Informationen und Handbücher zur Einrichtung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und zu den Meldeformularen.
Ab dem 3. Dezember 2024 erscheinen die WiEReG Formulare in neuem Gewand. Finden Sie hier Informationen und Handbücher zur Einrichtung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und zu den Meldeformularen.
Auf dieser Seite finden Sie Handbücher mit allen Informationen zur Einrichtung und Nutzung des WiEReG durch Rechtsträger und Verpflichtete. Insbesondere zu den Themen:
- Einrichtung des WiEReG im Unternehmensserviceportal des Bundes (USP)
- Zuordnung von Verfahrensrechten
- Nutzung der Meldeformulare
- Freischaltung für von der Gewerbebehörde beaufsichtigte Verpflichtete
Rechtsträger, die selbst die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer einbringen möchten finden detaillierte Informationen im
WiEReG-Handbuch für Rechtsträger. (PDF, 2 MB)
Verpflichtete, die als berechtigte Parteienvertreter eine Meldung ans Register abgeben möchten, oder das Register zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichteten verwenden, finden alle relevanten Informationen im
WiEReG-Handbuch für Verpflichtete und berufsmäßige Parteienvertreter. (PDF, 4 MB)
Hinweis: für Verpflichtete, die der Aufsicht der Gewerbebehörde unterliegen, ist für die Einsicht in das Register zusätzlich noch eine Freischaltung durch die zuständige Gewerbebehörde erforderlich:
- Finanzinstitute gem. § 2 Z 2 FM-GwG, die nicht der Aufsicht der FMA unterliegen
- Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer gem. § 365m1 Abs. 2 Z 1 GewO 1994
- Immobilienmakler gem. § 365m1 Abs. 2 Z 1 GewO 1994
- Unternehmensberater insbesondere Berechtigte hinsichtlich Büroarbeiten und Büroservice gem. § 365m1 Abs. 2 Z 1 GewO 1994
- Versicherungsmakler gem. § 365m1 Abs. 2 Z 1 GewO 1994
Um den Registrierungsprozess bei der Gewerbebehörde zu unterstützen hat das Bundesministerium für Finanzen einen umfangreichen Leitfaden erstellt: Link zum Leitfaden für Gewerbetreibende (PDF, 364 KB)