Prüfung der Kenntnisse des Markscheidewesens durch Sachverständige

Personen, die (erstmals) für einen Bergbaubetrieb als verantwortliche Markscheiderin/verantwortlicher Markscheider tätig sein wollen und denen die erforderliche Vorbildung fehlt, müssen durch eine Prüfung vor einer/einem Sachverständigen nachweisen, dass sie die für diesen Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens haben (§138 Abs.5 MinroG).

Auswahl des/der Sachverständigen

Das Bundesministerium für Finanzen (Abteilung VI/6 Bergbau - Technik und Sicherheit) führt eine Liste der Sachverständigen (PDF, 68 KB), vor denen eine solche Prüfung abgelegt werden kann. Die Auswahl der/des Sachverständigen, vor der/dem die Prüfung abgelegt werden soll, bleibt der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten überlassen. Es steht der/dem Sachverständigen frei, die Durchführung einer Prüfung abzulehnen. Zeit, Ort und Kosten der Prüfung sind von der Prüfungskandidatin/vom Prüfungskandidaten mit der/dem Sachverständigen zu vereinbaren. 

Umfang der Prüfung

Bei der Prüfung hat die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat Kenntnisse in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:

  • Markscheidekunde einschließlich Landesvermessung,
  • Bergschadenkunde,
  • Bergbaukunde,
  • Lagerstättenkunde und
  • Bergbaukartenkunde. 

Zum Umfang der Prüfung ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Kenntnisse in den oben angeführten Fachgebieten nur so weit nachzuweisen sind,

  • wie dies für den Bergbaubetrieb (für die Bergbaubetriebe), für den (für die) die Bestellung zur verantwortlichen Markscheiderin/zum verantwortlichen Markscheider beabsichtigt ist, erforderlich ist, und
  • soweit diese Kenntnisse nicht durch die Vorlage von Prüfungszeugnissen oder Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen und dergleichen bereits nachgewiesen sind. (So brauchen etwa Absolventinnen/Absolventen des Studiums Bergwesen Kenntnisse in Bergbau- und Lagerstättenkunde nicht mehr nachzuweisen.)  

Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung

Es wird empfohlen, mit der/dem Sachverständigen zu besprechen, welche der dort angeführten Unterlagen für die Prüfungsvorbereitung konkret verwendet werden sollen.

Nach Durchführung der Prüfung hat die/der Sachverständige in einer gutachterlichen Stellungnahme zu beurteilen, ob die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die für einen bestimmten Bergbaubetrieb er­forderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens nachgewiesen hat. Die gutachterliche Stellungnahme ist der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidat zu übergeben. 

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