Abgabe der Meldung Pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE)
Gemeinnützige Sportvereine können unter bestimmten Voraussetzungen an Sportlerinnen und Sportler, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie Sportbetreuerinnen und Sportbetreuer steuer- und sozialversicherungsfrei pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlen.
Werden solche pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen geleistet, hat der begünstigte Rechtsträger (z.B. Verein) sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für jeden einzelnen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer in das dafür vorgesehene amtliche Formular L 19 einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres (d.h. erstmals im Jahr 2024) zu übermitteln. Wird ein Lohnzettel (Formular L 16) durch den begünstigten Rechtsträger übermittelt, sind die Reiseaufwandsentschädigungen auf diesem zu berücksichtigen und es muss kein gesondertes amtliches Formular verwendet werden.
Hinweis: Das Formular L 19 ist online über ELDA (nicht über FinanzOnline) zu übermitteln. Dies ist technisch ab dem 31. Jänner 2024 möglich. Es kann auch online unter Formulare abgerufen werden.
Die Nutzung der Services der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) – dazu zählt auch ELDA – ist nur noch mit einer gültigen ID Austria möglich. Dazu reicht bereits die Variante mit Basisfunktion aus.
Im Auftrag des Vereines kann eine Person (zum Beispiel aus dem Vereinsvorstand oder der Lohnverrechnung) die Mitteilung erstellen und senden. Als übermittelt gelten die Meldungen wenn von ELDA ein entsprechendes Protokoll nach der Übermittlung ausgegeben wird.