Gruppenantrag über FinanzOnline
Anfragebeantwortung vom 30.03.2023
In einem jüngeren Erkenntnis kommt das BFG zum Ergebnis, dass die Einbringung von Gruppenanträgen iSd § 9 KStG über FinanzOnline unzulässig ist. Unabhängig vom konkreten Sachverhalt betont das BFG, dass selbst korrekt ausgefüllte G-Formulare nicht über FinanzOnline eingebracht hätten werden können. Wie ist die Ansicht des BMF dazu?
Im BFG-Erkenntnis vom 3.2.2023, RV/7102169/2022 wird ausgeführt, dass einer Erledigung, welcher kein (beachtliches) Anbringen zugrunde liegt, kein Bescheidcharakter zukommt.
Demgegenüber hat nach der Rechtsprechung des VwGH eine Bescheidaufhebung (als meritorische Beschwerdeerledigung) u.a. dann zu erfolgen, wenn ein antragsgebundener Verwaltungsakt ohne Antrag erging (VwGH 4.4.1990, 89/13/0190 und 28.6.2001, 2001/16/0182; vgl. auch BFG 4.7.2022, RV/6100439/2021; BFG, 11.2.2019, RV/3100085/2019; BMF-Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen, Pkt. 3.2). Nach dieser Rechtsauffassung hätte das BFG die Beschwerde somit nicht zurückzuweisen, wenn es den Übermittlungsweg für nicht zulässig erachtet. Stattdessen müsste das BFG inhaltlich über den Abweisungsbescheid absprechen, weil kein Nichtbescheid, sondern ein rechtswidriger Bescheid vorliegt.
Daraus ergibt sich, dass ein Bescheid, mit dem die Unternehmensgruppe festgestellt wurde, obwohl ein nicht zulässiger Übermittlungsweg gewählt worden ist, kein Nichtbescheid ist. Vielmehr liegt ein rechtswidriger Bescheid vor, der Rechtskraft erlangt, wenn er nicht bekämpft wird.
Das gilt auch für bereits eingebrachte, aber noch nicht erledigte Gruppenanträge.
Zukünftig einzubringende Anträge auf Feststellung einer Unternehmensgruppe können wie bislang unter Verwendung der eigenhändig unterfertigten amtlichen Vordrucke auf dem Postweg eingebracht werden.
Ungeachtet dessen liegt nach Auffassung des BMF eine zulässige Form der Einbringung des Gruppenantrags auch dann vor, wenn die amtlichen Vordrucke von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften jeweils mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigt sind und vom Gruppenträger in der Funktion „sonstige Anbringen“ in FinanzOnline hochgeladen werden.