FAQ: Das Corona-Hilfspaket der Österreichischen Bundesregierung Das Wohl der Österreicherinnen und Österreicher hat für die österreichische Bundesregierung oberste Priorität! Daher stehen die Bekämpfung des Virus und die Unterstützung all jener, die unter dessen Folgen leiden, im Mittelpunkt.

Das Hilfspaket sichert Arbeitsplätze und stärkt den Wirtschaftsstandort

Inhaltsverzeichnis

Der Härtefallfonds

Häufig gestellte Fragen zum Härtefallfonds finden Sie hier.

Der Corona-Hilfsfonds

Allgemein

Die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben. Diese Unterstützung soll das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sicherstellen.

Der Gesamtrahmen aller Maßnahmen des Corona-Hilfsfonds beträgt 15 Milliarden Euro, die flexibel je nach unmittelbarem Bedarf einerseits für Direktzuschüsse anderseits für Garantien verwendet werden können. Alle Maßnahmen haben ein Ziel: die Liquidität von Unternehmen sicherzustellen.

Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind oder waren und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus hilft der Corona-Hilfsfonds Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit erheblichen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

Die Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), die über Auftrag des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetz von der ABBAG-Abbaumanagementgesellschaft des Bundes gegründet wurde, gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB (siehe Abschnitt weiter unten); Single-Point of Contact für Garantien ist die Hausbank.

Mit Garantien der Republik und Direktzuschüssen soll der Liquiditätsbedarf von Unternehmen abgedeckt werden.

Garantien

Um Unternehmen noch schneller und unbürokratischer helfen zu können, übernimmt die Republik auch 100-prozentige Garantien für Betriebsmittelkredite. Möglich ist das durch eine Ausnahmeregel der EU-Kommission, für die sich Österreich seit Beginn der Krise sehr intensiv eingesetzt hat. Dadurch können Banken noch schneller und unbürokratischer agieren und Betriebsmittelkredite bis zur Höhe von 500.000 auf Basis einer 100 %-Garantie der Republik vergeben.

Bei Krediten über 500.000 Euro deckt die Garantie der Republik maximal 90% der Kreditsumme ab. Die Obergrenze für den garantieren Kredit sind maximal 3 Monatsumsätze oder das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme oder in angemessenen begründeten Fällen der Liquiditätsbedarf von bis zu 18 Monaten. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre.

Beim Garantieprodukt 100% kommt ein Kreditzinssatz von 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte zur Anwendung mit einer Obergrenze von 0% in den ersten beiden Jahren.
Beim Garantieprodukt 90% kommt ein Kreditzinssatz von höchstens 1% p.a. sowie Garantieentgelte, die von der EU vorgeschrieben sind und je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25 und 2% betragen, zur Anwendung.

Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind, sind von Rechtsgeschäftsgebühren befreit.

Die Garantie kann gezogen werden, wenn der Kreditnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen unter dem Kreditvertrag säumig ist oder ein Insolvenzverfahren über den Kreditnehmer eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels Masse unterblieben ist.

Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen.

Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet sich der Antragsteller, die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens bzw. der Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens danach auszurichten, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile sowie sonstige unangemessene Zuwendungen geleistet werden; insbesondere verpflichtet sich der Antragsteller für das laufende Geschäftsjahr, keine Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu bezahlen, die über 50% der Boni des Jahres 2019 bzw. des Vorjahres hinausgehen.
 
Unternehmen die eine 90% Garantie der COFAG in Anspruch nehmen, verpflichten sich, die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer für den Zeitraum der finanziellen Maßnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst zu gestalten (Verbot bzw. Beschränkungen von Dividenden- und Gewinnauszahlungen). Sie dürfen keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns auflösen und dürfen die aus der finanziellen Maßnahme erhaltene Liquidität nicht (i) zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, (ii) zum Rückkauf eigener Aktien und (iii) zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden.

Single-Point of Contact  ist die Hausbank. Die vor allem aufgrund europäischer Regulierungen notwendigen Garantieerfordernisse werden neu gehandhabt. Statt einer verpflichtenden Prüfung durch die Banken muss der Unternehmer eidesstattlich die Erfüllung der Garantieerfordernisse bestätigen. Die Steuerbehörden prüfen nachträglich die Einhaltung dieser Erfordernisse. Unrichtige Angaben ziehen harte Strafen nach sich. Dadurch kommt es zu einer massiven Beschleunigung des Prozesses. Diese füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus. Je nach Unternehmen wird dieser Antrag dann an die Oesterreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe bzw. Großunternehmen für 100%-Garantien) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weitergeleitet.

