Rechtslage ab 1. Juli 2025
Hier erhalten Sie nähere Informationen zur Berechnung des NoVA-Tarifs in der ab 1. Juli 2025 geltenden Rechtslage.
Grundlage der Berechnung ist der CO2-Emissionswert in g/km nach WMTC (World Motorcycle Test Cycle) abzüglich 53 g.
Dieser Wert ist durch vier zu teilen.
Das kaufmännisch gerundete Ergebnis ist der Steuersatz der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird.
Der Höchststeuersatz beträgt 30 Prozent.
Hat ein Motorrad einen höheren CO2-Ausstoß als 150 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je g/km.
Jährliche Anpassung:
Zu beachten ist, dass der CO2-Abzugsbetrag von 53 g alle zwei Jahre (neuerlich mit 1. Jänner 2026) jeweils um den Wert 2 abgesenkt wird. Er beträgt daher für das Jahr 2025: 53 g, ab dem Jahr 2026: 51 g, ab dem Jahr 2028: 49 g, etc.
Berechnungs-Formel:
Zusammengefasst sind für den Zeitraum von 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2029 folgende Formeln zur Ermittlung der NoVA anzuwenden:
1. Juli 2025 – 31. Dezember 2025
(CO2 Emissionen in g/km – 53 g) / 4 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 30 Prozent)
Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (20 Euro je g CO2 über 150 g/km)
= NoVA
1. Jänner 2026 – 31. Dezember 2027
(CO2 Emissionen in g/km – 51 g) / 4 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 30 Prozent)
Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (20 Euro je g CO2 über 150 g/km)
= NoVA
1. Jänner 2028 – 31. Dezember 2029
(CO2 Emissionen in g/km – 49 g) / 4 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 30 Prozent)
Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (20 Euro je g CO2 über 150 g/km)
= NoVA
Grundlage der Berechnung ist der kombinierte1 CO2-Emissionswert in g/km nach WLTP (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure ) abzüglich 94 g.
Dieser Wert ist durch fünf zu teilen.
Das kaufmännisch gerundete Ergebnis ist der Steuersatz der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird.
Der Höchststeuersatz beträgt 80 Prozent.
Hat das Kraftfahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 155 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 155 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 80 Euro je g/km.
Der Steuerbetrag ist um einen Abzugsposten von 350 Euro zu kürzen.
1) Bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen (Plug-In-Hybridfahrzeugen) ist der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km maßgeblich.
Jährliche Anpassung:
Der CO2-Abzugsbetrag wird jährlich mit 1. Jänner um den Wert 3 abgesenkt.
Berechnungs-Formeln:
Zusammengefasst sind für den Zeitraum von 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2029 folgende Formeln zur Ermittlung der NoVA anzuwenden:
1. Juli 2025 – 31. Dezember 2025
((CO2 Emissionen in g/km – 94 g) / 5 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 80 Prozent)
Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (80 Euro je g CO2 über 155 g/km)
- 350 Euro
= NoVA
1. Jänner 2026 – 31. Dezember 2026
((CO2 Emissionen in g/km – 91 g) / 5 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 80 Prozent)
Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (80 Euro je g CO2 über 155 g/km)
- 350 Euro
= NoVA
1. Jänner 2027 – 31. Dezember 2027
((CO2 Emissionen in g/km – 88 g) / 5 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 80 Prozent)
Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (80 Euro je g CO2 über 155 g/km)
- 350 Euro
= NoVA
1. Jänner 2028 – 31. Dezember 2028
((CO2 Emissionen in g/km – 85 g) / 5 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 80 Prozent)
Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (80 Euro je g CO2 über 155 g/km)
- 350 Euro
= NoVA
1. Jänner 2029 – 31. Dezember 2029
((CO2 Emissionen in g/km – 82 g) / 5 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 80 Prozent)
Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (80 Euro je g CO2 über 155 g/km)
- 350 Euro
= NoVA
Aufgrund der Einstufung nach dem KFG 1967 (Klasse M1) ist für Wohnmobile die NoVA nach den Ausführungen zu Personenkraftwagen zu berechnen.
Für Wohnmobile der Aufbauart „SA“ laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt III des KFG 1967, kann jedoch der CO2-Emissionswert, welcher der Berechnung des Steuersatzes zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden. Es besteht daher folgende Wahlmöglichkeit für die Berechnung des Steuersatzes:
- Berechnung anhand des tatsächlichen CO2-Emissionswert des Kraftfahrzeuges
oder
- Berechnung anhand der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei
Die Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei ist auch dann für die Berechnung der NoVA als CO2-Emissionswert heranzuziehen, wenn kein CO2-Emissionswert vorliegt.
In beiden Fällen beträgt der Mindeststeuersatz 16 Prozent.
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass bei zuvor in EU- oder EWR-Mitgliedstaaten zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie bei zuvor im Inland befreit zugelassenen Kraftfahrzeugen bei der Berechnung des Malusbetrages und beim Abzugsposten die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges anhand des tatsächlichen Wertverlustes oder anhand einer Achtelung zu berücksichtigen ist.