Besteuerungsrechte und Abgabenerträge

Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und der Abgabenerträge. Etwas mehr als 90 % der Abgaben werden vom Bund eingehoben.

Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und der Abgabenerträge. 

Vollziehung der Abgabengesetze

Der größte Teil der Abgaben wird vom Bund eingehoben (lt. ÖSTAT, Finanzausgleich 2021):

  • Einhebung durch Bund: 91,3 %
  • Einhebung durch Länder und Gemeinden: 8,7 % 

Abgabenerträge von Bund, Ländern und Gemeinden

  • Bund: 62,1 %
  • Länder ohne Wien: 13,2 %
  • Wien (Land und Gemeinde): 8,2 %
  • Gemeinden ohne Wien: 13,3 %
  • EU-Beitrag: 3,2 %

Abgabenerträge nach Transfers und Kostentragung

  • Bund: 50,7 %
  • Länder ohne Wien: 23,3 %
  • Wien (Land und Gemeinde): 10,7 %d
  • Gemeinden ohne Wien: 12,1 %
  • EU-Beitrag: 3,2 %

Gemeinschaftliche Bundesabgaben

Rd. 84 Prozent des gesamten Abgabenaufkommens in Österreich fallen unter diese Kategorie. Sie werden vom Bund beschlossen und eingehoben. Die Länder und Gemeinden erhalten davon einen Anteil, der im Finanzausgleichsgesetz bestimmt wird. Die sieben Ertragreichsten sind (Erfolg 2022):

Abgaben  Erträge in Mio. Euro 
veranl. Einkommensteuer 5.867
Lohnsteuer 31.421
Kapitalertragsteuern             4.336
Körperschaftsteuer 13.625
Umsatzsteuer 35.397
Mineralölsteuer 4.133
motorbezogene Versicherungssteuer 2.731

 

Für so gut wie alle gemeinschaftlichen Bundesabgaben gilt ein einheitlicher Schlüssel. Seit dem Jahr 2018 gelten folgende Anteile:

  • Bund: rd. 67,9 %
  • Länder: rd. 20,2 %
  • Gemeinden: rd. 11,9 %

Ausschließliche Bundesabgaben

zB Stempel-, Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (518 Millionen Euro), Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (6.316 Millionen Euro, Erfolg 2022).

Ausschließliche Gemeindeabgaben

zB Kommunalsteuer (3.529 Millionen Euro), Grundsteuer (769 Millionen Euro)
(lt. ÖSTAT, Finanzausgleich 2021)