Über diese drei Förderstellen werden von der COFAG Kreditgarantien für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite genehmigt.

Ja und ist somit die höchste Sicherheit, die die Republik Österreich vergeben kann.

Ziel ist es, vollständige Anträge von der Einreichung bis zur Genehmigung binnen 7 Werktagen abzuwickeln. Erste Auszahlungen waren daher ab 15. April 2020 möglich.

Fixkostenzuschuss

Verlustersatz

Ausfallsbonus

Sonstige steuerrechtliche Fragen und Antworten in Zusammenhang mit Corona

Akontozahlungen von Arbeitslohn, weil die technischen Voraussetzungen für eine korrekte Abrechnung noch nicht gegeben sind, sind im Zeitpunkt der Zahlung dem Lohnsteuerabzug zu unterziehen. Die errechnete Lohnsteuer ebenso wie die diesbezüglich anfallenden Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag um Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) sind dem Finanzamt zu melden, aber einer Zahlungserleichterung zugänglich (siehe unten unter „Erleichterungen des Finanzministeriums“).

Da bis zum 31.7.2020 keine europarechtliche Genehmigung für eine Verlängerung vorliegt, läuft gem. § 28 Abs. 50 UStG mit 31.7.2020 der Nullsteuersatz für Schutzmasken aus. Stellt der liefernde Unternehmer ab 1.8.2020 weiterhin Null Prozent Umsatzsteuer in Rechnung, so hat das für den Voranmeldungszeitraum August 2020 grundsätzlich weder umsatzsteuerliche noch finanzstrafrechtliche Konsequenzen, wenn die korrekte Versteuerung mit 20 Prozent in der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2020 erfolgt.

Erleichterungen des Finanzministeriums

  • Ratenzahlung
  • Für das Jahr 2021 können die steuerfreien Corona-Zulagen und Bonuszahlungen rückwirkend für das Jahr 2021 bis einschließlich Februar 2022 ausgezahlt werden
  • Keine Gebühren und Bundesverwaltungsabgabe für die Beantragung von Unterstützungsleistungen, keine Rechtsgeschäftsgebühren für Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind.
  • Befreiung von Zollabgaben und von der Einfuhrumsatzsteuer für Katastrophenopfer

Das Pendlerpauschale wird trotz Corona bedingter Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit bis Ende Juni 2021 sowie in den Monaten November und Dezember 2021 weiter in gleichem Umfang wie vor der COVID-19-Krise gewährt.

Ja. Auch bei Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit stehen alle Zuschläge und Zulagen, die der Arbeitgeber weiter auszahlt, im bisherigen Ausmaß bis Ende Juni 2021 sowie in den Monaten November und Dezember 2021 steuerfrei zu. Dies gilt beispielsweise für Überstundenzuschläge und für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen.

Rechtsgeschäfte, die zur Bewältigung der Coronakrise abgeschlossen werden, sind gebührenfrei. Dies betrifft z.B. Bürgschaften für Hilfskredite oder Mietverträge über Lagerräumlichkeiten von medizinischem Material. Ebenfalls gebührenfrei sind Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit COVID-19.

Ja, alle Leistungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, dem Härtefallfonds und dem Corona-Krisenfonds sowie sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen sind steuerfrei.

Zusätzlich zu den bestehenden Möglichkeiten eines Verlustausgleichs und eines Verlustvortrags wurde für Verluste 2020 (bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr wahlweise Verluste 2020/21) ein sog. Verlustrücktrag geschaffen. Nähere Informationen finden Sie hier.

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde sichergestellt, dass Ärzte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ihre Praxis veräußert oder aufgegeben haben und dabei den begünstigten Hälftesteuersatz für den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn oder die Gebäudebegünstigung in Anspruch genommen haben, bei Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie als Arzt gemäß § 36b Ärztegesetz 1998 diese steuerlichen Begünstigungen behalten können.

Bei vorübergehenden Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen. Auch im wirtschaftlichen Regelbetrieb sind während sonstiger temporärer Schließzeiten, beispielsweise bei Saisonbetrieben, die Registrierkassen nicht abzumelden.

Das Finanzministerium befreit die Einfuhr von Waren, die Opfern der Corona-Pandemie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, von Zollabgaben und von der Einfuhrumsatzsteuer. Die Befreiung gilt für Gegenstände, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden.

