Besteuerungsrechte und Abgabenerträge
Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und der Abgabenerträge. Etwas mehr als 90 % der Abgaben werden vom Bund eingehoben.
Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und der Abgabenerträge.
Vollziehung der Abgabengesetze
Der größte Teil der Abgaben wird vom Bund eingehoben (lt. ÖSTAT, Finanzausgleich 2022):
- Einhebung durch Bund: 91,6 %
- Einhebung durch Länder und Gemeinden: 8,4 %
Abgabenerträge von Bund, Ländern und Gemeinden
- Bund: 62,6 %
- Länder ohne Wien: 13,5 %
- Wien (Land und Gemeinde): 8,3 %
- Gemeinden ohne Wien: 12,9 %
- EU-Beitrag: 2,7 %
Abgabenerträge nach Transfers und Kostentragung
- Bund: 51,1 %
- Länder ohne Wien: 23,6 %
- Wien (Land und Gemeinde): 11,1 %d
- Gemeinden ohne Wien: 11,5 %
- EU-Beitrag: 2,7 %
Gemeinschaftliche Bundesabgaben
Rd. 84 Prozent des gesamten Abgabenaufkommens in Österreich fallen unter diese Kategorie. Sie werden vom Bund beschlossen und eingehoben. Die Länder und Gemeinden erhalten davon einen Anteil, der im Finanzausgleichsgesetz bestimmt wird. Die sieben Ertragreichsten sind (Erfolg 2023):
Abgaben | Erträge in Mio. Euro |
---|---|
veranl. Einkommensteuer | 4.852 |
Lohnsteuer | 33.281 |
Kapitalertragsteuern | 4.804 |
Körperschaftsteuer | 13.266 |
Umsatzsteuer | 38.167 |
Mineralölsteuer | 4.009 |
motorbezogene Versicherungssteuer | 2.749 |
Für so gut wie alle gemeinschaftlichen Bundesabgaben gilt ein einheitlicher Schlüssel. Seit dem Jahr 2018 gelten folgende Anteile:
- Bund: rd. 67,9 %
- Länder: rd. 20,2 %
- Gemeinden: rd. 11,9 %
Ausschließliche Bundesabgaben
zB Stempel-, Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (574 Millionen Euro), Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (6.532 Millionen Euro, Erfolg 2023).
Ausschließliche Gemeindeabgaben
zB Kommunalsteuer (3.865 Millionen Euro), Grundsteuer (784 Millionen Euro)
(lt. ÖSTAT, Finanzausgleich 2022)