Steuersatz

Hinweis

BMF NoVA Rechner:
Mit Hilfe des NoVA Rechners des Bundesministeriums für Finanzen (Offizieller NoVA Rechner des BMF | Bundesministerium für Finanzen (haude.at)) können Sie die für Ihr Kraftfahrzeug anfallende NoVA und motorbezogene Versicherungssteuer schnell und unkompliziert ermitteln.

Allgemein:
Grundsätzlich ist die NoVA anhand der Rechtslage zu berechnen, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (z.B. Zeitpunkt der Lieferung oder Zulassung des Kraftfahrzeuges im Inland) in Kraft steht.

  • Der inländische Fahrzeughändler A liefert am 14. Mai 2023 ein Neufahrzeug an die Privatperson B. Die NoVA für die Lieferung ist anhand der am 14. Mai 2023 geltenden Rechtslage zu berechnen.
  • Der französischen Fahrzeughändler A liefert am 15. Juli 2023 ein Neufahrzeug an die Privatperson B. Die NoVA für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist anhand der am 15. Juli 2023 geltenden Rechtslage zu berechnen.

Übergangsregelung:
Abweichend von der Grundregelung kann für Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 vor dem 1. April des Folgejahres erfolgt, die bis zum 31. Dezember eines Jahres geltende Rechtslage weiter angewendet werden.

Über den Kauf eines Neufahrzeuges wird am 10. November 2023 ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag bei einem österreichischen Fahrzeughändler abgeschlossen. Das Kraftfahrzeug wird am 20. März 2024 an den Kunden geliefert. Die NoVA ist anhand der bis 31. Dezember 2023 geltenden Rechtslage zu berechnen.

Fahrzeugimport aus Mitgliedstaaten der EU:
Für Kraftfahrzeuge, die unmittelbar aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union importiert werden und zuvor im übrigen Unionsgebiet zum Verkehr zugelassen waren, ist die NoVA abweichend von der Grundregel anhand der Rechtslage zu berechnen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im übrigen Unionsgebiet in Österreich in Kraft stand.

Besteht in der jeweils anzuwendenden Rechtslage ein Bonus/Malus (z.B. für Höhe der CO2-Emissionen) und/oder ein Abzugsposten, ist bei der Berechnung dieser die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zur berücksichtigen. Dabei gilt Folgendes:

  • Ist neben der aktuellen Bemessungsgrundlage (Entgelt oder gemeiner Wert) auch ein Neuwagenwert bekannt, so ist ein allfälliger Bonus/Malus und Abzugsposten in Höhe des Wertverlustes im Vergleich zum Neuwagenwert zu verringern und es ist nur der aliquote Anteil anzusetzen.
  • Ist der Neuwagenwert nicht bekannt, so ist die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges über eine Achtelung zu berücksichtigen. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus/Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Nach Ablauf von sieben Jahren bleibt immer ein Achtel stehen, auch wenn bereits acht oder mehr volle Jahre abgelaufen sind. Der Bonus/Malus und Abzugsposten kann sich bei Berücksichtigung der Wertentwicklung über eine Achtelung somit nur auf den Betrag von einem Achtel reduzieren.

Gleiches gilt für Kraftfahrzeuge, die unmittelbar aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in das Inland gebracht werden und die bereits im EWR-Raum zugelassen waren.

A importiert im Zuge einer Übersiedlung einen Personenkraftwagen (Klasse M1) von Deutschland nach Österreich. Nachdem das Kraftfahrzeug in der Genehmigungsdatenbank eingetragen wurde, möchte A es im Juni 2024 in Österreich zulassen.

Das Kraftfahrzeug wurde erstmalig am 7. März 2019 in Deutschland zugelassen. Im Juni 2024 wird das Kraftfahrzeug auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (Eurotax/Autopreisspiegel) mit 8.000 Euro (netto) bewertet. Um das Kraftfahrzeug in Österreich zulassen zu können, muss A zuvor die NoVA beim Finanzamt anmelden (Privatperson – Formular NoVA 2) und abführen.

Als Bemessungsgrundlage wird die aktuelle Notierung auf einer Fahrzeugbewertungsliste (Eurotax/Autopreisspiegel) in Höhe von 8.000 Euro (netto) herangezogen. Die NoVA ist anhand der am 7. März 2019 geltenden Rechtslage zu berechnen, da das Kraftfahrzeug am 7. März 2019 erstmalig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen wurde und unmittelbar aus einem solchen importiert wurde.

Berechnung der NoVA - Neuwagenwert bekannt: 
Ist der Neuwagenwert bekannt, so muss für die Berechnung des Bonus/Malus und des Abzugspostens das Wertverhältnis zwischen der aktuellen Bemessungsgrundlage und dem ursprünglichen Neuwagenwert berücksichtigt werden.

