Besteuerungsrechte und Abgabenerträge

Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und der Abgabenerträge. Rund 90 % der Abgaben werden vom Bund eingehoben.

Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und der Abgabenerträge..

Vollziehung der Abgabengesetze

Der größte Teil der Abgaben wird vom Bund eingehoben (lt. ÖSTAT, Finanzausgleich 2020):

  • Einhebung durch Bund: 90,0 %
  • Einhebung durch Länder und Gemeinden: 10,0 % 

Abgabenerträge von Bund, Ländern und Gemeinden

  • Bund: 61,4 %
  • Länder ohne Wien: 13,0 %
  • Wien (Land und Gemeinde): 8,3 %
  • Gemeinden ohne Wien: 13,7 %
  • EU-Beitrag: 3,6 %

Abgabenerträge nach Transfers und Kostentragung

  • Bund: 49,7 %
  • Länder ohne Wien: 23,5 %
  • Wien (Land und Gemeinde): 10,7 %d
  • Gemeinden ohne Wien: 12,5 %
  • EU-Beitrag: 3,6 %

Gemeinschaftliche Bundesabgaben

Rd. 82 Prozent des gesamten Abgabenaufkommens in Österreich fallen unter diese Kategorie. Sie werden vom Bund beschlossen und eingehoben. Die Länder und Gemeinden erhalten davon einen Anteil, der im Finanzausgleichsgesetz bestimmt wird. Die sieben Ertragreichsten sind (Erfolg 2021):

Abgaben  Erträge in Mio. Euro 
Umsatzsteuer 30.648
Lohnsteuer 30.096
Körperschaftsteuer             9.821
Mineralölsteuer   3.968
veranl. Einkommensteuer   4.473
Motorbezogene Versicherungssteuer   2.680
Kapitalertragsteuern 4.217

 

Für so gut wie alle gemeinschaftlichen Bundesabgaben gilt ein einheitlicher Schlüssel. Seit dem Jahr 2018 gelten folgende Anteile:

  • Bund: rd. 67,9 %
  • Länder: rd. 20,2 %
  • Gemeinden: rd. 11,9 %

Ausschließliche Bundesabgaben

zB Stempel-, Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (517 Millionen Euro), Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (5.989 Millionen Euro, Erfolg 2021).

Ausschließliche Gemeindeabgaben

zB Kommunalsteuer (3.324 Millionen Euro), Grundsteuer (745 Millionen Euro)
(lt. ÖSTAT, Finanzausgleich 2020)