Sustainable Finance

Zentrale Zielsetzung der österreichischen Klimaschutzpolitik sind die Vermeidung und Reduzierung von Treibhausgasemissionen. Mit der österreichischen Klima- und Energiestrategie #mission2030 soll der Klimaschutz konsequent vorangetrieben und gleichzeitig eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet werden.

Vor allem das Übereinkommen von Paris setzt dabei einen zentralen Fokus auf den Finanzsektor. Um Finanzflüsse klimaverträglich auszurichten, bedarf es verstärkter Anstrengungen aller Finanzmarktteilnehmer. 

Daher wurde Anfang 2019 unter gemeinsamer Leitung des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Fokusgruppe Green Finance mit Schlüsselakteuren des österreichischen Finanzsektors ins Leben gerufen, die sich der Frage widmet, welchen Beitrag der österreichische Finanzmarkt zur Erreichung der Klima- und Energieziele leisten kann und wie eine österreichische Green Finance Agenda entwickelt werden kann. 

Nationale Ebene

Green Finance Agenda

Der Finanzmarkt spielt eine zentrale Rolle um die Wirtschaft klimafreundlicher sowie ökologisch nachhaltiger und somit zukunftsfähiger zu gestalten. Die Green Finance Agenda (GFA) (PDF, 1 MB) zielt darauf ab, private Finanzströme in emissionsarme und nachhaltige Investitionen zu lenken und Nachhaltigkeitsrisiken besser zu managen.

Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität und Technologie hat das Bundesministerium für Finanzen die Green Finance Agenda auf den Weg gebracht, welche folgende drei zentrale Aspekte vereint:

  1. Mobilisieren von Kapital für den Klimaschutz und eine nachhaltige Wirtschaft
  2. Management von klima- und umweltrelevanten Risiken
  3. Transparenz, Langfristigkeit und Wirksamkeit am Kapitalmarkt

Die für eine nachhaltige Transformation notwendigen umfangreichen Investitionen kann die öffentliche Hand aber nicht alleine bewältigen. Daher unterstützen Maßnahmen der Green Finance Agenda klimafreundliche und ökologisch nachhaltige Investitionen von institutionellen und privaten Anlegerinnen und Anlegern am Finanzmarkt. 

Zahlreiche Maßnahmen der GFA wie beispielsweise die Green Finance Alliance oder die Begebung der ersten österreichischen Green Bonds wurden bereits umgesetzt. Mit der Green Finance Agenda positioniert sich Österreich auch international als nachhaltiger Finanzplatz.

Die Green Finance Agenda ist auch in den internationalen Kontext integriert: Im Übereinkommen von Paris ist auch festgehalten, dass private wie öffentliche Finanzmittelflüsse mit einer emissionsarmen und resilienten Entwicklung in Einklang zu bringen sind.

Nationale Fördermaßnahme für Unternehmen – aws-Garantierichtlinie 2022

Die aws-Garantierichtlinie 2022 gemäß Garantiegesetz 1977 des BMF regelt die Kriterien für die Übernahme von Garantien durch die aws (Abwicklungsstelle des Bundes) für Projekte von österreichischen Unternehmen. Mit der Unterstützung von aws-Garantien werden den Unternehmen Bankkredite für ökologisch nachhaltige Investitionen günstiger angeboten bzw. überhaupt erst ermöglicht. Unternehmen erhalten dadurch einen Anreiz Investitionen in den Klima- und Umweltschutz zu tätigen. Hinsichtlich der ökologischen Nachhaltigkeit von Projekten wird an die EU-Taxonomie (VO 2020/852) angeknüpft. Garantieansuchen für grüne Unternehmensprojekte können bei der aws bis 30. Juni 2025 eingebracht werden.

Internationale Ebene

Coalition of Finance Ministers (CMFCA)

Die Coalition of Finance Ministers (CMFCA) wurde 2019 mit Österreich als Gründungsmitglied ins Leben gerufen. Sie bringt Entscheidungsträger aus einer ständig wachsenden Anzahl von Ländern (derzeit 90) zusammen. Sie dient als neutrale Plattform zum Austausch über wirtschafts- und finanzpolitische Maßnahmen zur Erreichung eines kohlenstoffarmen Wirtschaftswachstums im Sinne des Pariser Klimaschutzübereinkommens.

