Gebührengesetz Allgemein

Einer Gebühr unterliegen nur jene Schriften, die in den Tarifposten des § 14 GebG, und nur jene Rechtsgeschäfte, die in den Tarifposten des § 33 GebG aufgezählt sind.

Schriften unterliegen einer festen Gebühr (fixer Betrag, früher Stempelmarken, daher auch als Stempelgebühr bezeichnet), Rechtsgeschäfte unterliegen einer Hundertsatzgebühr (Prozentsatz, der auf eine Bemessungsgrundlage anzuwenden ist).

Die wichtigsten Tatbestände

Schriften (auszugsweise)

  • Abschriften (z.B. beglaubigte Bescheidabschrift)
  • Amtliche Ausfertigungen (z.B. Bewilligung einer Namensänderung, Verleihung der Staatsbürgerschaft)
  • Eingaben (z.B. Bauansuchen)
  • Beilagen (Schriften, die Eingaben und Protokolle stützen)
  • Protokolle (z.B. Personenangaben werden festgehalten, Generalversammlungsprotokoll)
  • Reisedokumente
  • amtliche Zeugnisse (z.B. Strafregisterbescheinigung) 
  • Zulassungsbescheinigung (früher: Zulassungsschein)
  • Führerscheine

Rechtsgeschäfte (auszugsweise)

Hinweis

Für die Festsetzung der Gebühr für Rechtsgeschäfte ist der Inhalt der Urkunde maßgeblich (die Bezeichnung, Überschrift der Urkunde ist irrelevant). Die Gebührenschuld entsteht grundsätzlich mit Unterschrift beider Vertragspartner (Besonderheiten siehe § 16 GebG).

Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes, das Unterbleiben seiner Ausführung (z.B. Mieterin/Mieter zieht nicht ein) heben die entstandene Gebührenpflicht nicht auf!

Persönliche Befreiungen

  • Der Bund ist von allen Gebühren befreit
  • Die Länder und Gemeinden sind im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von allen Gebühren befreit 
  • Öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, humanitäre oder wohltätige Zwecke verfolgen hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den Ämtern und Behörden

Sachliche Befreiungen (auszugsweise)

  • Eingaben an Gerichte
  • Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren
  • Eingaben in Abgabensachen an Verwaltungsbehörden
  • Verlustanzeigen
  • Rechtsgeschäfte die unter das Grunderwerbsteuer-, Kapitalverkehrsteuer- und Versicherungssteuergesetz fallen
  • Bestandverträge: Verträge über die Miete von Wohnräumen, Verträge mit einer Bemessungsgrundlage bis 150 Euro  
  • Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden (nähere Informationen finden Sie in der Rz 927 f Gebührenrichtlinien 2019).
  • Glücksspiele, die unter das Glücksspielmonopol fallen (Spielbanken, Lotto, Toto, Rubbellose => Spielbank- und Konzessionsabgabe durch die Monopolisten)

Hinweis

Sachliche Befreiungen finden sich auch in vielen anderen Gesetzen (z.B. NeuFöG, Art. 34 BBG 2001) bzw. in den einzelnen Tarifposten des Gebührengesetzes

Bemessungsgrundlage

Schriften

Die Gebühr für Schriften ist in den jeweiligen Tarifposten des § 14 GebG durch einen fixen Betrag bestimmt. 

Rechtsgeschäfte

Die Bemessungsgrundlagen sind in den einzelnen Tarifposten des § 33 GebG bestimmt.

  • Bestandverträge: vom Wert der Gegenleistung (einmalige und wiederkehrende Leistungen der Bestandnehmerin/des Bestandnehmers) Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage sind wiederkehrende Leistungen (z.B. laufender Mietzins) - bei unbestimmter Vertragsdauer mit dem dreifachen Jahreswert, - bei bestimmter Vertragsdauer mit dem entsprechend vervielfachten Jahreswert, max. mit 18 Jahren anzusetzen
  • Dienstbarkeitsverträge: Wert des bedungenen Entgelts
  • Glücksverträge: Wert der Leibrente, Wetteinsatz
  • Vergleiche: vom Wert der von jeder Partei übernommen Leistungen 
  • Wechsel: Wechselsumme 
  • Zessionen: Entgelt

