Steuerliche Folgen bei Übertragung des vermieteten (verpachteten) Gebäudes

Welche Übertragungsarten es gibt und welche steuerlichen Folgen daraus entstehen, darüber wollen wir Sie nachfolgend informieren.

Steuerliche Begünstigungen bleiben bei Übertragungen nicht immer aufrecht. Dabei muss man unterscheiden zwischen:

  • Entgeltlichen Übertragungen
  • Unentgeltlichen Übertragungen

Entgeltliche Übertragung

  • Bei entgeltlicher Übertragung (insbesondere Verkauf) des vermieteten Gebäudes gehen noch offene Fünfzehntelabsetzungen im Rahmen der Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und begünstigten Herstellungsaufwendungen verloren. Die bisherige Eigentümerin/Der bisherige Eigentümer darf ab dem Kalenderjahr nach der Eigentumsübertragung des Gebäudes keine restlichen verteilten Absetzungen mehr geltend machen, die neue Eigentümerin/der neue Eigentümer kann die Teilbeträge nicht übernehmen. Offene Instandhaltungs- und Instandsetzungsfünfzehntel können jedoch in den folgenden Kalenderjahren von der bisherigen Eigentümerin/dem bisherigen Eigentümer als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.
  • Hat die Überträgerin/der Überträger in den letzten 15 Jahren Herstellungsaufwendungen begünstigt abgesetzt, kommt es bei der entgeltlichen Übertragung im Rahmen der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen zu einer pauschalen Nachversteuerung der Hälfte der beschleunigten Absetzungen im Rahmen der pauschalen Einkünfteermittlung für Altgebäude (§ 30 Abs 4 EStG). Bei der Regeleinkünfteermittlung (§ 30 Abs 3 EStG) sind ohnehin nur die noch nicht abgesetzten Herstellungskosten einkünftemindernd abzuziehen.
  • Der Überschuss aus dem Verkauf der Immobilie ist ab 1. April 2012 als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30 EStG) steuerpflichtig, sofern nicht ein Befreiungstatbestand erfüllt ist.

Unentgeltliche Übertragung

  • Die unentgeltliche Übertragung des Gebäudes erfolgt entweder unter Lebenden (insbesondere durch Schenkung) oder von Todes wegen (insbesondere durch Erbschaft oder Vermächtnis).
  • Bei unentgeltlicher Übertragung kann die Erwerberin/der Erwerber verbliebene Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Herstellungsfünfzehntel fortsetzen, und zwar beginnend mit dem auf den unentgeltlichen Erwerb folgenden Jahr. Alternativ dazu kann der Fünfzehntelbetrag des Übertragungsjahres monatsaliquot zwischen Überträgerin/Überträger und Erwerberin/Erwerber aufgeteilt werden.

Detaillierte Informationen zu diesem Thema  finden Sie unter "Private Grundstücksveräußerungen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024