Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt

Anbieter und Vertrieb

Die Öffnung des Marktes für Altersvorsorgeprodukte der dritten Säule für eine Reihe konzessionierter Finanzunternehmen und die Möglichkeit zum grenzüberschreitenden Vertrieb des PEPP soll den Wettbewerb zwischen den Anbietern stärken. Dadurch soll das Angebot attraktiver und kostengünstiger Produkte verbessert und die private Pensionsvorsorge gefördert werden. Als Anbieter von PEPP kommen folgende Rechtsträger in Betracht:

  • Lebensversicherungsunternehmen
  • Kapitalanlagegesellschaften
  • Kreditinstitute
  • Wertpapierfirmen, die die Portfolioverwaltung anbieten
  • Verwalter alternativer Investmentfonds mit Sitz in der EU

Bei Ausübung einer entsprechenden Mitgliedstaatenoption, können auch Pensionskassen (Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung) das PEPP anbieten.

Zum Vertrieb von PEPP sind die Anbieter selbst sowie Versicherungsvermittler und Anlageberater berechtigt.

PEPP Label

PEPPs dürfen nur angeboten werden, wenn sie im öffentlichen Zentralregister der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) eingetragen sind („PEPP Label“). Die Entscheidung über die Registrierung fällen die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden. In Österreich ist dies die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Die FMA darf die Registrierung nur genehmigen, wenn das PEPP die Anforderungen der PEPP-Verordnung erfüllt. Die laufende Aufsicht über PEPP erfolgt primär durch die nationalen Aufsichtsbehörden.

Produkteigenschaften

Die PEPP-Verordnung harmonisiert die zentralen Eigenschaften des PEPP. Nicht harmonisierte Aspekte der Anspar- und Leistungsphase können die Mitgliedstaaten festlegen. Dies soll es ermöglichen, das PEPP an die Besonderheiten nationaler Märkte anzupassen.

Ein PEPP darf maximal sechs Anlageoptionen mit unterschiedlichem Chancen-Risiko-Profil aufweisen. Bei sämtlichen Anlageoptionen soll der Einsatz von Garantien oder Risikominderungstechniken für einen angemessenen Kundenschutz sorgen. Die sichere Standardanlageoption wird als Basis-PEPP bezeichnet. Das Basis-PEPP muss

  • eine zum Beginn der Leistungsphase fällige Garantie auf das veranlagte Kapital aufweisen oder
  • Risikominderungstechniken einsetzen, die mit dem Ziel im Einklang stehen, das veranlagte Kapital zurückzuerlangen.

Die Kosten und Gebühren des Basis-PEPP sind mit 1% des pro Jahr angesparten Kapitals gedeckelt.

Beratung und Information

PEPP dürfen nur nach einer Beratung vertrieben werden. Das empfohlene PEPP und die empfohlene Anlageoption muss den individuellen altersversorgungsbezogenen Wünschen und Bedürfnissen der potenziellen Kundinnen und Kunden entsprechen. Im Rahmen der Beratung ist insbesondere der Bedarf nach einem Rentenprodukt zu prüfen. Dabei sind Altersvorsorgeansprüche der ersten und zweiten Säule zu berücksichtigen.

Ein kurzes standardisiertes PEPP-Basisinformationsblatt („PEPP key information document“) soll die wesentlichen Produkteigenschaften transparent darstellen und Produktvergleiche erleichtern. Bei PEPP ohne Kapitalgarantie bestehen besondere Warnpflichten. Vor Vertragsabschluss und jährlich während der Vertragslaufzeit sind individuelle Prognoserechnungen über die voraussichtlichen Leistungen zur Verfügung zu stellen.

Veranlagung und Nachhaltigkeit

Die Veranlagung des Vermögens erfolgt nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht („prudent person principle“). Im Rahmen dieses Grundsatzes – und damit unter primärer Wahrung der Interessen der Kundinnen und Kunden – sind auch Nachhaltigkeitsrisiken und die möglichen langfristen Auswirkungen auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren („environmental, social and governmental factors“) zu berücksichtigen. Das PEPP soll so einen Beitrag zur nachhaltigen Finanzierung („sustainable finance“) leisten.

Da es sich beim PEPP um ein langfristiges Altersvorsorgeprodukt handelt, ist eine Kündigung vor Pensionsantritt nur in Ausnahmefällen möglich. Sparerinnen und Sparer können jedoch zumindest alle fünf Jahre den Anbieter wechseln, wobei die Kosten für den Anbieterwechsel gedeckelt sind („switching service“). Auch die Anlageoption kann zumindest alle fünf Jahre gewechselt werden.

Mitnahmefähigkeit innerhalb der EU

Der paneuropäische Charakter des PEPP wird durch die Mitnahmefähigkeit gewährleistet. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der EU können Sparerinnen und Sparer weiterhin in das PEPP einzahlen („portability service“). Steuerliche Förderungen werden davon abhängig sein, in welchem Mitgliedstaat die Sparerin oder der Sparer steuerpflichtig ist und welche Förderungen dieser Mitgliedstaat gewährt.

Leistungen

PEPP-Anbieter können folgende Auszahlungsvarianten anbieten:

  • Regelmäßige Rentenzahlungen
  • Entnahmen
  • Einmalige Kapitalabfindung

Zusätzlich können PEPP biometrische Risiken abdecken. Dazu zählt insbesondere die Versicherung des Langlebigkeitsrisikos mittels Gewährung einer lebenslangen Rente. Beim Basis-PEPP ist Sparerinnen und Sparern vor Pensionsantritt ein Altersvorsorgeplan vorzulegen. Dieser soll die nachhaltige Nutzung des angesparten Kapitals erleichtern. Um den Charakter des PEPP als Pensionsvorsorgeprodukt weiter stärken, können die Mitgliedstaaten Auszahlungsvarianten wie lebenslange Renten besonders fördern und Einmalauszahlungen beschränken.

Weitere Schritte

Die politische Einigung über das PEPP wurde unter österreichischem Ratsvorsitz 2018 erzielt. Die Verordnung wurde am 25. Juli 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und wird ab 22. März 2022 (zwölf Monate nach Erlass des delegierten Rechtsaktes durch die Europäische Kommission) anwendbar sein.

Letzte Aktualisierung: 19. April 2021