Steuersätze

  • Schriften: Die Gebühr für Schriften ist in den jeweiligen Tarifposten des § 14 GebG durch einen fixen Betrag bestimmt
  • Rechtsgeschäfte: verschiedene Prozentsätze; die meisten Prozentsätze sind im Bereich von 0,8 Prozent bis zwei Prozent 

Erklärung gegenüber dem Finanzamt

Schriften

Die Gebühr ist von der jeweiligen Behörde einzuheben und an die Abgabenbehörde abzuführen.

Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäftsgebühren können entweder durch Anzeige beim Finanzamt Österreich oder durch Selbstberechnung abgeführt werden.

Die Anzeige erfolgt grundsätzlich durch Vorlage der Urkunden beim Finanzamt Österreich.

Im Wege der Selbstberechnung können Banken (Gebührenschuldner) bzw. Notare, Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder die Gebühren abführen (Gebühr wird beim Parteienvertreter entrichtet, dieser leitet die Gebühren an das Finanzamt weiter)

Bei Bestandverträgen besteht eine Verpflichtung zur Selbstberechnung durch die Bestandgeberin/den Bestandgeber: Die Bestandgeberin/Der Bestandgeber hat die Gebühr selbst zu berechnen und mittels Formular Geb 1 dem für die Gebührenerhebung sachlich zuständigen Finanzamt Österreich zu melden, und die selbst berechnete Gebühr abzuführen. (Weitere Informationen zur Führung von Aufschreibungen bei Selbstberechnung von Rechtsgeschäftsgebühren finden Sie auf usp.gv.at)

Fristen

Schriften

Das Gebührengesetz unterscheidet in vielen Fällen zwischen Antrags- und Erledigungsgebühren. Während Antragsgebühren in der Regel bei Stellung eines Antrages bei der Behörde zu entrichten sind, werden Erledigungsgebühren meist mit Zustellung der Erledigung fällig und sind dann binnen angemessener Frist zu entrichten. Bei Nichtentrichtung hat die Behörde dem Finanzamt Österreich einen Befund zu übermitteln - dieses setzt dann die Gebühr samt einer Gebührenerhöhung von 50 Prozent mit Bescheid fest.

Hinweis

Manche Schriften (z.B. Führerschein, Reisepass) dürfen von der Behörde erst nach Entrichtung der Gebühr (bei dieser Behörde) herausgeben werden.

Wenn die Gebühr bei einer Behörde entrichtet wurde, hat diese Behörde die vereinnahmten Gebühren bis zum 15. des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt Österreich abzuführen.

Rechtsgeschäfte

  • Bei Anzeige von Rechtsgeschäften:
    Die Urkunden sind dem Finanzamt bis zum 15. des zweitfolgenden Monats ab Entstehen der Gebührenschuld (Unterschrift) vorzulegen.
  • Bei Selbstberechnung der Gebühren:
    Die Selbstberechnung ist vom Parteienvertreter bis zum 15. des zweitfolgenden Monats ab Entstehen der Gebührenschuld durchzuführen; die Anmeldung sowie die Entrichtung der Abgaben an das Finanzamt erfolgt bis zum 15. des zweitfolgenden Monats in dem die Selbstberechnung durchgeführt wurde.
  • Bei Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühren:
    Die Bestandgeberin/Der Bestandgeber hat die Anmeldung mit dem Formular Geb 1 bis zum 15. des zweitfolgenden Monats vorzulegen und die Abgabe zu entrichten. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen die Selbstberechnung durch die Bestandnehmerin/den Bestandnehmer erfolgt. Nähere Informationen zur Bestandvertragsgebühr finden Sie hier.
  • Wechselgeschäfte:
    Die am Wechselgeschäft Beteiligten haben die Anmeldung mit dem  Formular Geb 4 bis zum 15. des zweitfolgenden Monats vorzulegen und die Abgabe zu entrichten.
Letzte Aktualisierung: 12. März 2024