Lieferantenerklärung (innergemeinschaftlich)

Die Lieferantenerklärung ist eine Erklärung, mit der der Lieferant Angaben über die Eigenschaft von Waren hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln der Union macht.

Lieferantenerklärungen werden von den Ausführern als Nachweismittel verwendet, insbesondere als Belege zu Anträgen auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und als Grundlage für die Ausfertigung von Ursprungserklärungen, Erklärungen zum Ursprung, Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung-MED.

Für bis 30.4.2016 ausgestellte Lieferantenerklärungen gelten nachfolgende Rechtsgrundlagen:

Für ab 1.5.2016 ausgestellte Lieferantenerklärungen gelten als Rechtsgrundlagen die Artikel 61 bis 66 und Anhänge 22-15 bis 22-18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 343 vom 29.12.2015) – UZK-IA.

Die Artikel 61 (Lieferantenerklärungen und ihre Verwendung) und Artikel 62 (Langzeit-Lieferantenerklärung) und die Anhänge 22-15 bis 22-18 wurden wie folgt geändert:

  • Artikel 62 (Geltungsdauer), Anhang 22-16 (Fußnote 7) und Anhang 22-18 (Fußnote 8) mit Wirkung vom 14.6.2017 (Durchführungsverordnung EU 2017/989 der Kommission vom 8. Juni 2017; ABl. Nr. L 149 vom 13.6.2017)
  • Artikel 61 und 62 („Durchlässigkeit“ zwischen PEM- Übereinkommen und Übergangsregeln), Anhang 22-15 (Fußnote 3), Anhang 22-16 (Fußnote 5), Anhang 22-17 (Fußnoten 4 und 5) und Anhang 22-18 (Fußnoten 5 und 6) mit Wirkung vom 1.9.2021 (Durchführungsverordnung EU 2022/2334 der Kommission vom 29. November 2022; ABl. Nr. L 309 vom 30.11.2022)

Bemerkungen zur „Durchlässigkeit“ zwischen dem PEM- Übereinkommen und den Übergangsregeln:

In der Lieferantenerklärung ist der Rechtsrahmen (PEM- Übereinkommen und/oder Übergangsregeln) anzugeben, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Fehlt eine solche Angabe des Rechtsrahmens (z.B.: in der Lieferantenerklärung wird nur „EU für den Präferenzverkehr mit Jordanien“ angegeben), so gilt grundsätzlich die Annahme, dass das PEM- Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.

Eine nach den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens ausgestellte Lieferantenerklärung kann automatisch („Durchlässigkeit“) auch als nach den Übergangsregeln gültig angesehen werden, sofern mehrere Bedingungen erfüllt sind:

  • Nur Erzeugnisse, die die geltenden PEM-Ursprungsregeln erfüllen, können als Ursprungserzeugnisse im Sinne der Übergangsregeln gelten.
  • Die Durchlässigkeit ist nicht zulässig, wenn der Ursprung durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien (oder Bearbeitungen) mit Ursprung in einem PEM-Land erworben wird, das die Übergangsregeln nicht anwendet oder mit dem eine Kumulierung nicht möglich ist. 
  • Die Durchlässigkeit ist auf Waren beschränkt, für die die Übergangsregeln lockerer sind als die des PEM-Übereinkommens. Es handelt sich dabei um Erzeugnisse der Kapitel 1, 3 und 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und gewerbliche Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems.

Die nachfolgenden Dokumente sind konsolidierte Fassungen der Artikel 61 und 62 sowie der Anhänge 22-15 bis 22-18. Sie dienen lediglich zu Informationszwecken und haben keine Rechtswirkung. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte.

Details zur Lieferantenerklärung können Punkt 6 der Arbeitsrichtlinie UP-3000 entnommen werden.