Besteuerungsrechte und Abgabenerträge

Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und der Abgabenerträge. Etwas mehr als 90 % der Abgaben werden vom Bund eingehoben.

Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und der Abgabenerträge. 

Vollziehung der Abgabengesetze

Der größte Teil der Abgaben wird vom Bund eingehoben (lt. ÖSTAT, Finanzausgleich 2023):

  • Einhebung durch Bund: 91,3 %
  • Einhebung durch Länder und Gemeinden: 8,7 % 

Abgabenerträge von Bund, Ländern und Gemeinden

  • Bund: 63,2 %
  • Länder ohne Wien: 13,5 %
  • Wien (Land und Gemeinde): 8,2 %
  • Gemeinden ohne Wien: 12,7 %
  • EU-Beitrag: 2,4 %

Abgabenerträge nach Transfers und Kostentragung

  • Bund: 51,4 %
  • Länder ohne Wien: 23,8 %
  • Wien (Land und Gemeinde): 10,8 %d
  • Gemeinden ohne Wien: 11,6 %
  • EU-Beitrag: 2,4 %

Gemeinschaftliche Bundesabgaben

Rd. 84 Prozent des gesamten Abgabenaufkommens in Österreich fallen unter diese Kategorie. Sie werden vom Bund beschlossen und eingehoben. Die Länder und Gemeinden erhalten davon einen Anteil, der im Finanzausgleichsgesetz bestimmt wird. Die sieben Ertragreichsten sind (Erfolg 2024):

Abgaben  Erträge in Mio. Euro 
veranl. Einkommensteuer 5.005
Lohnsteuer 36.214
Kapitalertragsteuern           5.635
Körperschaftsteuer 12.658
Umsatzsteuer 38.628
Mineralölsteuer 3.804
motorbezogene Versicherungssteuer 2.777

 

Für so gut wie alle gemeinschaftlichen Bundesabgaben gilt ein einheitlicher Schlüssel. Seit dem Jahr 2018 gelten folgende Anteile:

  • Bund: rd. 67,9 %
  • Länder: rd. 20,2 %
  • Gemeinden: rd. 11,9 %

Ausschließliche Bundesabgaben

zB Stempel-, Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (611 Millionen Euro), Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (6.956 Millionen Euro, Erfolg 2024).

Ausschließliche Gemeindeabgaben

zB Kommunalsteuer (4.210 Millionen Euro), Grundsteuer (794 Millionen Euro)
(lt. ÖSTAT, Finanzausgleich 2023)