Die Zusammenarbeit ist in 6 Arbeitsgruppen nach den sogenannten Helsinki Principles (HP) organisiert:

HP1 Align: Angleichung von Politik und Praxis an das Pariser Klimaschutzübereinkommen

HP2 Share: Erfahrungs-und Wissensaustausch, um ein gemeinsames Verständnis zu fördern

HP3 Work: Erarbeitung von Maßnahmen, die zu einer wirksamen CO²-Bepreisung führen

HP4 Take: Berücksichtigung des Klimawandels in Makropolitik, Fiskalplanung, Budgetierung, öffentlichen Investitionen und im Beschaffungsprozess

HP5 Mobilize: Mobilisierung privater Finanzierungsströme durch Vereinfachung von Investitionen und durch Entwicklung eines unterstützenden Finanzsektors

HP 6 Engage: Teilnahme an Vorbereitung und Implementierung der Nationalen Klimaschutzbeiträge

Weiterführende Informationen finden Sie hier

EU-Aktionsplan „Financing Sustainable Growth

Für die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris und der EU-Agenda für nachhaltige Entwicklung werden laut Europäischer Kommission (EK) jährlich etwa 180 Mrd. Euro zusätzliche Investitionen benötigt. Da der Finanzsektor hierbei eine Schlüsselrolle einnimmt, hat die EK im März 2018 einen Aktionsplan zum Thema nachhaltige Finanzierung mit dem Titel: „Financing Sustainable Growth“ veröffentlicht und damit eine umfassende Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Weg gebracht.

Der Aktionsplan verfolgt drei Ziele:

  1. Neuorientierung der Kapitalflüsse in Richtung nachhaltige Investitionen, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen: 
    Mit der Entwicklung eines EU Klassifikationssystems (Taxonomie) wird erstmals einheitlich definiert, was unter einer „nachhaltigen Investition“ zu verstehen ist. Darauf aufbauend soll ein EU-Ecolabel für „grüne“ Finanzdienstleistungen und ein EU-Green Bond Standard normiert werden, um Anlegern den Zugang zu nachhaltigen Produkten zu erleichtern.
  2. Bewältigung der finanziellen Risiken, die sich aus Klimawandel, Naturkatastrophen, Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben:
    Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeit im Risikomanagement der Finanzmarktakteure wird als entscheidend erachtet. Pflichten für institutionelle Investoren und Vermögensverwalter sollen daher das Kriterium der Nachhaltigkeit in Investitionsabläufen und bei der Transparenz gegenüber Endinvestoren berücksichtigen. Zusätzlich soll das Thema Nachhaltigkeit in die Mandate der Aufsichtsbehörden aufgenommen werden.
  3. Förderung der Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit:
    Die Transparenz von Unternehmen ist eine Grundvoraussetzung, damit Finanzmarktteilnehmer die langfristige Wertschöpfung von Unternehmen und Nachhaltigkeitsrisiken angemessen bewerten können. Verstärkte Berichtspflichten der Emittenten sollen daher sicherstellen, dass Investoren bei Investitionsentscheidungen Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen können.

In die Umsetzung des Aktionsplans sind auch die Europäischen Aufsichtsbehörden eingebunden, um zu einer harmonisierten Anwendung von EU-Regelungen zu Nachhaltigkeit beizutragen. Außerdem soll durch eine Plattform für Nachhaltige Finanzierungen der Austausch zwischen Experten, privaten Akteuren und öffentlichen Stellen ermöglicht werden. Die Plattform soll zukünftig als Beratungsstelle der EK fungieren.

Außerdem wird das Thema Nachhaltigkeit auch auf internationaler Ebene vorangetrieben. Als Forum für den gegenseitigen Erfahrungsaustausch wird eine Internationale Plattform der EK mit ausgewählten Drittstaaten ins Leben gerufen.

