Einfuhrumsatzsteuerfreiheit bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung - Sonder-UID für Spediteure

Gesetzliche Grundlagen

Gemäß Artikel 6 Abs 3 UStG ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die von der Anmelderin/vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des Artikel 7 UStG verwendet werden, wobei die Anmelderin/der Anmelder das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 7 buchmäßig nachzuweisen hat.

 

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2021