Das Finanzministerium definiert alle Österreicherinnen und Österreicher als Opfer der derzeitigen Pandemie, sodass die Abgabenbefreiung umfassend wirkt. Dadurch sinken beispielsweise die Kosten für essentielle medizinische Ausrüstungen wie Schutzmasken, Schutzanzüge oder auch Beatmungsgeräte. Die Abgabenbefreiung gilt sowohl für entgeltlich als auch unentgeltlich erworbene eingeführte Waren, die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dienen. Voraussetzung für die Befreiung von den Abgaben ist, dass die Waren nach der Verwendung nicht kommerziell weiterverwendet werden, also beispielsweise weder verliehen, veräußert noch vermietet werden.

In Anspruch nehmen können die Regelung staatliche oder von der zuständigen Behörde anerkannte Organisationen der Wohlfahrtspflege. Dazu zählen beispielweise die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) oder anerkannte Hilfsorganisationen wie das Rote Kreuz, das SOS Kinderdorf oder die Caritas. Die Abgabenbefreiung kann unkompliziert durch mündliche Zollanmeldung beim Zollamt durchgeführt werden.

Corona-Zulagen und Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich im Kalenderjahr 2020 und 2021 geleistet werden, sind bis 3.000.- Euro pro Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Zahlungen handelt, die vom Arbeitgeber zusätzlich aufgrund der Corona-Krise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind nicht von der Befreiung umfasst. Für das Jahr 2021 können die steuerfreien Corona-Zulagen und Bonuszahlungen rückwirkend für das Jahr 2021 bis inkl. Februar 2022 ausgezahlt werden.

Die Corona-Zulagen und Bonuszahlungen können allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) beziehen, gewährt werden. Es gibt dabei keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten.

Derartige Corona-Zulagen und Bonuszahlungen, sind bis 3.000 Euro pro Kalenderjahr von der Lohnsteuer (§ 124b Z 350 EStG 1988), der Sozialversicherung (§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG), der Kommunalsteuer (§ 16 Abs. 14 KommStG) und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB § 41 Abs. 4 lit. g FLAG), befreit.

Ja, auch für Zeiten von Kurzarbeit kann ein steuerfreier Bonus gewährt werden.

Ja, diese Prämien fallen unter die Steuerbefreiung.

Ja, bei Vorliegen der Voraussetzungen ist dies möglich.

Ja, außerordentliche Zuwendungen aufgrund des Covid-19-Zweckzuschussgesetzes (§ 1f Abs. 4) bzw. Pflegefondsgesetzes (§ 2 Abs. 2b) und Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 350 EStG 1988 sind aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen unabhängig voneinander zu betrachten und können daher bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen auch gleichzeitig gewährt werden.

Finanzierungsunterstützung für Exportbetriebe im Covid-19 KRR

Der Covid-19 KRR (Kontrollbank-Refinanzierungsrahmen) ist ein Programm zur Unterstützung der Exportwirtschaft, das vom BMF gemeinsam mit der Oesterreichischen Kontrollbank (OeKB) entwickelt wurde. Zusätzliche Kreditmittel in der Höhe von 3 Milliarden Euro sollen zur Minderung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Covid-19 beitragen. Die primären Ziele sind die Liquidität der Exportunternehmen sicherzustellen und Arbeitsplätze zu sichern, daher sind während der Laufzeit eigenkapitalerhaltende Maßnahmen wie Begrenzungen von Ausschüttungen vorgesehen.

Das neue Produkt ist ein Rahmenkredit auf Basis einer Wechselbürgschaft. Wenn Sie eine bestehende Rahmenfinanzierung bei der OeKB (KRR- oder Exportfonds-Kredit) laufen haben, können Sie diesen Rahmenkredit zusätzlich dazu beantragen. Der Bund kann Ihr Insolvenzrisiko - abhängig von Ihrer Bonität zwischen 50 und 70 Prozent des Kreditrahmens - übernehmen. Die Bedingungen der Haftungsübernahme werden im Einzelfall in Abstimmung mit Ihrer Hausbank festgelegt.