EU Sustainable Finance Paket Mai 2018

In Umsetzung des Aktionsplans hat die EK im Mai 2018 ein Legistikpaket „Green Finance“ verabschiedet. Dieses besteht einerseits aus den drei im Folgenden beschriebenen Verordnungen und passt andererseits zwei delegierte Rechtsakte zu Versicherungsvermittlern und Wertpapierfirmen an, um bessere Kundenberatung zu Nachhaltigkeitsaspekten sicherzustellen.

  1. EU-Verordnung zur Festlegung eines Rahmens um nachhaltige Finanzierung zu fördern (Einheitliches EU-Klassifikationssystem bzw. „Taxonomie“)
    Diese legt sechs Umweltziele (Klimaschutz, Klimawandelanpassung, Wasser, Kreislaufwirtschaft, Umweltverschmutzung, Ökosysteme) fest, an denen sich orientiert, ob eine Wirtschaftstätigkeit nachhaltig ist und zwar ausschließlich zum Zweck der Bestimmung des Grades der Nachhaltigkeit einer Investition. Neben einem substanziellen Beitrag zu einem dieser Umweltziele darf gleichzeitig kein anderes Umweltziel verletzt werden („do no significant harm“-Prinzip) und müssen soziale Mindeststandards eingehalten werden. Diese Verordnung wird derzeit zwischen Europäischen Rat und Europäischen Parlament verhandelt.
    Gleichzeitig hat die Technische Expertengruppe kürzlich einen Bericht veröffentlicht, der sektorspezifische Kriterien zu den Umweltzielen Klimaschutz und Klimawandelanpassung vorschlägt. Im weiteren Verlauf werden sektorspezifische Kriterien zu den anderen vier Umweltzielen erarbeitet.
    Die Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 wurde am 22. Juni 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist ab 1. Jänner 2022 bzw. 1. Jänner 2023 anzuwenden.
  2. EU-Verordnung für Offenlegungspflichten von nachhaltigen Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken für institutionelle Investoren
    Diese legt Transparenzanforderungen für Finanzteilnehmer und Vermögensberater im Hinblick auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken sowie negative Auswirkungen von Investitionsentscheidungen, bzw. Beratungsprozessen auf Nachhaltigkeitsfaktoren fest. Zusätzlich werden spezifische Offenlegungspflichten für nachhaltige Investitionen definiert. Damit soll es Investoren erleichtert werden, Nachhaltigkeitsaspekte in ihre Investitionsentscheidungen einzubeziehen. 
    Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor wurde am 9. Dezember 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sämtliche Offenlegungspflichten werden noch im Wege delegierter Verordnungen präzisiert.
  3. EU-Verordnung für nachhaltige Referenzwerte (Benchmarks)
    Es werden zwei neue Kategorien nachhaltiger Referenzwerte definiert: 
    * „auf den klimabedingten Wandel bezogene EU-Referenzwerte“ und 
    * „auf das Übereinkommen von Paris abgestimmten EU-Referenzwerte“. 
    Um den Beitrag des jeweiligen Referenzwerts zur Verwirklichung der Umweltziele bewerten zu können, werden auch nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen vorgeschrieben. Außerdem dürfen durch solche Referenzwerte andere Ziele in den Bereichen ESG (Environmental, Social, Governance) nicht erheblich beeinträchtigt werden. 
    Diese neuen Referenzwert-Kategorien sollen Investoren als Orientierung dienen, „green washing“ vermeiden und Investitionen in nachhaltige Projekte und Vermögenswerte forcieren. Auf Basis der Arbeiten der Technischen Expertengruppe wird die EK in einem delegierten Rechtsakt festlegen, wie die Auswahl der Unternehmen für die Referenzwerte zu erfolgen hat. Benchmark-Administratoren können diese (freiwilligen) Referenzwerte ab April 2020 anbieten.
    Die Verordnung (EU) 2019/2089 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte wurde am 9. Dezember 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

EU Sustainable Finance Paket April 2021

Die EK hat am 21. April 2021 ein Sustainable Finance Paket veröffentlicht, das dazu beitragen soll, finanzielle Mittel in nachhaltige Aktivitäten in der gesamten EU zu lenken. Es soll Investoren ermöglichen, ihre Investitionen auf nachhaltige Technologien und Unternehmen auszurichten. Die Maßnahmen tragen dazu bei, Europa bis 2050 klimaneutral zu machen. Das EU Sustainable Finance Paket enthält u.a. einen Delegierten Rechtsakt zu den Umweltzielen 1 und 2 der Taxonomie Verordnung und einen Vorschlag zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).

