Spendenbegünstigung neu (ab 2024) Hier finden Sie die wichtigsten Informationen über die Spendenbegünstigung.

  1. Was versteht man unter Spendenbegünstigung?

Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden beim Zahler als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben einkommen- bzw. lohnsteuermindernd zu berücksichtigen sind. Wenn jemand z.B. 100 Euro spendet und einen Steuersatz (Grenzsteuersatz) von 30 Prozent hat, beträgt die Steuerersparnis 30 Euro.

Die gesetzlichen Regelungen für die Spendenbegünstigung finden sich in § 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988). Absetzbar sind nur Spenden an bestimmte Einrichtungen, die – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – auf der Webseite des BMF in der „Liste begünstigter Einrichtungen (für Spenden, Kirchenbeiträge, etc.)“ ausgewiesen sind.

Durch die Neuregelung haben Spender künftig eine größere Auswahl an Organisationen, denen sie steuerbegünstigt spenden können. Ansonsten ändert sich für Spender nichts. Für diese gilt daher:

  • Spender können (weiterhin) an Organisationen steuerbegünstigt spenden, die zum Zeitpunkt der Spende auf der Liste begünstigter Einrichtungen stehen. Der Ausweis als spendenbegünstigte Organisation besteht ab dem in der Liste angegebenen Datum der bescheidmäßigen Zuerkennung der Begünstigung bis einschließlich dem in der Liste eingetragenen Datum des Widerrufs der Begünstigung (Spalte „Gültig-Ab“ bzw. „Gültig-Bis“ in der Liste). Spenden an Organisationen, die in der Liste nicht genannt sind, oder an solche, deren Spendenbegünstigung zum Zeitpunkt der Spende bereits widerrufen wurde, können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
  • Spenden aus dem Privatvermögen an inländische begünstigte Organisationen werden als Sonderausgaben nur auf Grundlage einer elektronischen Datenübermittlung berücksichtigt. Wie bisher müssen Spender, bei denen die Spende als Sonderausgabe berücksichtigt werden soll, der Organisation (einmalig) ihren Vor- und Zunamen und ihr Geburtsdatum bekannt geben. Die Organisation muss sodann (bis zum allfälligen Widerruf durch den Spender) bis Ende Februar des der Spende jeweils folgenden Jahres den Gesamtbetrag der Spenden des Vorjahres melden (siehe auch Frage 16). Diese Datenübermittlung ist für den Spender in FinanzOnline ersichtlich.
  • Wurden keine oder falsche Daten übermittelt, kann der Spender die Organisation zur Berichtigung auffordern. Eine Berichtigung durch das Finanzamt ist nicht möglich.
  • Nur in Ausnahmefällen sind Spenden in der Steuererklärung (Formular L 1d) als Sonderausgaben zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn sie an eine ausländische Einrichtung geleistet werden, die nicht zur Datenübermittlung verpflichtet ist.
  • Spenden aus dem Betriebsvermögen sind wie bisher als Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung anzugeben (siehe auch Frage 16).
  1. Welche Organisationen können spendenbegünstigt sein?

Man unterscheidet zwei Gruppen von spendenbegünstigten Organisationen:

  1. Organisationen, die schon aufgrund des Gesetzes begünstigt sind, z.B. Universitäten, öffentliche Schulen und Kindergärten oder freiwillige Feuerwehren (siehe auch Frage 15). Für sie bestehen besondere Regelungen, die die Datenübermittlung betreffen (siehe Frage 16).
  2. Organisationen, die die gesetzlich genannten Zwecke und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen (siehe dazu Fragen 3 ff) und vom Finanzamt Österreich als spendenbegünstigt anerkannt worden sind. Dazu müssen sie einen Antrag an das Finanzamt Österreich (siehe Frage 9) stellen.

Spendenbegünstigt können nur Körperschaften wie abgabenrechtlich begünstigte Vereine, GmbHs oder Stiftungen sein, nicht jedoch Privatpersonen. Einen Antrag stellen können Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988) sowie vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.

  1. Welche Zwecke müssen erfüllt werden, um die Anerkennung als spendenbegünstigte Einrichtung zu erlangen?

Spendenbegünstigte Zwecke sind

  • gemeinnützige Zwecke (siehe Frage 4),
  • mildtätige Zwecke (siehe Frage 5) und
  • Zwecke, die die wissenschaftliche Forschung, Kunst und Erwachsenenbildung betreffen.

