Rechtslage ab 1. Juli 2021

Grundlage der Berechnung ist der CO2-Emissionswert in g/km nach WMTC (World Motorcycle Test Cycle) abzüglich 55 g.
Dieser Wert ist durch vier zu teilen.
Das kaufmännisch gerundete Ergebnis ist der Steuersatz der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird.
Der Höchststeuersatz beträgt 30 Prozent.

Hat ein Motorrad einen höheren CO2-Ausstoß als 150 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je g/km.

Jährliche Anpassungen:
Zu beachten ist, dass der CO2-Abzugsbetrag von 55 g beginnend mit 1. Jänner 2024 alle zwei Jahre jeweils um den Wert 2 abgesenkt wird. Für das Jahr 2024 beträgt er daher 53 g, für das Jahr 2026 beträgt er 51 g.

Berechnungs-Formel:
Zusammengefasst sind für den Zeitraum von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2025 folgende Formeln zur Ermittlung des NoVA-Betrages anzuwenden:

1. Juli 2021 – 31. Dezember 2023
(CO2 Emissionen in g/km 55 g) / 4 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 30 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (20 Euro je g CO2 über 150 g/km)
= NoVA

1. Jänner 2024 – 31. Dezember 2025
(CO2 Emissionen in g/km 53 g) / 4 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 30 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (20 Euro je g CO2 über 150 g/km)
= NoVA

Grundlage der Berechnung ist der CO2-Emissionswert in g/km nach WLTP (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure ) abzüglich 112 g (2021).
Dieser Wert ist durch fünf zu teilen.
Das kaufmännisch gerundete Ergebnis ist der Steuersatz der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird.
Der Höchststeuersatz beträgt 50 Prozent.

Hat ein Personenkraftwagen (Klasse M1) einen höheren CO2-Ausstoß als 200 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 200 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 50 Euro je g/km.
Der Steuerbetrag ist um einen Abzugsposten von 350 Euro zu kürzen.

Jährliche Anpassungen:
In den Jahren 2022 bis 2024 werden diese Werte jährlich angepasst:

  • Der CO2-Abzugsbetrag wird jährlich um den Wert 5 abgesenkt
  • Der Malusgrenzwert wird jährlich um den Wert 15 abgesenkt
  • Der Malusbetrag wird jährlich um den Wert 10 erhöht
  • Der Höchststeuersatz wird jährlich um 10 Prozentpunkte erhöht

Beginnend mit 1. Jänner 2025 wird nur noch der CO2-Abzugsbetrag jährlich um den Wert 3 abgesenkt.

Berechnungs-Formeln:
Zusammengefasst sind für den Zeitraum von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2025 folgende Formeln zur Ermittlung des NoVA-Betrages anzuwenden:

1. Juli 2021 – 31. Dezember 2021
(CO2 Emissionen in g/km 112 g) / 5 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 50 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (50 Euro je g CO2 über 200 g/km)
- 350 Euro
= NoVA

Ab 1. Jänner 2022 – 31. Dezember 2022
(CO2 Emissionen in g/km 107 g) / 5 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 60 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (60 Euro je g CO2 über 185 g/km)
- 350 Euro
= NoVA

Ab 1. Jänner 2023 – 31. Dezember 2023
(CO2 Emissionen in g/km 102 g) / 5 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 70 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (70 Euro je g CO2 über 170 g/km)
- 350 Euro
= NoVA

Ab 1. Jänner 2024 – 31. Dezember 2024
(CO2 Emissionen in g/km 97 g) / 5 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 80 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (80 Euro je g CO2 über 155 g/km)
- 350 Euro
= NoVA

Ab 1. Jänner 2025 – 31. Dezember 2025
((CO2 Emissionen in g/km 94 g) / 5 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 80 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (80 Euro je g CO2 über 155 g/km)
- 350 Euro
= NoVA

Aufgrund der Einstufung nach dem KFG 1967 (Klasse M1) ist für Wohnmobile die NoVA nach den Ausführungen zu Personenkraftwagen (Klasse M1) zu berechnen.

Für Wohnmobile der Aufbauart „SA“ laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt III des KFG 1967, kann jedoch der CO2-Emissionswert, welcher der Berechnung des Steuersatzes zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden. Es besteht daher folgende Wahlmöglichkeit für die Berechnung des Steuersatzes:

  • Berechnung anhand des tatsächlichen CO2-Emissionswert des Kraftfahrzeuges

oder

  • Berechnung anhand der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei

Die Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei ist auch dann für die Berechnung der NoVA als CO2-Emissionswert heranzuziehen, wenn kein CO2-Emissionswert vorliegt.

In beiden Fällen beträgt der Mindeststeuersatz 16 Prozent.

Grundlage der Berechnung ist der CO2-Emissionswert in g/km nach WLTP (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure ) abzüglich 165 g (2021).
Dieser Wert ist durch fünf zu teilen.
Das kaufmännisch gerundete Ergebnis ist der Steuersatz der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird.
Der Höchststeuersatz beträgt 50 Prozent.

Hat ein leichtes Nutzfahrzeug (Klasse N1) einen höheren CO2-Ausstoß als 253 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 253 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 50 Euro je Gramm CO2/km.
Der Steuerbetrag ist um einen Abzugsposten von 350 Euro zu kürzen.

Jährliche Anpassungen:
In den Jahren 2022 bis 2024 werden diese Werte jährlich angepasst:

  • Der CO2-Abzugsbetrag wird jährlich um den Wert 5 abgesenkt
  • Der Malusgrenzwert wird jährlich um den Wert 15 abgesenkt
  • Der Malusbetrag wird jährlich um den Wert 10 erhöht
  • Der Höchststeuersatz wird jährlich um 10 Prozentpunkte erhöht

Beginnend mit 1. Jänner 2025 wird nur noch der CO2-Abzugsbetrag jährlich um den Wert 3 abgesenkt.

Berechnungs-Formeln:
Zusammengefasst sind für den Zeitraum von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2025 folgende Formeln zur Ermittlung des NoVA-Betrages anzuwenden:

1. Juli 2021 – 31. Dezember 2021
(CO2 Emissionen in g/km 165 g) / 5 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 50 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (50 Euro je g CO2 über 253 g/km)
- 350 Euro
= NoVA

Ab 1. Jänner 2022 – 31. Dezember 2022
(CO2 Emissionen in g/km 160 g) / 5 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 60 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (60 Euro je g CO2 über 238 g/km)
- 350 Euro
= NoVA

Ab 1. Jänner 2023 – 31. Dezember 2023
(CO2 Emissionen in g/km 155 g) / 5 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 70 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (70 Euro je g CO2 über 223 g/km)
- 350 Euro
= NoVA

Ab 1. Jänner 2024 – 31. Dezember 2024
(CO2 Emissionen in g/km 150 g) / 5 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 80 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (80 Euro je g CO2 über 208 g/km)
- 350 Euro
= NoVA

Ab 1. Jänner 2025 – 31. Dezember 2025
((CO2 Emissionen in g/km 147 g) / 5 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 80 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (80 Euro je g CO2 über 208 g/km)
- 350 Euro
= NoVA

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass bei zuvor in EU- oder EWR-Mitgliedstaaten zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie bei zuvor im Inland befreit zugelassenen Kraftfahrzeugen bei der Berechnung des Malusbetrages und beim Abzugsposten die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges anhand des tatsächlichen Wertverlustes oder anhand einer Achtelung zu berücksichtigen ist.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024