Kultur unter Schutz Kulturgüter sichern, erhalten und für kommende Generationen aufbewahren

Kunst ist keine Ware wie jede andere. Anders als Güter des täglichen Gebrauchs, haben Kulturgüter nicht nur einen Preis, sondern auch und vor allem einen ideellen Wert. Dieser ideelle Wert ist dann besonders hoch, wenn Kunstwerke in besonderer Weise die Geschichte und Identität eines Landes spiegeln. Aufgrund des neuen Kulturgüterrückgabegesetzes haben die Zollbehörden nunmehr im Rahmen der ihnen eingeräumten Befugnisse sowohl anlässlich der Ausfuhr als auch der Einfuhr von Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kulturgut) mitzuwirken.

Kulturgut im Rahmen der Ausfuhr

Im Rahmen der Ausfuhr von Kulturgut gibt es eine Abgrenzung zwischen europäischem Recht und österreichischem Recht. Das europäische Recht hat im Rahmen von Kategorien Kulturgüter festgelegt, die im Handel mit Drittländern (nicht EU-Ländern) eines besonderen Schutzes bedürfen. Die Ausfuhr von diesen Kulturgütern aus dem Zollgebiet der Europäischen Union darf nur erfolgen, wenn eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt, wobei diese Ausfuhrgenehmigung in der gesamten Europäischen Union gilt. 

Das österreichische Recht in Zusammenhang mit Kulturgut ist im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes geregelt. Dabei werden jene Kategorien von Kulturgütern bestimmt, die bei der Verbringung über die österreichische Staatsgrenze einer Genehmigung bedürfen. Gemäß dem finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale“) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Kulturgut im Rahmen der Einfuhr

Zur Verhinderung der unrechtmäßigen Einfuhr von Kulturgut nach Österreich führen die Zollbehörden sowohl bei Einfuhren aus Drittstaaten als auch bei Verbringungen aus anderen EU-Ländern im Rahmen ihrer Befugnisse Kontrollen durch. Sie sind dabei insbesondere auch berechtigt, Nachweise für die legale Herkunft und die rechtmäßige Ausfuhr des Kulturgutes aus dem Herkunftsland zu verlangen.