Kirchliche Zwecke sind durch die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags bis zu 600 Euro begünstigt.

  1. Was sind gemeinnützige Zwecke?

Gemeinnützig sind nach § 35 der Bundesabgabenordnung (BAO) Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder gebrechliche Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

Nicht gemeinnützig sind beispielsweise die Förderung der Geselligkeit oder die Förderung der wirtschaftlichen bzw. beruflichen Interessen von bestimmten Berufsständen, Personengruppen oder Wirtschaftszweigen, oder andere eigennützige Zwecke, weil hier nicht die Allgemeinheit gefördert wird.

  1. Was sind mildtätige Zwecke?

Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind nach § 37 BAO solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, (persönlich oder materiell) hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Persönliche Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn Personen auf Grund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Materielle Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn Personen mangels ausreichenden Einkommens oder Vermögens ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht bestreiten können.

  1. Unser Verein ist bereits spendenbegünstigt und auf der Liste. Welche Änderungen ergeben sich für uns?

Einrichtungen mit einem zum 31. Dezember 2023 gültigen Spendenbegünstigungsbescheid brauchen im Jahr 2024 keine Bestätigung zur Verlängerung der Spendenbegünstigung vorlegen. Die Spendenbegünstigung wird somit automatisch um ein Jahr verlängert und es werden für das Jahr 2024 keine Bescheide betreffend die Aufrechterhaltung der Begünstigung versendet.

Ab dem Jahr 2025 ist zur Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungs- bzw. Wirtschaftsjahres dem Finanzamt Österreich durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 im Wege von FinanzOnline zu melden, dass die Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung (weiterhin) vorliegen (siehe Frage 10).

  1. Unser Verein ist noch nicht spendenbegünstigt und wir möchten die Spendenbegünstigung beantragen. Welche Voraussetzungen bestehen dafür?

Der Verein kann nicht selbst entscheiden, ob er als gemeinnützig zu behandeln ist oder nicht und ob somit abgabenrechtliche Begünstigungen (wie etwa Steuerbefreiungen oder Spendenbegünstigung) in Anspruch genommen werden können. Die Beurteilung, ob ein Verein abgabenrechtlich begünstigt oder spendenbegünstigt ist, erfolgt durch das Finanzamt Österreich (siehe zum Verfahren Frage 9).

Zunächst muss die Organisation nach der Bundesabgabenordnung (BAO) abgabenrechtlich begünstigt sein, dh die Organisation muss gemäß ihrer Rechtsgrundlage und in ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen (siehe Frage 4) oder mildtätigen Zweck (siehe Frage 5) verfolgen.

  • Die Körperschaft muss ausschließlich den begünstigten Zweck verfolgen, dh. sie darf keine nicht begünstigten (eigennützigen) Zwecke verfolgen.
  • Sie darf keinen Gewinn erstreben und die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
  • Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  • Der begünstigte Zweck muss unmittelbar (§§ 40 ff BAO) verfolgt werden. Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den begünstigten Zweck selbst oder durch einen Vertragspartner (sog. Erfüllungsgehilfen) erfüllt oder ausnahmsweise auch dann, wenn sie Spenden für spendenbegünstigte Einrichtungen sammelt (siehe § 40 BAO).
  • Dies muss in der Rechtsgrundlage der Körperschaft (z.B. Statuten) verankert sein.
  • Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Rechtsgrundlage und dem Gesetz entsprechen.

Diese Voraussetzungen müssen auch erfüllt sein, um eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Körperschaftsteuer oder der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen zu können. Zu wirtschaftlichen Aktivitäten siehe Frage 8.

