2. Finanz-Organisationsreformgesetz - 2. FORG

Am 4. März 2020 wurde das Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Alkoholsteuergesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Digitalsteuergesetz 2020, das Einkommensteuergesetz 1988, das Finanzprokuraturgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Punzierungsgesetz 2000, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz geändert werden (2. Finanz-Organisationsreformgesetz – 2. FORG) in Begutachtung versendet.

Die Begutachtung endete am 11. März 2020.

Die Regierungsvorlage des 2. FORG wurde am 18. März 2020 im Ministerrat, am 8. Mai 2020 mit Stimmenmehrheit unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages im Finanzausschuss des Nationalrates und am 26. Mai 2020 im Plenum des Nationalrates beschlossen.

Am 2. Juni 2020 wurde das 2. FORG im Finanzausschuss des Bundesrates debattiert. Nach Verstreichen der achtwöchigen Einspruchsfrist, wurde das 2. FORG am 6. August 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Der Initiativantrag zum Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) wurde am 3. Juli 2019 im Parlament eingebracht. Das FORG wurde am 29. Oktober 2019 im BGBl. I Nr. 104/2019 kundgemacht. Mit dem 2. Finanz-Organisationsreformgesetz soll insbesondere eine Flexibilisierung der neuen Organisationsstruktur ermöglicht werden. Zudem sollen in bestimmten Bereichen Zuständigkeitsverschiebungen vorgenommen und Redaktionsversehen beseitigt werden.

Das Gesetz umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Unterstützungsleistungen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung

  • Verankerung der „Zentralen Services“ im Gesetz

  • Neuregelung der Zuständigkeiten für:

    • die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer
    • die Erhebung der Normverbrauchsabgabe
    • die Erhebung der Digitalsteuer
    • Neugründungen, die in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen
    • die Außenprüfung der Beihilfe nach dem Gesundheits- und Sozialbereich- Beihilfengesetze

Weiterführende Informationen:

BGBl. I Nr. 99/2020

Regierungsvorlage

Begutachtungsentwurf

Letzte Aktualisierung: 13. August 2020