Häufig gestellte Fragen
Im folgenden Artikel finden sich die am häufigsten gestellten Fragen im Zusammenhang mit verantwortlichen Personen. Die Fragen betreffen sowohl die Bestellungen von Betriebsleitern, Betriebsaufsehern und verantwortlichen Markscheidern als auch die verantwortlichen Personen von Fremdunternehmen.
Für jeden Bergbaubetrieb und für jede selbständige Betriebsabteilung ist eine Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter und eine verantwortliche Markscheiderin oder ein verantwortlicher Markscheider zu bestellen. Wenn es für die sichere und planmäßige Beaufsichtigung des Bergbaus erforderlich ist, ist für die technische Aufsicht auch eine Betriebsaufseherin oder ein Betriebsaufseher zu bestellen.
Die verantwortlichen Personen sind vor Aufnahme der Tätigkeiten zu bestellen.
Die Ansuchen sind an die Abt. VI/6 des Bundesministeriums für Finanzen zu stellen (Post.VI-6@bmf.gv.at). Wichtig ist die firmenmäßige Zeichnung des Ansuchens (siehe nächste Frage).
Firmenmäßige Zeichnung bedeutet, dass das Ansuchen von einer Person unterschrieben wurde, die laut Firmenbuch zeichnungsberechtigt ist. Im Normalfall sind das Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer und Prokuristinnen/Prokuristen. Die genauen Regelungen für jede Firma sind unterschiedlich und im Firmenbuch ersichtlich.
Bergbauberechtige/Bergbauberechtigter ist der Überbegriff für Aufsuchungsberechtigte, Gewinnungsberechtigte, Schurfberechtigte, Bergwerksberechtigte und Speicherberechtigte. Bergbauberechtigungen beziehen sich auf ein bestimmtes Gebiet und können auch von mehreren Personen gemeinsam ausgeübt werden. Der Bergbauberechtigte ist dafür verantwortlich, dass alle Bestimmungen des MinroG eingehalten werden.
Eine Bergbauberechtigte/ein Bergbauberechtigter kann auch Fremdunternehmer beauftragen, Tätigkeiten die unter das MinroG fallen, in seinem Auftrag durchzuführen. Diese Fremdunternehmer haben aber keine Bergbauberechtigung und betreiben auch keinen Bergbaubetrieb. Er wird zumeist aufgrund einer Gewerbeberechtigung tätig.
Welche Tätigkeit wird ausgeführt:
- Finden ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertage statt, so sind keine verantwortlichen Personen nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) notwendig.
- Für Tätigkeiten nicht ausschließlich gewerblicher Natur oder untertägige Tätigkeiten müssen verantwortliche Personen bekannt gegeben werden.
- Ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich (dies wird von der zuständigen Behörde mit Bescheid festgelegt), müssen diese verantwortlichen Personen die Anforderungen von Betriebsleitern bzw. Betriebsaufsehern nachweisen (siehe Frage 10).
Der Unterschied liegt nur in der Bezeichnung. Die Anforderungen sind sinngemäß die gleichen. Betriebsleiterin/Betriebsleiter sind in Bergbaubetrieben erforderlich, Leiterin/Leiter der Tätigkeiten in Fremdunternehmen.
Der Unterschied liegt nur in der Bezeichnung. Die Anforderungen sind sinngemäß die gleichen. Betriebsaufseherin/Betriebsaufseher sind in Bergbaubetrieben erforderlich, technische Aufsicht über die Tätigkeiten in Fremdunternehmen.
Grundsätzlich sind drei Voraussetzungen zu erfüllen:
- Entsprechende Vorbildung oder Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse entsprechend VPB-V 2017.
- Es muss eine praktische Verwendung einschlägiger Art vorliegen. Bei entsprechender Vorbildung im Ausmaß von mindestens drei Jahren. Fehlt die entsprechende Vorbildung so sind dies mindestens fünf Jahre.
- Hinreichende Kenntnis bestimmter Rechtsvorschriften.