Zusätzlich muss die Organisation die Voraussetzungen gemäß § 4a EStG 1988 erfüllen:

  • Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) muss seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen ausschließlich und unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken dienen.
  • Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten, die einen entbehrlichen oder unentbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 und 2 BAO) oder eine bloße Vermögensverwaltung darstellen oder die kraft Gesetzes oder Bescheides nicht zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigungen führen (§ 45a und § 44 Abs. 2 BAO).
  • Die Körperschaft muss Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung (siehe Frage 16) getroffen haben und das glaubhaft machen können.
  • Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft dürfen höchstens 10% der Spendeneinnahmen betragen.
  • Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden (siehe auch Frage 13).
  • Über die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation darf innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre keine Verbandsgeldbuße im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) rechtskräftig verhängt worden sein. Ebensowenig dürfen deren Entscheidungsträger oder Mitarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 VbVG wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des § 3 VbVG verantwortlich ist,
    • durch ein Gericht rechtskräftig verurteilt worden sein oder
    • über sie wegen vorsätzlicher, nicht vom Gericht zu ahndender Finanzvergehen im Sinne des FinStrG (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) Strafen rechtskräftig verhängt worden sein.

Dies gilt nur für strafbare Handlungen, die innerhalb der vorangegangenen fünf Kalenderjahre begangen wurden.

  • Die Körperschaft darf nicht systematisch die vorsätzliche Begehung von in ihrem Interesse methodisch begangenen strafbaren Handlungen fördern. Eine Förderung ist insbesondere gegeben, wenn die Körperschaft hierfür Mittel in nicht bloß untergeordnetem Ausmaß ihres Spendenaufkommens für die Begleichung von Strafen der handelnden Personen aufwendet.
  1. Worauf muss man bei wirtschaftlichen Aktivitäten eines gemeinnützigen oder mildtätigen Vereines achten?

Werden durch die Körperschaft (insbesondere durch wirtschaftliche Aktivitäten, z.B. Vereinsfeste oder andere Veranstaltungen, Kantine) steuerlich relevante Vorgänge verwirklicht, muss durch den Vertreter (z.B. Vereinsvorstand) eine Anmeldung beim Finanzamt erfolgen.

Mitgliedsbeiträge, (echte) Spenden und Einnahmen aus sogenannten unentbehrlichen Hilfsbetrieben unterliegen bei Körperschaften, die begünstigte Zwecke verfolgen, weder der Körperschaftsteuer noch der Umsatzsteuer.

Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb dagegen ist (isoliert betrachtet) körperschaftsteuerpflichtig. Jedoch kommt eine begünstigte Körperschaft in den Genuss des Freibetrags für begünstigte Zwecke in Höhe von maximal 10.000 Euro jährlich (§ 23 KStG 1988).

Bei einem begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb oder Gewerbebetrieb entsteht Körperschaft- und Umsatzsteuerpflicht und die abgabenrechtlichen Begünstigungen des Vereins gehen insgesamt verloren, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor, die gemäß § 44 Abs. 2 BAO beim Finanzamt beantragt werden muss. Bei Umsätzen von insgesamt bis zu 100.000 Euro jährlich gilt eine Ausnahmegenehmigung von Gesetzes wegen als erteilt (§ 45a BAO).

Für die Spendenbegünstigung ist Voraussetzung, dass die Körperschaft – abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten – ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet, die einen entbehrlichen oder unentbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 und 2 BAO) oder eine bloße Vermögensverwaltung darstellen oder die kraft Gesetzes oder Bescheides nicht zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigungen führen (§ 45a und § 44 Abs. 2 BAO).

  1. Wie funktioniert das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung?

Die Beurteilung, ob ein Verein die gesetzlichen Voraussetzungen der Spendenbegünstigung erfüllt, erfolgt durch das Finanzamt Österreich.

Die Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist beim Finanzamt Österreich zu beantragen. Dazu wird ein eigenes elektronisches Formular in FinanzOnline zur Verfügung gestellt (siehe auch Frage 11).

Im Detail gelten folgende Regeln für die erstmalige Beantragung:

  • Wenn ein Verein noch keine Steuernummer hat, wird eine solche vergeben werden (siehe auch Frage 9a).
  • Das Formular ist durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), dh. durch eine Steuerberaterin/einen Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer ausschließlich im Wege von FinanzOnline zu übermitteln (siehe auch Frage 9b).
  • Dem Antrag ist die geltende Rechtsgrundlage der Körperschaft (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) als pdf-Datei beizulegen.
  • Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegen, ist – wie schon bisher – zusätzlich bei der Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB) entsprechenden Prüfung zu bestätigen.
  • Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt das Finanzamt Österreich dies mit Bescheid fest und die Körperschaft wird mit dem Datum dieses Bescheides („Gültig-Ab“) in die Liste begünstigter Einrichtungen aufgenommen. Die Liste wird auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht.

