Beschwerde, Zahlungserleichterung, Nachsicht

Hier erhalten Sie nähere Informationen über die Beschwerde gegen einen Bescheid des Finanzamtes und über die Möglichkeit eine Zahlungserleichterung oder eine Nachsicht zu beantragen.

Beschwerde

Von den Finanzämtern werden als abschließende Erledigungen Bescheide erlassen. Wenn Sie mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden (vor allem Finanzämter) erlassen haben, das Rechtsmittel einer Beschwerde zu ergreifen (§ 243 BAO). Bei einer Stattgabe lassen sich damit jene Nachteile, die sich aufgrund des Bescheides ergeben hätten, beseitigen.

Neuerung und Verböserung

Ein wesentlicher Vorteil des Beschwerdeverfahrens ist jener, dass Sie auch neue Tatsachen und Beweise geltend machen sowie neue Anträge stellen können (kein Neuerungsverbot, § 270 BAO). So haben Sie die Möglichkeit, auch Fehler, die auf Ihr Verschulden zurückzuführen sind, korrigieren zu lassen (z.B. Nachholung vergessener Steuerabsetzposten).
Aber: Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens kann der angefochtene Bescheid in jede Richtung abgeändert werden. Ein neuer Bescheid kann so auch zu Ihrem Nachteil erlassen werden (so genannte "Verböserung").

Beschwerdefrist

Zur Einbringung der Beschwerde steht Ihnen ein Monat, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides zur Verfügung (§ 245 Abs 1 BAO). Auf Antrag ist diese Frist verlängerbar. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen und endet mit dem Ablauf des Tages im folgenden Monat, der in seiner Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag im betreffenden Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

  • Beispiel
    Die Zustellung eines Bescheides erfolgt am 28. Februar. Mit diesem Tag beginnt die Beschwerdefrist zu laufen. Sie endet am 28. März. Sollte hingegen der Bescheid erst am 31. März zugestellt werden, läuft die Frist nur bis zum 30. April.

Eine verspätet eingebrachte Beschwerde hat die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Fristablaufes zur Folge (§ 260 Abs 1 BAO). Der Beginn und Lauf der Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt aber das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzunehmen.

  • Beispiel
    Eine Beschwerdefrist würde am 29. März 2024 (Karfreitag) enden. Tatsächlich endet diese aber am Dienstag nach Ostern, also am 2. April 2024

Da eine genaue Einhaltung der Beschwerdefrist wesentlich ist, sollten Sie Ihre Beschwerde eingeschrieben aufgeben oder in Ihrem Finanzamt abgeben und zugleich den Eingangsstempel auf einer gleich lautenden Ausfertigung anbringen lassen. Die Beschwerde kann auch über FinanzOnline unter Weitere Services/Bescheidänderung elektronisch eingebracht werden. Wird die Beschwerde auf dem Postweg übermittelt, gilt sie als noch rechtzeitig eingebracht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Datum des Poststempels ist relevant).

Formvorschriften

Bei der Abfassung der Beschwerdeschrift (Rechtsmittel bedürfen im Allgemeinen der Schriftform!) sind bestimmte Formvorschriften bzw. inhaltliche Erfordernisse einzuhalten (§ 250 BAO). Die Beschwerde muss Folgendes enthalten:

  • Die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet
  • Eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
  • Eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
  • Eine Begründung
  • Die Unterschrift
  • Beispiel
    Ich erhebe innerhalb offener Frist gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 vom 19. Juni 2023, zugestellt am 21. Juni 2023, das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt: Der Bescheid ist hinsichtlich der ausgewiesenen Sonderausgaben unrichtig, weil ich beim Ausfüllen meiner Einkommensteuererklärung übersehen habe, die Leibrentenzahlungen an meinen Vater in Höhe von 6.000 Euro gemäß § 18 Abs 1 Z 1 EStG als Sonderausgaben geltend zu machen. Ich stelle daher den Antrag, diesen Betrag bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen.

Bezahlung der Abgabenschuld oder Aussetzungsantrag

Durch die Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe, nicht aufgehalten. Der geschuldete Abgabenbetrag muss daher zunächst bezahlt werden. Es sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. die Beschwerde darf nicht aussichtslos erscheinen) auf Antrag eine Aussetzung der Einhebung, d.h. ein Zahlungsaufschub, zu gewähren ist (§ 212a BAO). Soweit der Beschwerde nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Aussetzungszinsen zu entrichten. Der Zinssatz liegt zwei Prozent pro Jahr über dem Basiszinssatz (dieser beträgt seit 20. September 2023: 3,88 Prozent, die Aussetzungszinsen daher 5,88 Prozent).

