Umsatzsteuer Info zum Steuerreformgesetz 2015/2016

Das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015) führt auch im Bereich der Umsatzsteuer zu einer Reihe von Neuerungen und Änderungen.

Änderungen ab 1. Jänner 2016 im Überblick

Die umsatzsteuerrechtliche Regelung zu den Steuersätzen ist in § 10 UStG 1994 enthalten. Der Normalsteuersatz beträgt 20 Prozent Umsätze, bei denen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung gelangt, stellen die Ausnahme dar. 

Durch die Einführung des neuen ermäßigten Steuersatzes von 13 Prozent kommt es ab 1. Jänner 2016 zu folgenden Änderungen im Bereich der ermäßigten Steuersätze:

1. Der Steuersatz iHv 10 Prozent (§ 10 Abs 2 UStG) gilt für

  • Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 1 aufgezählten Gegenstände, beispielsweise Fleisch, Gemüse, Getreide, Wasser, Bücher, Arzneimittel;
  • Restaurationsumsätze mit begünstigten Speisen und Getränken;
  • Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, das zusammen mit der Beherbergung erbracht wird;
  • Vermietung von Büchern, Zeitungen, etc.;
  • Wohnraumvermietung;
  • Leistungen von WEG die Wohnzwecken dienen;
  • Umsätze aufgrund von Benützungsverträgen von Studenten-, Lehrlings-, Kinder- und Schülerheimen;
  • Leistungen von Körperschaften (mit Betrieben iSd § 45 Abs 1 und Abs 2 BAO), die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen;
  • Leistungen der Rundfunkunternehmen;
  • Personenbeförderung mit Verkehrsmitteln aller Art außer Luftverkehrsfahrzeuge;
  • Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen;
  • Kranken- und Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime, Kuranstalten oder Kureinrichtung;

2. Der Steuersatz iHv 13 Prozent (§ 10 Abs 3 UStG) gilt für

  • Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 2 aufgezählten Gegenstände, beispielsweise lebende Tiere und Pflanzen, Blumen, Futtermittel;
  • Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, etc.;
  • Lieferungen von Kunstgegenständen (außer Differenzbesteuerung);
  • Aufzucht, Mästen und Halten von gewissen Tieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hausgeflügel, etc.) und Anzucht von Pflanzen sowie Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung der genannten Tiere dienen;
  • Künstler;
  • Schwimmbäder und Thermalbehandlungen;
  • Film- und Zirkusvorführungen sowie Schausteller;
  • Personenbeförderung mit Luftverkehrsfahrzeugen;
  • Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime (sofern nicht befreit oder der Steuersatz iHv 10 Prozent anzuwenden ist);
  • Wein ab Hof;
  • Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen.

Achtung

Darüber hinaus ist der ermäßigte Steuersatz iHv 13 Prozent ab 1. Mai 2016 für folgende Umsätze anzuwenden

  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke;
  • Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, botanische oder zoologische Gärten bzw. Naturparks (sofern nicht befreit oder der Steuersatz iHv 10 Prozent anzuwenden ist).

Wurde für diese Leistungen vor dem 1. September 2015 eine An- oder Vorauszahlung (bei Beherbergung auch Buchung erforderlich) vorgenommen, unterliegen diese Umsätze bis 31. Dezember 2017 dem ermäßigten Steuersatz iHv 10 Prozent.

Abstellplätze von KFZ bei Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEG) (§ 6 Abs 1 Z 17 UStG)

Durch die Änderung wird die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen einer WEG im Zusammenhang mit Fahrzeugabstellplätzen jener der Vermietung dieser Räumlichkeiten oder Plätze gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG gleichgestellt. Diese Umsätze unterliegen ab 1. Jänner 2016 zwingend dem Normalsteuersatz.

Hinsichtlich der Option zur Steuerpflicht bei diesen Umsätzen und dem damit zusammenhängenden Recht auf Vorsteuerabzug hat der leistende Unternehmer also nicht mehr zu prüfen, ob der Leistungsempfänger den KFZ-Abstellplatz nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (vgl. § 6 Abs 1 Z 17 iVm § 6 Abs 2 UStG idF 1. Stabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 22/2012).

FAQs Steuersätze

Ausweitung der Normalwertregelung auf die Lieferung und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Abs 9 UStG)

Ab 1. Jänner 2016 kommt die Normalwertregelung (§ 4 Abs 9 UStG) auch bei steuerbaren Lieferungen oder Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken zur Anwendung, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven von diesem Wert abweicht und der Unternehmer oder der Empfänger der Leistung nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Vorsteuerabzug für bestimmte CO2-frei betriebene KFZ (§12 Abs 2 Z 2a UStG)

Bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (zB Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb ist der Vorsteuerabzug ab 1. Jänner 2016 unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG möglich. Andere Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, z.B. Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden können, berechtigen weiterhin nicht zum Vorsteuerabzug. Dies gilt unabhängig von der Art des Hybridfahrzeuges – also z.B. Vollhybrid, elektrischer Antrieb und Aufladung der Batterie durch Verbrennungsmotor (sog. „Range Extender“) etc. (UStR 2000 Rz 1984 f).

Sind Ausgaben (Aufwendungen) für Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ertragsteuerlich nicht abzugsfähig (z.B. § 20 Abs 1 Z 2 lit. b EStG), ist der Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs 2 Z 2 lit. a UStG bzw der Eigenverbrauch nach § 1 Abs 1 Z 2 lit. a UStG zu beachten (UStR 2000 Rz 59).