9a. Wie bekomme ich eine Steuernummer?

Eine Steuernummer für einen Verein kann mit dem Formular Verf15a beantragt werden.

Wird die Steuernummer nur für Zwecke der Spendenbegünstigung benötigt, kann das vereinfachte Formular Verf15a-Spend verwendet werden. Dabei sind im Wesentlichen der Name und die Adresse des Vereins und die Daten der Obfrau/des Obmanns bekanntzugeben.

9b. Kann ein Antrag auch in anderer Art und Weise als in Frage 9 erläutert gestellt werden?

Im Gesetz ist vorgesehen, dass der Antrag nur in einem eigenen elektronischen Formular in FinanzOnline gestellt werden kann. Anträge auf Papier oder per E-Mail sind daher unbeachtlich. Es wird keine Entscheidungspflicht der Behörde ausgelöst.

 
  1. Wie funktioniert die Verlängerung der Spendenbegünstigung?

Ebenso wie beim Erstantrag kann die Verlängerung der Spendenbegünstigung nur in Zusammenarbeit mit einer Steuerberaterin/einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin/einem Wirtschaftsprüfer und nur über FinanzOnline erfolgen.

  • Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist die Erfüllung der Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres bzw. des Wirtschaftsjahres zu bestätigen. Dazu ist ein Formular zu verwenden, das durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß WTBG 2017 (siehe Frage 9) im Wege von FinanzOnline mittels amtlichen Formulars zu übermitteln ist. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage zu übermitteln.
  • Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegen, ist – wie schon nach bisheriger Rechtslage – zusätzlich jährlich das Vorliegen der Voraussetzungen sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB) entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag durch den Parteienvertreter im Wege von FinanzOnline zu übermitteln.
  • Dies gilt ab dem Jahr 2025 auch für Organisationen, die zum 31. Dezember 2023 bereits auf der Liste aufscheinen (siehe Frage 6).
  • Bei Wegfall der Voraussetzungen (siehe Frage 7) oder Unterbleiben der fristgerechten Meldungen trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist wird die Spendenbegünstigung vom Finanzamt Österreich mit Bescheid widerrufen. Auf der Liste begünstigter Einrichtungen wird die Wirksamkeit der Spendenbegünstigung mit dem Datum des Widerrufsbescheides („Gültig-Bis“) begrenzt.
  • Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzungen, kommt der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zu, außer wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, ist der Einrichtung ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20 Prozent der ab dem Widerrufstag zugewendeten Beträge vorzuschreiben.
  1. Ab wann kann der Antrag auf Zuerkennung der Spendenbegünstigung gemäß den neuen gesetzlichen Bestimmungen gestellt werden?

Der Antrag kann ab April 2024 gestellt werden. Er kann nur durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß WTBG 2017 elektronisch im Wege von FinanzOnline übermittelt werden.

Wird der Antrag bis 30. Juni 2024 gestellt, gilt Folgendes:

  • Die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung ist vom Finanzamt Österreich bis längstens 31. Oktober 2024 zu veröffentlichen, es sei denn, der Antragsteller wurde zur Behebung von Mängeln aufgefordert oder ihm Ergänzungsaufträge oder Bedenkenvorhalte übermittelt. Mit der Zuerkennung der Begünstigung erfolgt auch die Eintragung auf der Liste.
  • Die Eintragung in die Liste entfaltet aber bereits (rückwirkend) für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2024 Wirkung. Es sind daher alle Spenden des Jahres 2024 abzugsfähig, auch jene, die bereits vor der Anerkennung geleistet worden sind.
  1. Was ist hinsichtlich der Statuten zu beachten?

Bitte orientieren Sie sich an den Musterstatuten des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Diese finden sich auf der Webseite des BMF. Diese gelten nicht nur für Vereine, sondern (in angepasster Form) auch für andere Rechtsformen, wobei bei gemeinnützigen GmbHs noch zusätzlich ein Ausschüttungsverbot von etwaigen Zufallsgewinnen in der Rechtsgrundlage enthalten sein muss.

