Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

Seit 1. September 2023 können natürliche Personen und Organisationen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen.
 

Bitte beachten Sie, dass je nach Anwendungsfall unterschiedliche Zugänge zur Einsicht mit berechtigtem Interesse vorgesehen wurden.

Zur Unterstützung finden Sie hier einen umfangreichen Leitfaden zur Antragstellung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (PDF, 817 KB).

Rechtsträger können Auszüge für ihr eigenes Unternehmen gemäß § 10 Abs. 5 WiEReG selbst ausschließlich über das Unternehmensserviceportal abrufen. Melden Sie sich hierfür im USP an.

***Zum Unternehmensserviceportal für Rechtsträger***

Verpflichtete gemäß § 9 WiEReG: Angehörige von Berufsgruppen, die gesetzlichen Sorgfaltspflichten unterliegen und in § 9 Abs. 1 WiEReG aufgezählt sind, können einfache und erweiterte Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 und 5 WiEReG über ihr WiEReG Management System im Unternehmensserviceportal abrufen. Ebenso stehen im USP gemäß § 9 Abs. 2a WiEReG für die Berufsgruppen Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Auszüge mit berechtigtem Interesse zur Verfügung.

***Zum WiEReG-Management System für Verpflichtete***

Natürliche Personen und Organisationen können hier Auszüge aus dem Register für einen oder mehrere Rechtsträger beantragen, wenn diese ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen nachweisen können (Bitte beachten Sie, dass eine Selbstabfrage der eigenen Auszüge nur über das USP möglich ist).

***Zur Antragstellung für natürliche Personen und Organisationen***

Bitte begründen Sie Ihren Antrag und fügen Sie entsprechende Nachweise bei (z.B. Presseausweise, facheinschlägige Artikel, Statuten oder Mission-Statements, Nachweise der Geschäftsbeziehung, oÄ).

Nach Genehmigung des Antrages wird ein E-Mail mit einem Link zur Entrichtung des Nutzungsentgeltes von 4 Euro pro Auszug und zum nachfolgenden Abruf des oder der beantragten Auszüge übermittelt. Eine Ablehnung des Antrages durch die Registerbehörde hat mit Bescheid zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.