Beispiel

Ein Unternehmer erwirbt einen Personenkraftwagen, der ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird und einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer aufweist, für den nach § 12 Abs 2 Z 2 lit. b UStG der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden kann, weil das Kraftfahrzeug bspw. die Voraussetzungen des § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 nicht erfüllt, Anschaffungskosten (brutto):

  • Variante a) 30 000 Euro,
  • Variante b) 60 000 Euro,
  • Variante c) 120 000 Euro

Da für Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen § 20 Abs 1 Z 2 lit. b EStG bzw § 12 Abs 1 Z 2 KStG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2004 zu beachten ist, berechtigt jener Personenkraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, dessen Anschaffungskosten 40 000 Euro nicht übersteigen, unter den allgemeinen Vorschriften des § 12 UStG, (uneingeschränkt) nach § 12 Abs 2 Z 2a UStG idF StRefG 2015/2016 zum Vorsteuerabzug (Variante a). Gleiches gilt für jenes Fahrzeug, für das auch (nicht überwiegend) Ausgaben (Aufwendungen) getätigt werden, die ertragsteuerlich nicht abzugsfähig sind. Es kommt jedoch zur Besteuerung eines Eigenverbrauchs gem. § 1 Abs 1 Z 2 lit. a UStG mit einer Bemessungsgrundlage von 16.666,67 Euro (60.000 Euro – 40.000 Euro = 20.000 Euro; netto ergibt dies eine Bemessungsgrundlage iHv 16.666,67 Euro) zur Anwendung (Variante b). Für jenen Personenkraftwagen, dessen Anschaffungskosten überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) darstellen, kann aufgrund § 12 Abs 2 Z 2 lit. a UStG kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden (Variante c).

Da § 12 Abs 2 Z 2 lit. a UStG von § 12 Abs 2 Z 2a UStG idF StRefG 2015/2016 unberührt bleibt, folgt daraus in wirtschaftlicher Konsequenz, dass der Vorsteuerabzug mit 6.666,67 Euro gedeckelt ist.

Basispauschalierung (§ 14 UStG)

Die Voraussetzungen für die pauschale Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge werden an die Voraussetzungen für die pauschale Betriebsausgabenermittlung des § 17 EStG 1988 angeglichen. Besteht Buchführungspflicht oder werden freiwillig Bücher geführt, ist die Anwendung der Basispauschalierung ausgeschlossen.

Anpassung des Pauschalausgleichsatzes bei der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalbesteuerung (§ 22 UStG)

In § 22 Abs 1 UStG erfolgt eine Anpassung des Pauschalausgleichssatzes. Pauschalierte Landwirte haben Leistungen an Unternehmer mit 13 Prozent zu besteuern, Leistungen an Nichtunternehmer mit 10 Prozent oder mit 13 Prozent. Der Steuersatz iHv 13 Prozent kommt gegenüber Nichtunternehmern dann zur Anwendung, wenn der Umsatz diesem Steuersatz, auch ohne Pauschalierung, unterläge (z.B. Lieferung von Pflanzen). Korrespondierend mit der Änderung des Pauschalausgleichssatzes erfolgte eine Anpassung hinsichtlich der Zusatzsteuer.

Rechnungsbestimmungen im Binnenmarkt (Art 11 Abs 1 und Abs 5 UStG)

Bei Anwendung der Versandhandelsregelung gemäß Art 3 Abs 3 UStG genügt nicht die Ausstellung einer Kleinbetragsrechnung im Sinne des § 11 Abs 6 UStG zur Erfüllung der Verpflichtung zur Rechnungsausstellung.

Änderungen, die bereits in Kraft getreten sind, im Überblick

Vollständige Überrechnung der Vorsteuer bei Istbesteuerung (§ 12 Abs 1 UStG)

Durch die Neuregelung wird es Leistungsempfängern, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern (§ 17 UStG) und bei denen die Leistung der Zahlung Voraussetzung für die Entstehung des Vorsteuerabzugs ist, ermöglicht, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG die vollständige auf die erbrachte Leistung entfallende Vorsteuer zu überrechnen. Somit wird im Falle der Überrechnung der Leistungsempfänger einem Leistungsempfänger, der nach vereinbarten Entgelten (IST-Besteuerer) besteuert, gleichgestellt (UStR 2000 Rz 1819a).

Kein Vorsteuerabzug und keine Steuerbefreiung bei „Wissen oder Wissen müssen“ (§ 12 Abs 14 und Art 6 Abs 1 UStG)

Aus Transparenzgründen wurden die Ausführungen über das Versagen des Vorsteuerabzugs bzw. der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, wenn anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat, neu positioniert.

Führung und Aufbewahrung des Buchnachweises im Ausland (§ 18 Abs 8 UStG)

Die Verpflichtung in § 18 Abs 8 UStG, dass dem buchmäßigen Nachweis dienende Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen im Inland zu führen und aufzubewahren sind, entfällt. Es kommt bezüglich der Voraussetzungen für die Führung von dem buchmäßigen Nachweis dienenden Büchern und Aufzeichnungen im Ausland subsidiär § 131 BAO zur Anwendung.

Meldezeitraum der ZM bei Dreiecksgeschäften (Art 25 Abs 6 UStG)

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung im Rahmen des Dreiecksgeschäfts nach Art 25 UStG wird festgelegt, dass der Meldezeitraum jenem des Art 21 Abs 3 UStG entspricht. Der Meldezeitraum ist somit grundsätzlich der Kalendermonat. Bei Unternehmern, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist (§ 21 Abs 2 UStG), ist hingegen das Kalendervierteljahr der Meldezeitraum.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2020