Es wird darauf hingewiesen, dass die auf der Webseite des Bundesministeriums für Inneres (BMI) veröffentlichten Musterstatuten den Voraussetzungen für die abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit nicht entsprechen.

Beachten Sie bitte:

  • Besonders wichtig ist, dass in der Zweckbestimmung ein gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck oder gegebenenfalls mehrere gemeinnützige oder mildtätige Zwecke ausdrücklich genannt sind. Sollten daneben nicht begünstigte Zwecke verfolgt werden, muss schon in den Statuten zum Ausdruck kommen, dass es sich um absolut untergeordnete Nebenzwecke handelt.
  • Die ideellen Mittel (= Tätigkeiten des Vereins) sowie die materiellen Mittel (= Finanzierungsquellen) müssen vollständig genannt werden und es darf hier zu keiner Vermischung mit dem Zweck kommen.

Beispiel bei einem Verein, der einen Kindergarten betreibt:
Zweck des Vereins ist die Kinderfürsorge. Der Betrieb eines Kindergartens stellt ein ideelles Mittel dar. Elternbeiträge, Förderungen und Spenden stellen materielle Mittel dar.

  • In den Statuten muss ausdrücklich verankert werden, dass der Verein nicht auf Gewinn gerichtet ist.
  • Es ist ausdrücklich zu verankern, dass an Mitglieder oder nahestehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die im Zweck angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
  • Weiters muss geregelt werden, dass bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks das Vereinsvermögen nur für die in den Statuten genannten begünstigten Zwecke verwendet werden darf (siehe Frage 13).

Auch wenn Ihr Verein schon vom Finanzamt als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt wurde bzw. die Statuten nach den bisherigen Musterstatuten der Finanzverwaltung erstellt wurden, sollte überprüft werden, ob für die Erlangung der Spendenbegünstigung Änderungen bei den Statuten notwendig sind, insbesondere hinsichtlich der Regelung über die Spendenverwendung und über die Vermögensbindung.

  1. Wie müssen die Auflösungsbestimmungen in der Rechtsgrundlage der Körperschaft formuliert werden?

Die Verwendung des Vermögens der Körperschaft bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks muss in der Rechtsgrundlage explizit geregelt werden.

Vorschlag 1:

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.

Vorschlag 2 (genaue Zweckbindung ohne Empfängerbenennung):

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 zu verwenden.

Daher ist das verbleibende Vermögen der Körperschaft für den Zweck "ZZZ" zu verwenden. (Hinweis: konkreter, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigter, gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck ist unter "ZZZ" anzuführen; zB Jugendfürsorge, Tierschutz usw.)

Sollte das im Zeitpunkt der durch die Auflösung der Körperschaft oder den Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht möglich sein, ist das verbleibende Vermögen der Körperschaft den selben begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988, wie sie diese Körperschaft verfolgt, zuzuführen.

Vorschlag 3 (genaue Zweckbindung mit konkreter Benennung eines abgabenrechtlich begünstigten Empfängers):

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.

Daher ist das verbleibende Vermögen der Körperschaft an die Körperschaft "XY" mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zweck "ZZZ" zu übergeben, wenn "XY" die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigung gemäß den §§ 34 – 47 BAO erfüllt.

Sollte "XY" im Zeitpunkt der durch die Auflösung der Körperschaft oder den Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß §§ 34 – 47 BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, soll das verbleibende Vermögen der Körperschaft anderen Körperschaften zufallen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen.

Vorschlag 4 (Übertragung an bestimmten spendenbegünstigten Empfänger mit genauer Zweckbindung):

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.

Daher ist das verbleibende Vermögen der Körperschaft an die Körperschaft "XY" mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den Zweck "ZZZ" zu übergeben, wenn dieser zum Zeitpunkt der Vermögensübergabe die Begünstigung gemäß § 4a Abs. 1 erster Teilstrich EStG 1988 zukommt.

Sollte "XY" im Zeitpunkt der durch die Auflösung der Körperschaft oder den Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, ihr die Begünstigung gemäß § 4a EStG 1988 nicht mehr zukommen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, soll das verbleibende Vermögen der Körperschaft anderen Körperschaften zufallen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen.