  1. Taxonomie Verordnung Delegierter Rechtsakt zu Umweltzielen 1 und 2
    Der erste Delegierte Rechtsakt mit den technischen Bewertungskriterien zu den Umweltzielen 1 und 2 (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) listet eine Reihe von Wirtschaftstätigkeiten in Sektoren auf, die einen Großteil der EU-Kohlenstoffemissionen abdecken (z.B. Fertigung, Gebäude). Diese Kriterien kommen seit 1. Jänner 2022 zur Anwendung.
  2. Nationale Umsetzung europäischer Rechtsakte – Nachhaltigkeitsberichterstattung
    Die Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) soll die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen durch Unternehmen verbessern. Neben einer stufenweisen Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle großen und alle börsennotieren Unternehmen und der Vorgabe von Berichterstattungsstandards ist auch eine externe Überprüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtend vorgesehen. Dadurch sollen Nachhaltigkeitsinformationen vergleichbarer und zuverlässiger werden. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt in mehreren Gesetzen, die in die Zuständigkeit des BMF, des BMJ und des BMAW fallen. Große Unternehmen von öffentlichem Interesse werden erstmalig für Geschäftsjahre ab 1.1.2024 Nachhaltigkeitsberichte gemäß CSRD vorlegen.

EU Sustainable Finance Paket Juli 2021

Die EK hat am 6. Juli 2021 ein Sustainable Finance Paket veröffentlicht, das dazu beitragen soll finanzielle Mittel in nachhaltige Aktivitäten in der gesamten EU zu lenken. Es soll Investoren ermöglichen, ihre Investitionen auf nachhaltige Technologien und Unternehmen auszurichten. Das EU Sustainable Finance Paket enthält eine „Neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen“, einen „Europäischer Green Bond Standard“ (EuGB) und einen Delegierter Rechtsakt zu Artikel 8 der Taxonomie Verordnung.

  1. Neue Sustainable Finance Strategie
    Die neue Sustainable Finance Strategie „Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft“ basiert auf dem EU Aktionsplan aus 2018, mit dem der Rahmen für die Finanzierung nachhaltigen Wachstums geschaffen wurde und entwickelt diesen weiter. Da der Umfang der erforderlichen Investitionen weit über die Kapazitäten des öffentlichen Sektors hinausgeht, zielt auch die neue Strategie vor allem darauf ab, private Finanzströme in relevante Wirtschaftstätigkeiten zu lenken. Die Strategie identifiziert vier Bereiche, in denen weiterer Handlungsbedarf besteht; die Finanzierung des Übergangs zur Nachhaltigkeit (Transition Finance), die Förderung der Inklusivität und der Widerstandsfähigkeit und den Beitrag des Finanzsektors. Weiter soll der internationale Konsens über eine ambitionierte Agenda für ein weltweites nachhaltiges Finanzwesen gefördert werden.
  2. Verordnung für einen europäischen Standard für grüne Anleihen
    Der Europäische Green Bond Standard (EuGB) soll als hochwertiger freiwilliger Standard allen (privaten und staatlichen) Emittenten zur Verfügung stehen und die Finanzierung nachhaltiger Investitionen unterstützen. Grüne Anleihen werden bereits zur Finanzierung von Sektoren wie Energieerzeugung und -verteilung, ressourceneffizientem Wohnungsbau und kohlenstoffarmer Verkehrsinfrastruktur eingesetzt. Auch das Interesse der Investoren an diesen Anleihen ist groß. Es besteht jedoch das Potenzial, den Markt für grüne Anleihen auszubauen und seine Umweltambitionen zu steigern. Der EuGB Standard wird einen Standard dafür setzen, wie Unternehmen und Behörden grüne Anleihen nutzen können, um auf den Kapitalmärkten Mittel zur Finanzierung ehrgeiziger Investitionen zu beschaffen und gleichzeitig strenge Nachhaltigkeitsanforderungen zu erfüllen und Investoren vor "Greenwashing" zu schützen.
  3. Taxonomie Verordnung Delegierter Rechtsakt zu Artikel 8
    Im Juli 2021 veröffentlichte die EK einen Delegierten Rechtsakt (DA) gemäß Artikel 8 der Taxonomie-VO zur nicht-finanziellen Berichterstattung im Nachhaltigkeitsbereich von Finanzinstituten und nicht-finanziellen Unternehmen. Diese sind ab 1. Jänner 2022 sukzessive verpflichtet qualitative und quantitative Informationen darüber offenzulegen, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten an der Taxonomie ausgerichtet sind. Ein DA zur Ergänzung von Artikel 8 der Taxonomie Verordnung ist seit Januar 2022 anwendbar. Dieser delegierte Rechtsakt legt den Inhalt, die Methodik und die Darstellung der Informationen fest, die von Finanz- und Nichtfinanzunternehmen über den Anteil ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten an ihrer Geschäftstätigkeit, ihren Investitionen oder ihrer Kreditvergabe offenzulegen sind.

