Rechtslage ab 1. Jänner 1994 bis 31. Mai 1996

Der Steuersatz berechnet sich anhand des Hubraums in Kubikzentimeter minus 100 multipliziert mit 0,02.
Das Ergebnis ist kaufmännisch auf volle Prozent zu runden.
Der Höchststeuersatz beträgt 14 Prozent.
In jenen Fällen, in denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist, erhöht sich die Abgabe um 20 Prozent.

Zusammengefasst ist im Zeitraum von 1. Jänner 1994 bis 31. Mai 1996 folgende Formel zur Ermittlung des NoVA-Betrages anzuwenden:

(Hubraum in cm3 100) x 0,02 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 14 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz = NoVA

Der Steuersatz berechnet sich anhand des Kraftstoffverbrauchs in Litern.
Bei dieselbetriebenen Personenkraftwagen wird dieser um 2 Liter vermindert.
Bei anderen Personenkraftwagen wird dieser um 3 Liter vermindert.
Der verminderte Verbrauchswert wird mit 2 multipliziert.
Das kaufmännisch gerundete Ergebnis ist der Steuersatz der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird.
Der Höchststeuersatz beträgt 14 Prozent.
In jenen Fällen, in denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist, erhöht sich die Abgabe um 20 Prozent. Der Erhöhungsbetrag gilt für alle Antriebsarten.

Für die Berechnung der NoVA von Kraftfahrzeugen, die mit Erdgas betrieben werden, gilt ein Kubikmeter Erdgas in der Berechnung als ein Liter Benzin.

Berechnungs-Formeln
Zusammengefasst sind im Zeitraum von 1. Jänner 1994 bis 31. Mai 1996 folgende Formeln zur Ermittlung des NoVA-Betrages anzuwenden:

• Dieselbetriebene Pkw:
(Kraftstoffverbrauch in Litern l) x 2 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 14 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz = NoVA-Grundbetrag
NoVA-Grundbetrag x 120 Prozent (1,2) = NoVA

• Andere Pkw:
(Kraftstoffverbrauch in Litern l) x 2 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 14 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz = NoVA-Grundbetrag
NoVA-Grundbetrag x 120 Prozent (1,2) = NoVA

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass bei zuvor in EU- oder EWR-Mitgliedstaaten zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie bei zuvor im Inland befreit zugelassenen Kraftfahrzeugen bei der Berechnung des Bonus- bzw. Malusbetrages die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges anhand des tatsächlichen Wertverlustes oder anhand einer Achtelung zu berücksichtigen ist.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024