Pyrotechnische Gegenstände

Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen unterliegen auf Grund des Pyrotechnikgesetzes Altersbeschränkungen, Kennzeichnungsvorschriften und zum Teil auch einer Bewilligungspflicht.

Diese Regelungen sind auch bei der Einreise mit pyrotechnischen Gegenständen nach Österreich zu beachten, und zwar sowohl bei einer Verbringung aus EU-Staaten als auch bei Einfuhren aus Nicht-EU-Staaten (zB der Schweiz).

Ohne Bewilligung dürfen folgende pyrotechnische Gegenstände nach Österreich mitgebracht werden, sofern sie eine entsprechende Kennzeichnung aufweisen und die jeweiligen Altersgrenzen eingehalten werden:

  • Feuerwerkskörper der Kategorie F1 ab einem Alter von 12 Jahren
    darunter fallen beispielsweise: Wunderkerzen, Bengalhölzer oder -zünder, Knallbonbons, Scherzzündhölzer, Schlangen, Knallziehbänder, Partyknaller, Tischfeuerwerke, Knallerbsen
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ab einem Alter von 16 Jahren
    darunter fallen beispielsweise: Doppelschläge, Blitzknallkörper, Pyrodrifter, Knallfrösche, Sprungräder, Baby-Raketen, Vulkan-Fontänen, steigende Wirbel, die ihrer Art nach als geringgefährlich eingestuft sind
  • Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1 ab einem Alter von 18 Jahren
    darunter fallen beispielsweise: Konfetti- und Streamer-Effekte, Theaterfeuer (Schellackfeuer), Bühnensonnen, Traumschifffontänen ( Tortensprüher), Zellulosenitrat-Artikel, „Zauberartikel“ (Pyrowatte, -papier, -schnur usw.), Bengalhölzer
  • Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 ab einem Alter von 18 Jahren
    darunter fallen beispielsweise: Anzündschnüre, -lichter und -litzen, mechanische Anzünder, pyrotechnische Signalmittel (Berg- und Seenotsignalmittel, Signalstifte mit Munition, Munition von Leuchtpistolen, Rauchsignale, Alpine Notsignalmittel, Hand-, Warn-, Bengal- und Magnesiumfackeln), Rauch- und Nebelerzeuger, pyrotechnische Gegenstände für die Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft, Stromkreisunterbrecher
  • Lose pyrotechnische Sätze der Kategorie S1 ab einem Alter von 16 Jahren
    darunter fallen: loses Bengalpulver, loses Schellackpulver und loses Rauchpulver

Bei Feuerwerkskörpern, pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater sowie bei sonstigen pyrotechnischen Gegenständen muss die Kennzeichnung (in Deutsch) mindestens enthalten:

  • CE-Kennzeichen
  • den Name und die Adresse des Herstellers oder des Importeurs
  • den Name und den Typ des Gegenstandes
  • Registrierungsnummer des Gegenstandes
  • die Altersgrenze (F1: 12 Jahre; F2: 16 Jahre; T1 und P1: 18 Jahre)
  • die jeweilige Kategorie (F1, F2, T1 oder P1)
  • Gebrauchsanweisungen 
  • die Nettoexplosivstoffmasse

Bei losen pyrotechnischen Sätzen reicht eine Mindestkennzeichnung (Name, Typ, Kategorie und Gebrauchsanweisung). Geformte Pulverkörper („Halberzeugnisse“, zB Leucht- und Kometsterne) sind als pyrotechnische Gegenstände zu qualifizieren und entsprechend zu kennzeichnen.

Ohne Kennzeichnung sind Besitz und Verwendung dieser Gegenstände verboten!

Verboten sind auch:

  • Besitz und Verwendung von reizerzeugenden pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen, wie beispielsweise pyrotechnisch verschwelte bzw. aktivierte Augenreizstoffe (Tränengas)
  • ab 4. Jänner 2016 Besitz und Verwendung von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, die als Knallsatz einen Blitzknallsatz enthalten (oft als „Schweizer Kracher“ oder „Piraten“ bezeichnet).

Alle anderen pyrotechnischen Gegenstände sind bei einer Mitnahme nach Österreich bewilligungspflichtig. Die Bewilligungen erteilen die Bundespolizeidirektionen, außerhalb deren Wirkungsbereiche die Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate. Ohne entsprechende Bewilligung sind Besitz und Verwendung dieser Gegenstände verboten. Dies gilt für

  • Feuerwerkskörper der Kategorie F3
    zB (Feuer-)Räder, (Steigende Kronen), Knallkörper, Batterien und Kombinationen, wirkungsstarke Raketen, Römische Lichter
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F4
    zB Feuerwerksbomben, Römische Lichter (Bombenrohre), Wasser-Feuerwerke, Fächersonnen, Fontänen, Vertikalräder, Feuertöpfe
  • Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2
    zB Höhenblitze, Bühnenwasserfälle, Schnur- bzw. Seil-Raketen, Filmeffektzünder, Blitze
  • Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge
    zB Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte, wenn sie durch andere Personen als Personen,
    die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie zu erzeugen, zu bearbeiten, instand zu setzen, einzubauen oder Handel mit diesen zu treiben, eingeführt werden
  • Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2
    zB Stoppinen, Anzündbänder („Tape-Match“), Blitzknallpatronen, Modellbauraketenmotoren, Hagel- und Starenabwehrraketen sowie Verzögerungsanzünder
  • Lose pyrotechnische Sätze der Kategorie S2
    das sind alle losen pyrotechnischen Sätze, die nicht unter die Kategorie S1 fallen