Detailliertere Auskünfte über Vorbildungen, Ausbildungen und die Dauer der praktischen Tätigkeit finden Sie in den §§ 125 ff des Mineralrohstoffgesetzes sowie in der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau (VPB-V 2017). Auskünfte können auch per E-Mail unter Post.VI-6@bmf.gv.at eingeholt werden.
Grundsätzlich können alle Unterlagen als Kopie vorgelegt werden.
Als Unterlage werden Abschlusszeugnisse von Vorbildungen oder anderer relevanter Ausbildungen benötigt (z.B. Studium, höhere technische Lehranstalt, Werkmeister, Lehrabschluss, Sprengschein).
Weiters werden, je nach Art der verantwortlichen Person, bestimmte ausgefüllte Erhebungsblätter benötigt:
Als Ausbildung zu einer verantwortlichen Person im Bergbau gelten die zahlreichen Vorbildungen und Ausbildungen die in der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau (VPB-V 2017) angeführt werden.
Die anerkannten Vorbildungen und Ausbildungen hängen von der angestrebten Funktion ab. Sie werden in der VPB-V 2017 detailliert angeführt.
Als Ausbildung gelten die zahlreichen Vorbildungen und Ausbildungen die in der VPB-V 2017 angeführt werden. Sollten diese Vorbildungen nicht vorliegen, können die erforderlichen theoretischen Kenntnisse auch durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen und dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nachgewiesen werden (siehe Frage 17).
Der Abschluss einer ausländischen Ausbildung gilt dann als einschlägig, wenn sie einer inländischen Ausbildung gleichwertig ist. Über die Gleichwertigkeit der Ausbildungen entscheidet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF).
Die Prüfungen die man ablegen muss, hängen von der Vorbildung bzw. den sonstigen bisherigen Ausbildungen sowie von der angestrebten Funktion ab. Grundsätzliche Auskünfte darüber finden sich in der VPB-V 2017 und auf der Homepage des BMF unter Betriebsleiter, Betriebsaufseher und verantwortliche Markscheider. Detailliertere Fragen können Sie an Post.VI-6@bmf.gv.at richten.
Die Prüfung über die theoretischen Kenntnisse kann vor einem Sachverständigen für das betreffende Fachgebiet abgelegt werden. Die Liste dieser Sachverständigen ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Die Prüfung über die hinreichende Kenntnis bestimmter Rechtsvorschriften kann vor einer rechtskundigen Vertreterin/einem rechtskundigen Vertreter der Montanbehörden abgelegt werden. Für diesbezügliche Fragen wenden sie sich an die Abt. VI/4 des BMF (Post.VI-4@bmf.gv.at).
Die Tätigkeiten müssen einschlägig gewesen sein. Das heißt sie muss nach Art und Umfang mit der angestrebten Tätigkeit vergleichbar sein. Die Dauer der praktischen Tätigkeit ist abhängig von der Vorbildung bzw. Ausbildung. Liegt eine entsprechende Vorbildung vor, ist eine 3-jährige einschlägige praktische Tätigkeit ausreichend. Werden die theoretischen Kenntnisse durch andere Ausbildungen oder durch die Prüfung vor einer/einem Sachverständigen nachgewiesen, so beträgt die Dauer der einschlägigen praktischen Tätigkeit 5 Jahre.
Ja. Die Kosten ergeben sich aus der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 und dem Gebührengesetz 1957 und unterscheiden sich je nach Funktion:
- Bundesverwaltungsabgabe für:
Betriebsleiterin/Betriebsleiter 21,80 €
verantwortliche Markscheiderin/verantwortlicher Markscheider 21,80 €
Leiterin/Leiter der Tätigkeiten 21,80 €
Betriebsaufseherin/Betriebsaufseher 10,90 €
Aufsicht über die Tätigkeiten 10,90 € - Gebühren für die Eingabe 14,30 €
- Gebühren je Beilage 3,90 €
Die anfallenden Kosten werden mit der Vormerkung vorgeschrieben.
Nein. Eine verantwortliche Markscheiderin oder ein verantwortlicher Markscheider darf nicht gleichzeitig als verantwortliche Person (Betriebsleiterin/Betriebsleiter, Betriebsaufseherin/Betriebsaufseher) für denselben Bergbaubetrieb bestellt werden. Ausnahmen davon sind nur unter bestimmten Voraussetzungen durch Bescheid des Bundesministers für Finanzen möglich.