Als Exportbetrieb können Sie ihren Antrag bei der OeKB über ihre Hausbank einbringen – nehmen Sie dafür Kontakt mit Ihrem/r Bankberater/in auf. Ihre Hausbank muss bei dem üblichen KRR-Formular lediglich den Zusatz, dass es sich um einen Antrag nach dem Sonderprogramm "Covid-19-Hilfe" handelt, aufnehmen.
Voraussetzung zur Antragstellung ist in jedem Fall, dass Sie ein vor der Krise wirtschaftlich gesunder Exportbetrieb waren. Weiters ist zu beachten, dass die Lieferungen und Leistungen Ihres Unternehmens nicht unter das Sicherheitskontrollgesetz und/oder die Kriegsmaterialverordnung fallen und in der Regel eine österreichische Wertschöpfung von mindestens 25 % aufweisen.

Die Höhe des Kredites ist mit 10 Prozent (Großunternehmen) bzw. 15 Prozent (KMU) Ihres letztjährigen Exportumsatzes begrenzt. Für den Einzelkredit gilt eine maximale absolute Obergrenze von € 60 Mio. – diese Obergrenze gilt pro Firmengruppe, nicht pro Einzelfirma. Eine Untergrenze gibt es nicht.

Diese Kredite sollen vor allem der Sicherung Ihres Standortes und Fortführung des Exportbetriebs in dieser herausfordernden Zeit dienen. Die Finanzierungen sind vorerst auf zwei Jahre befristet.

Das Wechselbürgschaftsentgelt beträgt 0,3 % p.a. des ausgenützten Betrags für den Teil, soweit die Hausbank das Insolvenzrisiko trägt, sowie 0,6 % p.a. für den Teil, für den der Bund das Risiko trägt. Die Finanzierung erfolgt über den KRR mit dem aktuellen Zinssatz (zurzeit 0,5 %).

Nein. Für Tourismusbetriebe steht ein eigenes Maßnahmenpaket zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich dazu an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT).

Das BMF ist bestmöglich bemüht, Ihren Antrag nach Erhalt der relevanten Unterlagen durch die OeKB umgehend einer Entscheidung zuzuführen. Dies dauert bei Anträgen bis € 0,5 Mio. in der Regel einen Werktag sowie bei Anträgen über € 0,5 Mio. durch die verpflichtende Befassung eines gesetzlich vorgesehenen Gremiums nicht mehr als fünf Werktage.

Weitere Informationen unter

Wirtshaus-Paket

Senkung der Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen und Getränken

Im Zeitraum von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 betrug der Steuersatz 5 Prozent.

Gasthausbesitzer mussten weniger Umsatzsteuer für Speisen und Getränke abführen. Je nachdem wie der Gastwirt diese Umsatzsteuersenkung an die Konsumenten weitergab, profitierten Gastwirtschaft und/oder Konsument.

Die Steuersenkung galt ab 1. Juli 2020 bis Ende 2021.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Vereinfachung und Entlastung durch höhere Pauschalierung

Die Pauschalierung stellt grundsätzlich eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung in der Einkommensteuer dar. Bei der Pauschalierung im Gastgewerbe werden die Betriebsausgaben (teilweise) pauschal ermittelt und müssen nicht einzeln mit Belegen nachgewiesen werden.

Ob pauschaliert werden darf oder nicht hängt zum einen vom Umsatz ab, zum anderen darf keine Buchführungspflicht bestehen und es dürfen auch freiwillig keine Bücher geführt werden.

Die derzeitige Pauschalierungsgrenze liegt bei 255.000 Euro Jahresumsatz und wird nun auf 400.000 Euro erhöht. Das Grundpauschale soll von 10 % auf 15 % erhöht werden und der Mindestpauschalbetrag von 3.000 Euro auf 6.000 Euro. Außerdem wird das Mobilitätspauschale erhöht (siehe unten).

Gerade in schwierigen Zeiten wie diesen muss alles getan werden, um den betroffenen Gaststätten zu helfen. Durch diese Maßnahme wird Unternehmen das Leben vereinfacht – der bürokratische Aufwand muss gerade für kleine und mittlere Betriebe auf ein Minimum reduziert werden. Zukünftig können auch Unternehmen mit einem Umsatz zwischen 255.000 Euro und 400.000 Euro jährlich die Pauschalierung anwenden.

Die höhere Pauschalierungsgrenze gilt für Unternehmen ab dem Veranlagungsjahr 2020 unbefristet.

Steuerliche Erleichterungen für Dorfwirtshäuser

Die Maßnahme ist nicht abhängig von der Größe des Wirtshauses, jedoch von der Gemeindegröße.

