Handbuch für Verpflichtete zur Einrichtung des Registers

Erfahren Sie, wie das Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingerichtet werden muss, damit Sie dieses mit Ihrer Kanzleisoftware, Kundenverwaltungssoftware oder als Webanwendung nutzen können.

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer kann auf verschiedene Arten genutzt werden:

  • Durch die Verwendung der über das Unternehmensserviceportal des Bundes abrufbare Web-Anwendungen „WiEReG Management System“ und „E-Formulare“
  • Über Ihre Kanzleisoftware oder Kundenverwaltungssoftware über die die WiEReG Funktionalitäten aufgerufen werden können

Für beide Varianten sind folgende Schritte erforderlich:

  • Registrierung im Unternehmensserviceportal
  • Anlage der berechtigten Benützer (und eines Webservicekontos, wenn dies von Ihrer Software unterstützt wird)
  • Zuweisung der Verfahrensrechte zu individuellen Benützern und dem Webservicekonto

Durch die Verfahrensrechte können Sie festlegen, welcher Mitarbeiter in Ihrer Organisation welche Rechte bei der Verwendung des Registers haben soll. Beispielsweise kann vorgesehen werden, dass nur der Geldwäschebeauftragte Vermerke im Register setzen kann oder nur bestimmte Mitarbeiter eine Kanzlei Meldungen als Parteienvertreter abgeben dürfen.

Bitte entnehmen Sie die erforderlichen Informationen unserem Handbuch: Link zum WiEReG-Handbuch (PDF, 2 MB)

Gerne können Sie unser Handbuch auch im Word Format herunterladen und diese oder Teile davon für die Erstellung Ihrer internen Dienstanweisungen oder als Softwareanbieter für die Erstellung Ihrer Hilfetexte verwenden: Link zum WiEReG-Handbuch (Word Datei) (Word, 4 MB)

Für bestimmte Verpflichtete ist für die Einsicht in das Register zusätzlich noch eine Freischaltung durch die Gewerbebehörde erforderlich:

  • Finanzinstitute gem. § 2 Z 2 FM-GwG, die nicht der Aufsicht der FMA unterliegen
  • Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer gem. § 365m1 Abs. 2 Z 1 GewO 1994
  • Immobilienmakler gem. § 365m1 Abs. 2 Z 1 GewO 1994
  • Unternehmensberater insbesondere Berechtigte hinsichtlich Büroarbeiten und Büroservice gem. § 365m1 Abs. 2 Z 1 GewO 1994
  • Versicherungsmakler gem. § 365m1 Abs. 2 Z 1 GewO 1994

Hier gelangen Sie zum Formular zum Antrag auf Einsicht für die zuständige Gewerbebehörde (PDF, 27 KB).

Um den Registrierungsprozess bei der Gewerbebehörde zu unterstützen hat das Bundesministerium für Finanzen einen umfangreichen Leitfaden erstellt: Link zum Leitfaden für Gewerbetreibende (PDF, 364 KB)