Taxonomie Verordnung ergänzender Delegierter Rechtsakt

Der ergänzende Delegierte Rechtsakt zu den Umweltzielen 1 und 2 (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) klassifiziert Wirtschaftsaktivitäten in Zusammenhang mit Kernenergie- und Gastätigkeiten als Übergangstätigkeit. Dies erfolgt unter folgenden Bedingungen: Die betreffenden Gas- und Kernenergietätigkeiten müssen zum Übergang zur Klimaneutralität beitragen; die Kernenergietätigkeiten müssen die Anforderungen an die nukleare Sicherheit und die Umweltsicherheit erfüllen; die Gastätigkeiten müssen zum Umstieg von der Kohle auf erneuerbare Energieträger beitragen. Österreich hat stets das Ziel der Etablierung einer glaubwürdigen und wissenschaftsbasierten Taxonomie unterstützt und lehnt daher ab, dass Investitionen in nukleare Energie als nachhaltige Übergangstätigkeit qualifiziert werden können.

Die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen

Die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen ist ein beratendes Gremium, das Fachwissen über Nachhaltigkeit aus dem Unternehmens- und dem öffentlichen Sektor, aus der Industrie sowie aus der Wissenschaft, der Zivilgesellschaft und der Finanzindustrie zusammenbringt. Die Delegierten Rechtsakte zur Taxonomie Verordnung beruhen auf Expertenvorschlägen der Plattform. Dieser Dialog ist von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der EU-Taxonomie Verordnung sowie der EU-Klimaziele für 2030 und 2050. Als ständige Expertengruppe der EK unterstützt die Plattform die Kommission bei der Entwicklung ihrer Politik für nachhaltige Finanzen.

Member State Expert Group on Sustainable Finance (MSEG)

In ihrem EU-Aktionsplan „Financing Sustainable Growth“ hat die EK andere Akteure, wie z.B. die EU-Mitgliedstaaten, dazu aufgerufen, die Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Finanzen zu unterstützen und den Wandel zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu fördern. Aus diesem Grund wurde die Member State Expert Group on Sustainable Finance (MSEG) eingerichtet. Österreich ist durch das Bundesministerium für Finanzen und durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in dieser Arbeitsgruppe vertreten.

Europäische Zusammenarbeit – EFRAG

EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) wurde in der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) als Standardsetter für die europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) bestimmt. Am 22. November 2022 hat EFRAG seine fachliche Stellungnahme für ESRS an die Europäische Kommission übermittelt. Nach Durchführung der in der CSRD vorgesehenen Konsultationen werden die ESRS als delegierte Rechtsakte erlassen.

Österreich ist bereits im März 2021 der EFRAG beigetreten und konnte somit den Prozess zur Erweiterung der EFRAG als Standardsetter zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aktiv begleiten. Die Mitgliedschaft Österreichs erfolgt über die „Austrian Group of Standardsetters“, in der das BMF, das BMJ und das BMK sowie der Verein Österreichische Rechnungslegungskomitee zusammengeschlossen sind.

Letzte Aktualisierung: 4. Oktober 2023