Da die Infrastruktur in kleinen Gemeinden schlechter ist, ist eine erhöhte Mobilität für den Betrieb notwendig. Aus diesem Grund wird das Mobilitätspauschale erhöht. Dieses umfasst Kfz-Kosten und die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel sowie die Verpflegung und Unterkunft bei betrieblichen Reisen. Die Erhöhung des Mobilitätspauschales ist abhängig von der Gemeindegröße:

  • Erhöhung des Mobilitätspauschale von 2 % auf 6 % (max. 24.000 Euro) für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner.
  • 4 % (max. 16.000 Euro) für Gasthäuser in Gemeinden bis 10.000 Einwohner.
  • 2 % (zukünftig max. 8.000 Euro) in größeren Gemeinden.

 

Die Erhöhung des Mobilitätspauschales gilt unbefristet ab dem Veranlagungsjahr 2020.

Höhere Essensgutscheine

Essensgutscheine werden den Arbeitnehmern von ihren Arbeitgebern zur Verfügung gestellt.

Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurde der Betrag für steuerbefreite Lebensmittelgutscheine von 1,10 Euro auf 2 Euro erhöht und jener für steuerbefreite Essensgutscheine von 4,40 Euro auf 8 Euro erhöht. Das heißt, bis zum 30. Juni 2020 gilt der Betrag von 1,10 Euro bzw. 4,40 Euro und ab dem 1. Juli 2020 gilt der Betrag von 2 Euro bzw. 8 Euro pro Arbeitstag.

Die Gutscheine können wie bisher nicht nur in Papierform bestehen, sondern auch elektronisch gespeichert werden (wie z.B. Chipkarte, digitaler Essensbon, App, Prepaidkarte).

Arbeitnehmer können die Gutscheine kumuliert, ohne wertmäßiges Tageslimit, an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen. Es ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer zu Hause arbeitet oder nicht. Die Gutscheine können auch für Mahlzeiten, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet, geliefert oder selbst abgeholt wurden, eingelöst werden.

Für einen Arbeitstag darf unverändert nur ein Gutschein ausgegeben werden. Bisher gab es formal strengere Anforderungen, wann Arbeitgeber bereits bei Ausgabe des Gutscheines den höheren Betrag (von bisher 4,40 Euro pro Arbeitstag) steuerfrei behandeln konnten. Zum Beispiel war sicherzustellen, dass die Essensgutscheine nicht an arbeitsfreien Tagen eingelöst werden. Nunmehr können Arbeitnehmer die Gutscheine auch kumuliert an jedem beliebigen Wochentag einlösen und Arbeitgeber können sich bei der Ausgabe der Gutscheine z.B. bei ganzjähriger Beschäftigung des Arbeitnehmers an den in Randzahl 95a genannten 220 Tagen orientieren. Es muss aber weiterhin sichergestellt sein, dass ein Arbeitnehmer nicht Gutscheine für Mahlzeiten in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag des § 3 Abs 1 Z 17 Einkommensteuergesetz 1988 übersteigt. Dabei ist immer auf die konkreten Arbeitstage abzustellen. Beispielsweise dürfen für Urlaubs-, Feiertags- oder Krankenstandstage sowie sonstige Tage einer Dienstverhinderung keine steuerfreien Essensgutscheine ausgegeben werden. Der täglich höchste Steuerfreibetrag pro Arbeitstag bleibt weiterhin aufrecht.

Werden an Arbeitnehmer, die sich auf Dienstreisen befinden, Essensgutscheine für die Verpflegung außer Haus ausgegeben, sind diese Essensgutscheine wie Tagesgeld zu behandeln. Übersteigt die Summe aus ausgezahltem Tagesgeld und dem Wert des Essensgutscheines die nicht steuerbaren Ersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 bzw. die steuerfreien Ersätze gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988, liegt insoweit ein steuerpflichtiger Bezug vor.

Lebensmittelgutscheine bis zu einem Betrag von 2 Euro pro Arbeitstag (bis 30. Juni 2020 1,10 Euro) bleiben dabei unberücksichtigt.

Sind die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt, spielt der Tag der Einlösung seitens des Arbeitnehmers keine Rolle. Es darf jedoch seitens des Arbeitgebers für einen arbeitsfreien Tag kein Lebensmittel- oder Essensgutschein ausgegeben werden.

