Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

Alles rund um das Thema Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag. Wer ist berechtigt? Wie hoch sind die einzelnen Beträge? Wie werden die Absetzbeträge geltend gemacht?

Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden ab 2023 jährlich die Steuerabsetzbeträge (der Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag und die Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge) samt Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.

Für das Kalenderjahr 2024 wurden die aufgezählten Absetzbeträge samt Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung an die volle Inflationsrate von 9,9 Prozent angeglichen.

Für das Kalenderjahr 2023 wurden die aufgezählten Absetzbeträge samt Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung um die volle Inflationsrate von 5,2 Prozent erhöht.

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag steht grundsätzlich dann zu, wenn ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 für mehr als sechs Monate besteht. Ab dem zweiten Kind gibt es gestaffelte Absetzbeträge.

Anzahl der Kinder      Erhöhung Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag
1 Kind - 572 Euro
2 Kinder 2. Kind: 202 Euro 774 Euro
3 Kinder 3. Kind: 255 Euro*          1.029 Euro

*Der Betrag von 255 Euro gilt auch für jedes weitere Kind.

Anzahl der Kinder      Erhöhung Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag
1 Kind - 520 Euro
2 Kinder 2. Kind: 184 Euro 704 Euro
3 Kinder 3. Kind: 232 Euro*          936 Euro

*Der Betrag von 232 Euro gilt auch für jedes weitere Kind.

Anzahl der Kinder      Erhöhung Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag
1 Kind - 494 Euro
2 Kinder 2. Kind: 175 Euro 669 Euro
3 Kinder 3. Kind: 220 Euro*          889 Euro

*Der Betrag von 220 Euro gilt auch für jedes weitere Kind.

Haben Sie geringe Einkünfte und Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, ist die Auszahlung dieser Beträge möglich.

Anspruch: Alleinverdienerinnen und Alleinverdiener & Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher

Alleinverdienerabsetzbetrag

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn ein/e Steuerpflichtige/r mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

  • verheiratet oder eingetragene/r Partner/in ist und von ihrer/seiner unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegattin bzw. ihrem/seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner/in nicht dauernd getrennt lebt oder
  • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft lebt und
  • die/der (Ehe)Partner/in Einkünfte von höchstens 6.937 Euro (2023: 6.312 Euro; bis 2022: 6.000 Euro) im Kalenderjahr bezieht.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht immer nur einer Person zu. Erfüllen Partnerin und Partner (z.B. Studentenpaar mit Kind) die Voraussetzungen, steht er der Partnerin oder dem Partner mit den höheren Einkünften zu. Haben die Partner keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der Absetzbetrag der Frau zu, außer der Mann führt überwiegend den Haushalt.

Alleinerzieherabsetzbetrag

Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einer/einem (Ehe)Partner/in leben und mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen.

Einkommensgrenze für den (Ehe-)Partner

Maßgeblich sind die steuerpflichtigen Einkünfte einschließlich sonstiger Bezüge wie z.B. 13./14. Monatsgehalt, soweit diese über die Freigrenze von 2.100 Euro jährlich hinausgehen, Abfertigungen oder Pensionsabfindungen. Für die Ermittlung der Grenzen werden vom Bruttobezug noch folgende Beträge abgezogen:

  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Interessenvertretungen (z.B. ÖGB-Beiträge)
  • Pendlerpauschale
  • Sonstige Werbungskosten (bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zumindest das Pauschale von 132 Euro jährlich)
  • Steuerfreie Überstunden-, Sonntags-, Feiertagszuschläge und Zuschläge für Nachtarbeit, weiters steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

Bei mehreren Einkünften ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte maßgeblich.

Familienbeihilfe, Karenzurlaubsgeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie Alimentationszahlungen sind, wie die meisten anderen steuerfreien Einkünfte, für die Berechnung der Einkunftsgrenzen nicht zu berücksichtigen.

Hingegen sind Einkünfte der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Aktiendividenden) zu berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert sind. Weiters ist das steuerfreie Wochengeld in die Einkunftsgrenze einzubeziehen, ebenso steuerfreie Bezüge aus begünstigter Auslandstätigkeit, steuerfreie Einkünfte als Aushilfskraft, Entwicklungshilfetätigkeiten sowie andere auf Grund zwischenstaatlicher (Doppelbesteuerungsabkommen) oder völkerrechtlicher (z.B. UNIDO, IAEO) Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte.

Beispiel: Ermittlung der Einkunftsgrenze (Steuerpflichtiger mit Kind)

Bruttobezüge 8.400,00 Euro
- Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge 1.085,04 Euro
- Werbungskostenpauschale 132,00 Euro
- Sonstige Bezüge (inkl. SV)
innerhalb der Steuerfreigrenze 1.200,00 Euro
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 5.982,96 Euro
Hätte der Steuerpflichtige noch eine Abfertigung von 1.000 Euro erhalten, wäre die maßgebliche Einkunftsgrenze von 6.312 Euro überschritten.

Ermittlung des Grenzbetrags bei Verehelichung, Scheidung, bei Tod einer (Ehe-)Partnerin/eines (Ehe-)Partners oder bei einer eingetragenen Partnerschaft

Bei der Ermittlung des Grenzbetrages ist immer von den Einkünften des ganzen Jahres auszugehen. Wenn eine Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft im Laufe eines Kalenderjahres geschlossen wird, sind die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners sowohl aus der Zeit vor als auch nach der Verehelichung in die Ermittlung des Grenzbetrages einzubeziehen. Analog dazu sind bei einer Scheidung auch die Einkünfte der früheren (Ehe-)Partnerin/des früheren (Ehe-)Partners oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners nach der Scheidung miteinzubeziehen, ebenso der Bezug einer Witwen-/Witwer-Pension nach dem Tod der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners.

Geltendmachung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags

Während des Kalenderjahres kann der Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle auf Grund Ihrer Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber (Formular E 30) den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigen. 

Haben Sie gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse, dürfen Sie die Erklärung nur einem Arbeitgeber abgeben. Fallen die Anspruchsvoraussetzungen während des Jahres weg (z.B. Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners übersteigen die maßgeblichen Grenzen oder Ehescheidung), müssen Sie das Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer pensionsauszahlenden Stelle innerhalb eines Monats melden (Formular E31). Zusätzlich müssen Sie nach Ablauf des Jahres eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung abgeben.

Nach Ablauf des Kalenderjahres können Sie den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag nachträglich beim Finanzamt im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen.

Tipp

Auch wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres durch Ihren Arbeitgeber berücksichtigt worden ist, vergessen Sie bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung nicht, die Angaben hinsichtlich des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages in der Erklärung auszufüllen. Andernfalls kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages.

Weiterführende Informationen

Zusätzliche Informationen zum Thema Familienbeihilfe finden Sie auf oesterreich.gv.at sowie auf den Seiten des Bundeskanzleramts, Sektion Familie und Jugend.

Das Steuerbuch

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024