Sachverständigenprüfung für BetriebsleiterInnen und BetriebsaufseherInnen

Die Auswahl der/des Sachverständigen, vor der/dem die Prüfung abgelegt werden soll, bleibt der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten überlassen. Es steht dem Prüfer jedoch frei, die Durchführung einer Prüfung abzulehnen. Zeit, Ort und Kosten (Fahrtkosten, Mühewaltung) der Prüfung sind mit der/dem Sachverständigen zu vereinbaren.

Zum Umfang der Prüfung wird darauf hingewiesen, dass die Kenntnisse in den angeführten Fachgebieten nur soweit nachzuweisen sind,

  • wie sie für den Bergbaubetrieb (Abteilung), für den die Bestellung zur verantwortlichen Leiterin/zum verantwortlichen Leiter oder technischer Aufsicht beabsichtigt ist, erforderlich sind und
  • soweit diese Kenntnisse nicht durch die Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen und dgl. bereits nachgewiesen sind.

Nach Durchführung der Prüfung hat die Prüferin/der Prüfer in einer gutachterlichen Stellungnahme zu beurteilen, ob die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die für einen bestimmten Bergbaubetrieb (Abteilung) erforderlichen theoretischen Kenntnisse zur Leitung oder zur technischen Aufsicht nachgewiesen hat. Die gutachterliche Stellungnahme ist der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten zu übergeben. Eine Ablichtung hiervon wäre dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.

Für folgende Fachgebiete stehen Sachverständige zur Verfügung:

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