(Annahme: Ursprünglicher Neuwagenwert für ein solches Kraftfahrzeug lag bei 28.500 Euro (netto); CO2-Emissionswert (NEFZ-Wert) von 270 g/km)
Steuersatz: (270 g/km 90 g/km) / 5 = 36 Prozent (Höchststeuersatz 32 Prozent)
NoVA-Grundbetrag: 8.000 Euro x 32 Prozent = 2.560 Euro

CO2-Malus: (270 g/km 250 g/km) x 20 Euro = (+) 400 Euro
Abzugsposten:                                                                (-) 300 Euro
Summe: Malus/Abzugsposten:                                (+) 100 Euro
Wertentwicklung (Wertvergleich): Bemessungsgrundlage dividiert durch Neuwagenwert = 8.000 / 28.500 = 28,07 Prozent
Malus/Abzugsposten (Wertentwicklung berücksichtigt)= 100 Euro x 28,07 Prozent = (+) 28,07 Euro

A muss daher NoVA in Höhe von 2.588,07 Euro (2.560 Euro + 28,07 Euro) beim Finanzamt abführen.

Berechnung der NoVA - Neuwagenwert ist nicht bekannt:
Ist der Neuwagenwert nicht bekannt, so ist die Wertentwicklung über eine Achtelung des Bonus/Malus und des Abzugspostens zu berücksichtigen. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus/Malus und der Abzugsposten um ein Achtel reduziert.

(Annahme: CO2-Emissionswert (NEFZ-Wert) von 270 g/km)
Steuersatz: (270 g/km 90 g/km) / 5 = 36 Prozent (Höchststeuersatz 32 Prozent)
NoVA-Grundbetrag: 8.000 Euro x 32 Prozent = 2.560 Euro

CO2-Malus: (270 g/km 250 g/km) x 20 Euro = (+) 400 Euro
Abzugsposten:                                                               (-) 300 Euro
Summe: Malus/Abzugsposten:                               (+) 100 Euro
Wertentwicklung (Achtelung): Im Juni 2024 sind fünf volle Jahre seit dem März 2019 vergangen. Der Malus und der Abzugsposten sind nur noch zu 37,5 Prozent (drei Achtel) anzusetzen.
Malus/Abzugsposten (Wertentwicklung berücksichtigt) = 100 Euro x 37,5 Prozent = (+) 37,50 Euro

A muss daher NoVA in Höhe von 2.597,50 Euro (2.560 Euro + 37,50 Euro) beim Finanzamt abführen.

Fahrzeugimport aus Drittstaaten:
Für Kraftfahrzeuge, die aus einem Drittstaat importiert werden besteht keine solche Regelung.  Die NoVA ist daher im Sinne der Grundregelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung zu berechnen. Bei einem Eigenimport daher anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr im Inland. Bei einem Erwerb über einen inländischen Fahrzeughändler anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Lieferung.

Bei der Berechnung ist der ganze CO2-Malus und Abzugsposten anzusetzen. Die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges wird nicht berücksichtigt.

  • Die Privatperson A erwirbt am 27. März 2024 ein vier Jahre zuvor (Februar 2020) erstmalig zugelassenes Gebrauchtfahrzeug bei einem Fahrzeughändler in der Schweiz (Drittstaat). Am 10. April 2024 wird das Kraftfahrzeug in Österreich zum Verkehr zugelassen. Die NoVA ist anhand der am 10. April 2024 geltenden Rechtslage zu berechnen.
  • Der inländische Fahrzeughändler A erwirbt am 10. Juni 2024 ein zwei Jahre zuvor (Jänner 2022) erstmalig zugelassenes Gebrauchtfahrzeug aus Großbritannien (Drittstaat) und liefert dieses am 28. August 2024 an die Privatperson B. Die NoVA ist anhand der am 28. August 2024 geltenden Rechtslage zu berechnen.

Befreite Kraftfahrzeuge:
Muss die NoVA für ein zuvor befreites Kraftfahrzeug geleistet werden, ist diese ebenfalls anhand der Rechtslage zu berechnen, die im Zeitpunkt der erstmaligen (befreiten) Lieferung oder Zulassung in Österreich anzuwenden war. Besteht in der jeweils anzuwendenden Rechtslage ein Bonus/Malus (z.B. für Höhe der CO2-Emissionen) und/oder ein Abzugsposten, ist bei der Berechnung dieser die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zur berücksichtigen. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die auf einen Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden (sogenannte „Tageszulassung“).

Der inländische Taxiunternehmer A verkauft am 10. Mai 2024 sein bisher als Taxi von der NoVA befreit genutztes Kraftfahrzeug an die Privatperson B. Der Taxiunternehmer A hat das Kraftfahrzeug ursprünglich im Mai 2018 als Neufahrzeug erworben und erstmalig am 25. Mai 2018 zum Verkehr im Inland zugelassen. Die NoVA ist anhand der am 25. Mai 2018 geltenden Rechtslage zu berechnen. 

Rechslagen:
Für die Berechnung der NoVA für Neufahrzeuge oder für Gebrauchtfahrzeuge aus Drittstaaten, wählen Sie hier die aktuelle Rechtslage aus.
Für die Berechnung der NoVA für Gebrauchtfahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für zuvor befreite Kraftfahrzeuge, wählen Sie hier die Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges aus.

- Rechtslage ab 1. Juli 2021 (aktuelle Rechtslage)
- Rechtslage ab 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2021
- Rechtslage ab 1. März 2014 bis 31. Dezember 2019
- Rechtslage ab 1. Juli 2008 bis 28. Februar 2014
- Rechtslage ab 1. Juni 1996 bis 30. Juni 2008
- Rechtslage ab 1. Jänner 1994 bis 31. Mai 1996
- Rechtslage ab 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1993

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024