Antragslose Arbeitnehmerveranlagung - einfach automatisch

Ohne Verwaltungsaufwand zur Steuergutschrift

Warum eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung?

Eine Arbeitnehmerveranlagung kann über FinanzOnline oder mittels Formular beantragt werden, um zu viel bezahlte Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge oder den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag vom Finanzamt erstattet zu bekommen.

Um den Verwaltungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung zu minimieren, wird unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne von Serviceorientierung und Kundenfreundlichkeit eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Dies erfolgt in der zweiten Jahreshälfte (z.B. 2024 für das Jahr 2023) von Amts wegen, das heißt ohne Abgabe einer Steuererklärung.

Durch die antragslose Arbeitnehmerveranlagung erhalten Steuerzahlerinnen und Steuerzahler unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuererstattung – unabhängig von einem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung. Betroffen sind Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die bis 30. Juni des Folgejahres keine Steuererklärung abgegeben haben. Auf diese Weise wird zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert oder Sozialversicherung rückerstattet.  

Wann erfolgt von Amts wegen eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung?

Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung ist vorzunehmen, wenn

  • bis Ende Juni des Folgejahres keine Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr eingereicht wurde, sofern der Abgabepflichtige nicht darauf verzichtet hat.

Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung wird durchgeführt, wenn 

  • aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass im Vorjahr nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,
  • die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
  • aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.

Wie erfahren Sie, ob Sie im Weg einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung eine Steuergutschrift erhalten?

Sie erhalten in der zweiten Jahreshälfte ein Informationsschreiben, wenn das Finanzamt für das Vorjahr festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung bei Ihnen zum ersten Mal vorliegen. Das Finanzamt bittet Sie darin, Ihre Kontodaten bekannt zu geben oder zu überprüfen und mögliche Änderungen zu melden. Stimmen die Kontodaten, müssen Sie nichts weiter tun. Sie erhalten einen Bescheid über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung und die Steuergutschrift wird ca. 5 bis 6 Wochen nach Erhalt des Informationsschreibens automatisch auf das Konto ausbezahlt.

Sollte dem Finanzamt kein Konto bekannt sein, können Sie mit dem Schreiben ein Konto bekanntgeben. Sie können aber auch angeben, dass Sie auf die antragslose Arbeitnehmerveranlagung verzichten, z.B. weil noch andere Abzugsposten berücksichtigt werden sollen, die Sie mit einer Steuererklärung geltend machen.

Sie können das Schreiben beim Finanzamt abgeben oder per Post an das Finanzamt zurücksenden. Sind Sie FinanzOnline-Teilnehmer, können Sie das Konto auch dort bekannt geben oder ändern.

Wurde für Sie bereits einmal (für ein vergangenes Jahr) eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, erhalten Sie kein Informationsschreiben mehr. Das Finanzamt prüft für jedes Veranlagungsjahr, ob bei Ihnen die Voraussetzungen für die Durchführung einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung vorliegen.

  • Liegen die Voraussetzungen für die antragslose Arbeitnehmerveranlagung für das betreffende Jahr vor, erhalten Sie den Bescheid. Wenn Sie zusätzliche Abzugsposten geltend machen wollen, können Sie das ganz einfach durch Abgabe einer Steuererklärung (siehe unten). 
  • Liegen die Voraussetzungen für die antragslose Arbeitnehmerveranlagung für das betreffende Jahr nicht vor, wird kein Bescheid über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung erlassen. Sie können aber innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungsjahres eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen.

Warum erfolgt die Auszahlung im Zuge einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung erst im 2. Halbjahr des Folgejahres?

Weil abgewartet wird, ob eine Steuererklärung für das Vorjahr eingelangt ist, in der zusätzliche Abzugsposten geltend gemacht werden (wie beispielsweise Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen) oder andere Einkünfte wie beispielsweise aus der Vermietung einer Wohnung etc. erklärt werden und sich dadurch die Steuergutschrift verändern könnte.

Um nachträgliche Änderungen oder Beschwerden zu vermeiden, werden nur solche Fälle für eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung im Folgejahr ausgewählt, bei denen die Finanzverwaltung davon ausgehen kann, dass die Steuergutschrift auch tatsächlich in der vorausberechneten Höhe verbleibt.

Sollte nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Veranlagungszeitraum noch keine Steuerveranlagung erfolgt sein, wird aber im Fall einer Steuergutschrift von Amts wegen immer eine antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagung durchgeführt. Das wäre also z.B. der Fall, wenn bis zum 31. Dezember 2023 noch keine Steuerveranlagung für 2021 erfolgt ist.

