Steuerschuldner und Steuererhebung

Hier wird erläutert wer der Steuerschuldner ist und wie die Steuer erhoben wird.

Steuerschuldner

Steuerschuldner der Versicherungssteuer ist die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer. Wer die Versicherungssteuer aber tatsächlich an das Finanzamt Österreich abführen muss, ist abhängig vom Sitz des Versicherers. Demnach sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Hat der Versicherer seinen Sitz in Österreich, haftet er für die Steuer. Er hat die Steuer für Rechnung der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers zu entrichten. Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer.

Hat der Versicherer einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb Österreichs sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Bestellung eines Bevollmächtigten samt Zustellbevollmächtigung (Fiskalvertreter):
    Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihn vertretenen Versicherer obliegen (Selbstberechnung und Abfuhr der Versicherungssteuer). Er ist befugt, die dem Versicherer zustehenden Rechte wahrzunehmen.
  • Keine Bestellung eines Fiskalvertreters:
    Die abgabenrechtlichen Pflichten (Selbstberechnung und Abfuhr der Versicherungssteuer) sind durch den Versicherer selbst zu erfüllen.

Hat der Versicherer keinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Bestellung eines Bevollmächtigten zur Entgegenahme des Versicherungsentgeltes:
    Hat der Versicherer einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so haftet auch dieser für die Steuer. In diesem Fall hat der Bevollmächtigte die Steuer für Rechnung der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers zu entrichten.
  • Keine Bestellung eines Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes:
    Hat der Versicherer keinen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so hat grundsätzlich die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer die Steuer selbst zu entrichten. 

Hinweis

Seit 1. Jänner 2024 kann abweichend davon der Versicherer die Steuer für die Versicherungsnehmerin/den Versicherungsnehmer selbstberechnen und für Rechnung der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers entrichten. Möchte der Versicherer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, muss er die Versicherungsnehmerin/den Versicherungsnehmer und das Finanzamt Österreich darüber informieren. Mehr Informationen zu dieser Informationspflicht finden Sie hier.

Steuererhebung

Der Versicherer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

  • Beispiel:
    Die Steuer für den Monat April ist spätestens bis zum 15. Juni selbst zu berechnen und zu entrichten.

Der Versicherer hat weiters bis zum 30. April eine Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt Österreich einzureichen. Dazu ist das Formular Vers 1 zu verwenden.

Der Versicherer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind. Ausländische Versicherer, die im Inland gelegene Risiken versichern, haben auf Anforderung dem Finanzamt Österreich ein vollständiges Verzeichnis dieser Versicherungsverhältnisse mit allen Angaben, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind, zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

Ist die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet, so hat sie/er spätestens am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat folgenden Kalendermonates, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt wurde, eine Steuererklärung (Formular Vers 3) beim Finanzamt Österreich einzureichen. Dazu hat sie/er die Versicherungssteuer selbst zu berechnen und diese zeitgleich zu entrichten.

  • Beispiel:

Die Steuer für den Monat April ist spätestens bis zum 15. Mai selbst zu berechnen und zu entrichten. Das Formular Vers 3 ist ebenfalls bis zum 15. Mai beim Finanzamt Österreich einzureichen

Erstattung der Steuer

Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer, die zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.

Letzte Aktualisierung: 26. Jänner 2024