Ja, wenn Sie auch die Voraussetzungen einer Betriebsleiterin/eines Betriebsleiters erfüllen können Sie auch als Betriebsleiterin/Betriebsleiter bestellt werden. Sie müssen dann aber als Betriebsaufseherin/Betriebsaufseher abberufen werden. Eine gleichzeitige Bestellung als Betriebsleiterin/Betriebsleiter und Betriebsaufseherin/ Betriebsaufseher im gleichen Bergbaubetrieb ist nicht möglich. Eine Bestellung als Betriebsleiterin/Betriebsleiter und Betriebsaufseherin/Betriebsaufseher in verschiedenen Bergbaubetrieben ist aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Ja. Eine Namhaftmachung als Bergbaubevollmächtigter und die gleichzeitige Bestellung als Betriebsleiterin/Betriebsleiter ist möglich.
Erfordert es die Art des Bergbaubetriebes so muss die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter im Fall längerer Abwesenheit von jemanden vertreten werden, der zumindest die Voraussetzungen für eine Betriebsaufseherin/einen Betriebsaufseher aufweist. Die Dauer dieser Vertretung darf vier Wochen nicht übersteigen.
Übersteigt die Abwesenheit diese vier Wochen, so ist ein Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, um die Zeitdauer der Vertretung mit Bescheid auf maximal 3 Monate zu verlängern. Die Vertretung muss dann aber die Voraussetzungen einer Betriebsleiterin/eines Betriebsleiters erfüllen.
Die Bestellung bzw. Vormerkung für mehrere Bergbaubetriebe ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entscheidend für eine solche Mehrfachbestellung sind Art und Größe der Bergbaubetriebe deren Gefahrenpotential sowie deren örtliche Entfernung. Auch der Umfang des Aufgabengebietes der bestellten Person muss dies zulassen (Entscheidung der Behörde). Handelt es sich dabei um Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit, so sind fünf Mehrfachbestellungen zulässig. Ansonsten sind drei Mehrfachbestellungen möglich.
Kleinbetrieb ist ein Bergbaubetrieb in dem weniger als 10 Personen beschäftigt sind.
Ein Bergbau „geringer Gefährlichkeit“ liegt vor, wenn
- der Abbau obertägig erfolgt.
- das Abbauverfahren keine Tiefbohrlochsprengungen oder sonstige regelmäßige Sprengarbeit beinhaltet.
- die gesamte Motorleistung nicht mehr als 2 MW aufweist.
- keine planmäßige Änderung des Grundwasserspiegels erfolgt.
- der Abbau nicht im Bereich von Grubenbauen, in einem geotechnisch instabilen Gebiet oder in einem bergbautechnisch sanierungsbedürftigen Gebiet umgeht.
Die Definitionen laut MinroG:
- Ein Bergbaubetrieb ist jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt.
- Die Betriebsstätte ist eine Gewinnungsstätte, eine Gewinnungsstation, eine Aufbereitungsanlage eine Speicherstation, eine Werkstätte oder dgl.
Somit kann ein Bergbaubetrieb aus mehreren Betriebsstätten bestehen (z.B. zwei Steinbrüche und eine Aufbereitung). Welche organisatorischen Einheiten nun Betriebstätten oder Bergbaubetriebe sind, wird vom Betrieb selbst festgelegt.
Nein. Wenn die Nachfolgefirma (Bergbauberechtigter) die Gesamtrechtsnachfolge übernimmt sind alle vorher erteilten Vormerkungen und Berechtigungen weiterhin gültig.
Ändern sich Aufgaben und Befugnisse ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dies kann formlos erfolgen. Es müssen sich aber aus der Anzeige die neuen Aufgaben und Befugnisse eindeutig ergeben.
Die zuständige Behörde sowie die Abt. VI/6 des Bundesministeriums für Finanzen. Die endgültige Abberufung aus der Funktion hat aber durch eine Anzeige des/der Bergbauberechtigten bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.