Ja, es ist nunmehr möglich, dass Lebensmittel- oder Essensgutscheine auch für die Verpflegung anderer Personen eingelöst werden können.

Die Erhöhung der steuerfreien Beträge für Lebensmittel- oder Essensgutscheine von 1,10 Euro auf 2 Euro bzw. 4,40 Euro auf 8 Euro wurde mit dem so genannten „Wirtepaket“ beschlossen und gilt ab 1. Juli 2020. Bis 30. Juni 2020 gilt weiterhin der Betrag von 1,10 Euro bzw. 4,40 Euro.

Löst ein Arbeitnehmer bereits erhaltene Lebensmittel- oder Essensgutscheine erst im weiteren Jahresverlauf ein, gelten – unabhängig vom Ausgabezeitpunkt - die günstigeren Bestimmungen laut LStR 2002 Rz 95a.

Höhere Absetzbarkeit von Geschäftsessen

Die Kosten eines Geschäftsessens beziehen sich auf die Bewirtungsspesen für Geschäftsfreunde – sowohl im Betrieb als auch außerhalb z. B. in einem Restaurant. Die Bewirtung muss dabei der Werbung dienen und überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst sein.

Geschäftsessen zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2020 sind zu 75 % absetzbar.

Geschäftsessen werden künftig zu 75 % absetzbar sein.

Es soll ein Anreiz gesetzt werden, wieder vermehrt in der Gastronomie zu konsumieren. Von dieser Maßnahme profitieren die Unternehmen, die die Geschäftsessen verstärkt von der Steuer absetzen können und die Gastronomie, die mehr Konsum zu verzeichnen hat, zugleich.

Diese Maßnahme gilt von 1. Juli bis Ende 2020.

Kultur und Publikationen

Senkung der Umsatzsteuer für die Kulturbranche und den Publikationsbereich

Bisher lag die Steuer grundsätzlich bei 10 Prozent (z.B. Zeitungen und Bücher) und 13 Prozent (z.B. Theatervorstellungen, Musik- und Gesangsaufführungen, Kunstgegenstände). Zwischen 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 wurde sie generell auf 5 Prozent gesenkt. Dies galt bspw. auch für gemeinnützige Vereine, wenn sie in diesen Bereichen bisher 10 Prozent verrechnet hatten.

Der 5 Prozent Steuersatzes galt bis 31. Dezember 2021. Für Zeitungen und andere periodische Druckschriften sowie derartige elektronische Publikationen galt der Steuersatz von 5 Prozent bis einschließlich 31. Dezember 2020.

Die Kulturbranche und der Publikationsbereich mussten weniger Umsatzsteuer für Theatervorstellungen, Musik- und Gesangsaufführungen, Kunstgegenstände, Zeitungen und Bücher etc. abführen. Je nachdem wie die Kulturbrache und der Publikationsbereich diese Umsatzsteuersenkung an die Konsumenten weitergab, profitierten z.B. Künstler, Zeitungen und Buchhandel und/oder Konsument.

Die Steuersenkung galt ab 1. Juli 2020 bis Ende 2021. Für Zeitungen und andere periodische Druckschriften sowie derartige elektronische Publikationen galt der Steuersatz von 5 Prozent bis einschließlich 31. Dezember 2020.

Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5 Prozent und Auswirkungen auf Registrierkassen

Alle Informationen dazu finden Sie hier

Weitere Informationen

Ja, sämtliche Zahlungsströme, die zur Bewältigung der COVID-19 Krise gewährt werden, werden in die Transparenzdatenbank aufgenommen. Davon umfasst sind neben den "klassischen" Transparenzdatenbank-Leistungen (Förderungen, ertragsteuerliche Ersparnisse, Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge) folgende Leistungsarten:

  • Gelddarlehen,
  • Haftungen, Bürgschaften und Garantien,
  • sämtliche Sachleistungen sowie
  • alle sonstigen Geldzuwendungen und übrigen Leistungen zur Bewältigung der COVID-19 Krise.

Die Förderungsgeber des Bundes sind gesetzlich dazu verpflichtet, unverzüglich neue Leistungsangebote (Förderungen) in der Transparenzdatenbank anzulegen. Auch einige Bundesländer legen solche Leistungsangebote (Förderungen) in der Transparenzdatenbank an. Sie können die beantragbaren Leistungen samt Voraussetzungen im Transparenzportal abrufen. Nutzen Sie dazu den COVID-INFO-Button auf der Startseite des Transparenzportals.