgelt für Garagenplätze kann gemäß § 6 Abs 1 Z 6 lit d UStG 1994 steuerfrei belassen werden, wenn diese mit der Wohnung mitvermietet werden. Für Garagenplätze, die von Dritten angemietet werden, gilt diese Regelung nicht.
  • Die Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten betreffend die steuerfreie Vermietung eines Grundstückes an Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 IStVG (insbesondere Botschaften, Konsulate, Internationale Organisationen) oder an Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 IStVG (insbesondere Diplomatinnen/Diplomaten), ist für Sie der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gegeben sind. Nehmen Sie diese Bescheinigung zu Ihren  Aufzeichnungen. 
  • Die Steuerfreiheit gemäß § 6 Abs 1 Z 6 lit d UStG 1994 gilt für den in der Bescheinigung angegebenen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer des Mietverhältnisses mit der in der Bescheinigung genannten Einrichtung bzw. Person (Botschaft, Konsulat, Internationale Organisation, Diplomatin/Diplomat). 
  • Wird das Mietverhältnis mit der in der Bescheinigung genannten Einrichtung bzw. Person vor Ablauf des in der Bescheinigung genannten Zeitraums beendet, so endet die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Zlit d UStG 1994. Keinesfalls dürfen Sie diese Bescheinigung zur Grundlage einer Umsatzsteuerbefreiung in Bezug auf eine andere als die in der Bescheinigung genannte Einrichtung bzw. Person machen. 
  • Die Befreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 6 lit d UStG 1994 gilt für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden, das heißt, erstmals für Zeiträume ab Jänner 2004, unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Siehe hierzu auch das Formular U46.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024