  1. Was ist zu tun, wenn das Finanzamt feststellt, dass die Statuten unseres Vereines mangelhaft sind?

Das Finanzamt fordert auf, die Statutenmängel innerhalb von sechs Monaten zu beheben. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um weitere sechs Monate verlängert werden. Eine Statutenänderung gilt bei leichten Statutenmängeln (z.B. Zweck-Mittel-Vermischung) rückwirkend, wenn in den Statuten vor der Änderung ein ausschließlich und unmittelbar verfolgter begünstigter Zweck sowie der Ausschluss des Gewinnstrebens ersichtlich war und die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Änderung den geänderten Statuten entsprochen hat.

  1. Was gilt für gesetzlich begünstigte Organisationen?

Folgende Einrichtungen sind von Gesetzes wegen spendenbegünstigt:

  1. Universitäten, Fachhochschulen, Privathochschulen, Pädagogische Hochschulen, das Institute of Science and Technology Austria, das Institute of Digital Sciences Austria, die Österreichische Akademie der Wissenschaften, sowie bestimmte vergleichbare ausländische Einrichtungen;
  2.  
    1. öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Eintritt der Schulpflicht (Kindergärten), öffentliche Schulen, sowie Österreichische Auslandsschulen,
    2. Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts;
  3. durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie bestimmte vergleichbare ausländische Einrichtungen;
  4. nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wenn
    1. diese nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind,
    2. seit mindestens einem Jahr nachweislich im Bereich der Forschungsförderung tätig sind und
    3. die Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Z 1 und 3 sowie Abs. 3 Z 3 oder begünstigte Körperschaften im Sinne des Abs. 3, die unmittelbar begünstigten Zwecken nach Abs. 2 Z 3 dienen, sind.
      ​​​​​​Derartigen Stiftungen oder Fonds sind bestimmte vergleichbare ausländische Einrichtungen gleichzuhalten;
  5. die Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria, die OeAD GmbH und das Österreichische Filminstitut;
  6. Österreichische Museen
    1. von Körperschaften des öffentlichen Rechts;
    2. von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind;
  7. das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds;
  8. die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA);
  9. die Diplomatische Akademie und bestimmte vergleichbare ausländische Einrichtungen;
  10. Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Z 5 bis 7 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen;
  11. das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR);
  12. Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände;
  13. der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß §§ 36 ff des Freiwilligengesetzes.

Andere Organisationen, die in dieser Aufzählung nicht genannt sind, müssen für die Spendenbegünstigung einen Antrag stellen (siehe Fragen 7 und 9).

Gesetzlich begünstigte Organisationen müssen keinen Antrag auf Spendenbegünstigung stellen. Organisationen, die eine feste örtliche Einrichtung in Österreich haben, sind allerdings in gleicher Weise zur Datenübermittlung verpflichtet wie Einrichtungen, denen die Spendenbegünstigung mit Bescheid zuerkannt wird (siehe Frage 16). Dazu ist gegebenenfalls ein Antrag auf Zulassung zur Sonderausgaben-Datenübermittlung nötig (siehe Frage 17).

  1. Welche Verpflichtungen bestehen für spendenbegünstigte Einrichtungen in Bezug auf die Datenübermittlung?

Die bisherigen Regeln zur Datenübermittlung bei Spenden aus dem Privatvermögen ändern sich durch die Reform nicht. Spendenbegünstigte Empfänger mit einer festen örtlichen Einrichtung im Inland müssen für jeden Spender den Gesamtbetrag der in einem Kalenderjahr zugewendeten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres der Finanzverwaltung elektronisch melden, sofern der Spender der empfangenden Organisation Vornamen und Zunamen sowie Geburtsdatum bekannt gegeben hat. Die übermittelten Spendenbeträge werden in der (Arbeitnehmer)Veranlagung des jeweiligen Spenders automatisiert als Sonderausgaben berücksichtigt; sie können daher in die Steuererklärung nicht als Sonderausgaben eingetragen werden.

Die Datenübermittlung erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Datenschutzrechts unter Verwendung eines verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben (vbPK SA). Für die Ermittlung des verschlüsselten Personenkennzeichens stehen nach Wahl der Organisation entweder das Datenstromverfahren oder das Dialogverfahren zur Verfügung.

