Verfahren zur Entrichtung der festen Gebühren durch den Gebührenschuldner

Die festen Gebühren sind gemäß § 13 Abs. 4 GebG bei jener Behörde zu entrichten, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird. Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, hat die Behörde das Finanzamt Österreich über die Nichtentrichtung zu informieren. Das Finanzamt hat als Folge der Nichtentrichtung einen Bescheid gemäß § 203 BAO zu erlassen und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 GebG festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 Prozent der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar.

Gemäß § 9 Abs. 2 GebG steht es der Abgabenbehörde im Rahmen ihres Ermessens frei, bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung einer festen Gebühr eine zusätzliche Gebührenerhöhung bis zu 50 Prozent der nicht entrichteten (verkürzten) Gebühr zu erheben, sodass die Gebührenerhöhung zusammen höchstens 100 Prozent betragen kann.

Gegen Bescheide des Finanzamtes kann eine Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides beim Finanzamt schriftlich einzubringen (§ 245 BAO).

Wurden die Gebühren zu Unrecht entrichtet, kann nach Entrichtung beim Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten (Adresse: Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten, Postfach 222, 1000 Wien) ein Antrag auf Rückerstattung gestellt werden.

Dieser Antrag ist schriftlich (nicht per E-Mail) zu stellen und hat Folgendes zu beinhalten:

  • Unterlagen, mit denen die Zahlung der Gebühren belegt werden kann
  • Geschäftszahl des Verfahrens & Datum der Antragstellung
  • Zuständige Behörde, die die Gebühren eingehoben hat
  • Bankverbindung des Antragstellers
  • Name, Adresse, Unterschrift des Antragstellers

Das Finanzamt Österreich nimmt in weiterer Folge Kontakt mit der Behörde auf und erlässt einen Bescheid, gegen diesen ein Rechtsmittel an das Bundesfinanzgericht erhoben werden kann.

Letzte Aktualisierung: 21. März 2024