Nachweis der Voraussetzungen bei Fremdunternehmern

Ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, haben Fremdunternehmer in Bergbaubetrieben, gemäß Mineralrohstoffgesetz (MinroG), die für die Leitung und technische Aufsicht der übertragenen Tätigkeiten verantwortlichen Personen bekanntzugeben.

Ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, müssen die Personen für die Leitung und technische Aufsicht der übertragenen Tätigkeiten, den Erfordernissen von Betriebsleiterinnen/Betriebsleitern bzw. Betriebsaufseherinnen/Betriebsaufsehern entsprechen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung

  • eine entsprechende Vorbildung (z.B. Studium des Bergwesens an der Montanuniversität Leoben)
  • oder bei Fehlen einer solchen die für die Leitung des betreffenden Bergbaubetriebes oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse,
  • eine hinreichend lange praktische Verwendung und
  • eine hinreichende Kenntnis von Rechtsvorschriften

aufweisen.

Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind die erforderlichen theoretischen Kenntnisse

  • durch Vorlage von Prüfungszeugnissen
  • sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen und dergleichen
  • oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen.

Die Bestellung von verantwortlichen Personen muss das Fremdunternehmen dem Bundesministerium für Finanzen (Abteilung VI/6 Bergbau - Technik und Sicherheit, Denisgasse 31, 1200 Wien) bekannt geben. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Bestellung vorgemerkt. Von der Vormerkung wird sowohl das Fremdunternehmen als auch die verantwortliche Person verständigt.

Es wird empfohlen, dem Schreiben, mit dem die Bestellung von Leiterinnen/Leitern oder der technischen Aufsicht dem BMF angezeigt wird, auch folgende ausgefüllte "Erhebungsblätter" sowie die dort genannten Unterlagen anzuschließen:

Rechtliche Grundlagen:

Verantwortliche Personen im Bergbau 2017 (VPB-V 2017)