Kommt die übermittlungspflichtige Organisation ihrer Übermittlungsverpflichtungen auch nach Aufforderung durch das Finanzamt nicht nach, kann

  • bei Organisationen, die bescheidmäßig spendenbegünstigt sind, der Bescheid widerrufen werden bzw.
  • bei gesetzlich spendenbegünstigten Organisationen ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20 Prozent der zugewendeten Beträge vorgeschrieben werden.

Wie schon bisher gilt die Datenübermittlung nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen. Für derartige Spenden darf der Spender seine persönlichen Daten nicht bekannt geben. Die Spenden sind als Betriebsausgaben in der Steuererklärung (Formular E 1a) anzugeben und auf Verlangen des Finanzamtes durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden ist von der empfangenden Organisation eine Spendenbestätigung auszustellen.

Die in der Liste ebenfalls genannten Kirchen und Religionsgesellschaften in Bezug auf verpflichtend geleistete Beiträge sowie die genannten Sozialversicherungsträger und Versorgungseinrichtungen (betreffend freiwilliger Weiterversicherung) sind nicht spendenbegünstigt, aber zur Sonderausgaben-Datenübermittlung verpflichtet und berechtigt und stehen deshalb auch in dieser Liste.

  1. Wie erfolgt die Zulassung zur Datenübermittlung?

Für die Datenübermittlung gilt Folgendes:

  • Einrichtungen mit einer festen örtlichen Einrichtung im Inland, denen die Spendenbegünstigung vom Finanzamt Österreich mit Bescheid zuerkannt wird, werden automatisch auch zur Datenübermittlung zugelassen.
  • Gesetzlich begünstigte Organisationen (siehe Frage 15) mit einer festen örtlichen Einrichtung im Inland werden entweder von Amts wegen zur Datenübermittlung zugelassen oder müssen beim Finanzamt Österreich mit dem Formular Spend 1 einen Antrag auf Zulassung zur Sonderausgaben-Datenübermittlung stellen.
    • Insbesondere folgende – ab 2024 neu hinzukommende – Einrichtungen müssen einen Antrag auf Zulassung zur Datenübermittlung (Spend 1) stellen:
      • Universitäten, Fachhochschulen, Privathochschulen, Pädagogische Hochschulen oder deren Einrichtungen
      • Öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Eintritt der Schulpflicht (Kindergärten)
      • Kindergärten einer Körperschaft öffentlichen Rechts
      • Öffentliche Schulen mit Teilrechtsfähigkeit bzw. im Rahmen ihrer zweckgebundenen Gebarung
      • Schulen einer Körperschaft öffentlichen Rechts mit Öffentlichkeitsrecht
      • Fonds oder Stiftungen zur Forschungsförderung
      • Museen einer Körperschaft öffentlichen Rechts
      • Privatmuseen von überregionaler Bedeutung
    • Folgende – ab 2024 neu hinzukommende – Einrichtungen werden von Amts wegen zur Datenübermittlung zugelassen:
      • GeoSphere Austria
      • OeAD GmbH
      • UNHCR
      • Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß §§ 36 ff des Freiwilligengesetzes

Das Formular Spend 1 kann entweder elektronisch über FinanzOnline oder in Papierform übermittelt werden.

Soll die Datenübermittlung durch einen Dienstleister oder eine gemeinsame Übermittlungsstelle erfolgen, ist dies dem Finanzamt mit dem Formular Spend 2 bekanntzugeben.

Die Datenübermittlung kann nur über FinanzOnline erfolgen, wobei Webservices, File-Upload und ein Webformular zur Verfügung stehen. Nähere Informationen zur Datenübermittlung finden Sie hier.

  1. Welche sonstigen Regelungen zur Spendenbegünstigung sind zu beachten?

  • Spenden sind freigebige Zuwendungen, also Zuwendungen ohne Gegenleistung.
  • Zuwendungen, denen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nur insoweit abzugsfähig, als der gemeine Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.
  • Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig.
  • Bezieht ein Steuerpflichtiger steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 (an Sportler, Sportbetreuer oder Schiedsrichter) oder ein steuerfreies Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988, sind damit zusammenhängende Zuwendungen an die gleiche Einrichtung insoweit nicht abzugsfähig.

Weiterführende Informationen

Letzte Aktualisierung: 22. März 2024