Zahlungserleichterung

Bei nicht fristgerechter Entrichtung von Abgaben kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen veranlassen. Um dies zu vermeiden, sollten Sie bereits im Vorhinein die von Ihrem Finanzamt auf Antrag – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – gewährten Zahlungserleichterungen (ZE) in Anspruch nehmen. Ob das Finanzamt eine solche Bewilligung erteilt, liegt an sich in seinem Ermessen. Mangelt es jedoch bereits an den dafür gesetzlich normierten Voraussetzungen, ist ein solcher Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.

Antragsprinzip

Auf Ansuchen kann das Finanzamt für die Entrichtung von Abgaben, bei denen bei der Steuerpflichtigen/beim Steuerpflichtigen eine zwangsweise Einbringung in Frage kommt, Zahlungserleichterungen bewilligen,

  • wenn die sofortige Bezahlung der Steuer für die Schuldnerin/den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre und
  • die Einbringlichkeit der Abgaben durch das Entgegenkommen des Finanzamtes nicht gefährdet wird (§ 212 Abs 1 BAO).

Die/Der Steuerpflichtige muss in ihrem oder seinem Ansuchen um Zahlungserleichterung begründen, warum einerseits die sofortige Einhebung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre bzw. glaubhaft machen, dass sie/er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Das Ansuchen muss spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werden (Datum des Poststempels entscheidet). Ein Antrag auf Zahlungserleichterung kann auch elektronisch über FinanzOnline unter Weitere Services/Zahlungserleichterung elektronisch eingebracht werden.

Stundung oder Entrichtung in Raten

Die Antragstellerin/der Antragsteller kann zwischen

  • einer Stundung der Steuerschulden (d.h. Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung eines konkretisierten Abgabenbetrages) oder
  • Ratenzahlungen wählen.

Zu diesem Zweck bietet man in seinem Ratengesuch dem Finanzamt einen entsprechenden Tilgungsplan an. Ein solches Stundungs- oder Ratenansuchen kann entweder formlos schriftlich oder bereits in einer strukturierten Form in FinanzOnline (Weitere Services/Zahlungserleichterung) eingebracht werden. Eine Stundung ist entweder rückstands- oder abgabenbezogen möglich. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur über den gesamten auf dem Abgabenkonto ausgewiesenen Rückstand erfolgen. Es sind auch der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten, deren Zahlungstermin in die Laufzeit der Zahlungserleichterung fallen (insbesondere Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer), in die Ratenbewilligung einzubeziehen (§ 212 Abs 1 BAO). Somit kommt es zu einer Erfassung sämtlicher Abgaben, deren Fälligkeit im Zufristungszeitraum eintritt.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sieht das Finanzamt die Abstattung der Steuerschulden in Monatsraten für die Dauer von normalerweise höchstens einem Jahr vor.

Kommt es während der Laufzeit einer Ratenbewilligung zu sonstigen Gutschriften, also etwa wegen einer Geltendmachung von Vorsteuerguthaben, werden diese in der Regel nicht auf die zu leistenden Raten angerechnet. Vielmehr erfolgt die Verbuchung der Gutschriften auf Saldo. Die vom Finanzamt festgesetzten Raten sind bis zur Tilgung des Abgabenrückstandes in der vollen Höhe zu entrichten.

Stundungszinsen

Wird das Ansuchen um Zahlungserleichterung beim Finanzamt fristgerecht gestellt, so besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages. Bis zur Erledigung des Ansuchens dürfen keine Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) hinsichtlich der vom Antrag umfassten Abgaben gesetzt werden. Solange aufgrund eines Ansuchens, über das noch nicht entschieden wurde, eine Vollstreckungssperre gilt oder soweit infolge einer erteilten Bewilligung ein Zahlungsaufschub eintritt, müssen Stundungszinsen bezahlt werden

Die Stundungszinsen liegen 4,5 Prozent (zwischen 1. Februar 2022 und 30. Juni 2024 nur 2 Prozent) über dem Basiszinssatz (dieser beträgt seit 20. September 2023: 3,88 Prozent, der Stundungszinssatz daher 8,38 bzw. 5,88 Prozent). Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (§ 212 Abs 2 BAO). 

Nachsicht

Auf Antrag der/des Abgabepflichtigen können fällige Abgabenschulden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ganz oder teilweise durch Abschreibung nachgesehen werden (§ 236 BAO). Die Nachsicht liegt im Ermessen der Behörde.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024