Muss ich wegen der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung meine Steuererklärung bis Juli des Folgejahres abgeben?

Nein. Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren durch die Einbringung einer Steuererklärung für das betreffende Jahr aufgehoben werden. Sollte daher eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt sein, können Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen etc. auch nachträglich über eine Steuererklärung berücksichtigt werden. Ihr Recht, derartige Abzugsposten geltend zu machen, bleibt daher auch nach einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung unverändert bestehen.

Kann es sein, dass man trotz Steuergutschrift keine Steuer refundiert bekommt?

Ja, das ist möglich, wenn Sie einen Steuerrückstand beim Finanzamt haben. Dann wird Ihre Gutschrift mit dem Rückstand verrechnet. Sie bekommen dann nur einen Differenzbetrag erstattet oder es kann gar nichts erstattet werden, weil der Rückstand die Gutschrift übersteigt und diese daher zur Gänze verrechnet wird.

Darüber hinaus kann Ihnen eine Steuergutschrift auch dann nicht ausgezahlt werden, wenn Ihr Finanzamt keine Kontonummer von Ihnen hat. Am einfachsten können Sie das als Nutzer oder Nutzerin von FinanzOnline auf elektronischem Weg ändern. Sonst müssten Sie Ihre Kontonummer schriftlich bei Ihrem Finanzamt bekannt geben oder einen Rückzahlungsantrag beim Finanzamt stellen, um die Steuergutschrift zu erhalten.

Was kann ich machen, wenn ich mit dem Bescheid aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden bin?

Dann geben Sie bitte eine Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) elektronisch via FinanzOnline ab oder senden ein ausgefülltes Formular L1 an Ihr Finanzamt; das können Sie innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Veranlagungsjahres machen, z.B. für 2023 bis Ende des Jahres 2028.

Das wird dann sinnvoll sein, wenn Sie zusätzliche Abzugsposten (z.B. Werbungskosten oder eine außergewöhnliche Belastung) geltend machen wollen. Das Finanzamt hebt dann den Bescheid aus der antragslosen Veranlagung auf und entscheidet unter Berücksichtigung Ihrer Erklärung.

Was ist zu tun, wenn für mich eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung für das betreffende Jahr durchgeführt wurde, aber ich noch andere veranlagungspflichtige Einkünfte erzielt habe?

Sie müssen eine Einkommensteuererklärung mit dem Formular E 1 oder via FinanzOnline elektronisch abgeben. Wenn Sie z.B. 2023 erstmals steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben, müssen Sie diese auch dann im Weg einer Einkommensteuererklärung für 2023 (E 1) bekannt geben, wenn Sie schon einen Gutschriftsbescheid aus einer antragslosen ArbeitnehmerInnenveranlagung erhalten haben. Das Finanzamt hebt dann den Bescheid aus der antragslosen Veranlagung auf und entscheidet unter Berücksichtigung Ihrer eingereichten Einkommensteuererklärung.

Kann die automatische Datenübermittlung bei Sonderausgaben zu einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung führen?

Ja, seit dem Veranlagungsjahr 2017, da für Jahre ab 2017 bestimmte Sonderausgaben (insbesondere Spenden, Kirchenbeiträge) automatisch übermittelt werden müssen. Daraus könnte sich ein Anwendungsfall für eine antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagung ergeben, weil die übermittelten Beträge eine Steuergutschrift auslösen können.

Hier können Sie sich im Detail zur automatischen Datenübermittlung bei Sonderausgaben informieren.

Information für Pensionistinnen und Pensionisten

Pensionistinnen und Pensionisten, die auf Grund ihrer geringen Pension keine Lohnsteuer gezahlt haben, erhalten auf Grund der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung automatisch in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres einen Teil ihrer Sozialversicherungsbeiträge zurück – ab der Veranlagung für 2024 maximal 637 Euro (für das Jahr 2023 maximal 579 Euro, für das Jahr 2022 maximal 1.050 Euro und für das Jahr 2021 maximal 550 Euro).

Dies betrifft all jene Pensionistinnen und Pensionisten, die für die beiden Vorjahre keine Erklärung abgegeben haben und aus der Steuerberechnung ein Guthaben zu erwarten haben. Die Pensionisten erhalten ebenfalls das Infoschreiben, wenn das Finanzamt für das Vorjahr festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung zum ersten Mal vorliegen (siehe oben „Wie erfahren Sie, ob Sie eine Steuergutschrift erhalten?“).

Weitere Informationen zu allen Fragen rund um Arbeitnehmerveranlagung und Lohnsteuer finden Sie im Steuerbuch.
Detaillierte Informationen zur Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024