Anmelder/Vertreter

Die Begriffe Anmelder und Vertreter werden hier definiert.

Anmelder kann jede Person sein, die in der Lage ist,

  • die Waren zu gestellen,
  • alle erforderlichen Unterlagen für die Überführung in das beantragte Zollverfahren vor­zulegen und
  • in der Gemeinschaft ansässig ist.

Somit ist die Funktion des Anmelders nicht auf den Eigentümer der anzumeldenden Wa­ren beschränkt; auch ein Spediteur kann mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen ausgestattet - Anmelder sein.

Entstehen mit Annahme der Zollanmeldung jedoch für eine bestimmte Person Verpflich­tungen, so darf die Anmeldung nur von dieser Person selbst oder in deren Namen und für deren Rechnung abgegeben werden.

Erst durch die Unterschrift des Anmelders (oder dessen Vertreters) entfaltet die schriftli­che Zollanmeldung ihre rechtliche Wirkung als Antrag auf Erlass einer Entscheidung durch die Zollstelle; gleichzeitig übernimmt der Anmelder mit seiner Unterschrift die Ver­pflichtung der Richtigkeit der in der Zollanmeldung gemachten Angaben.

Ein Person kann sich für die Abgabe der Zollanmeldung auch durch einen Spediteur oder eine sonstige vertretungsbefugte Per­son (§ 38 Abs. 1 ZollR-DG) vertreten lassen.

Indirekte Vertretung (Art. 5 Abs. 2 ZK)

Die Zollanmeldung wird vom Vertreter im eigenen Namen und für Rechnung einer ande­ren Person ab­gegeben. Anmelder ist der Vertreter - daher auch Zollschuldner. Die vertre­tene Person (meist Empfänger) wird Zollschuldner im Rahmen des Gesamtschuldverhält­nisses.

Direkte Vertretung (Art. 5 Abs. 2 ZK)

Die Zollanmeldung wird vom Vertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Per­son abgegeben. Der direkte Vertreter hat seine Vertretungsbefugnis mittels Vollmacht nach­zuweisen (§ 38 Abs. 2 ZollR-DG). Anmelder und alleiniger Zollschuldner ist in diesem Fall die vertretene Person.