Kommunales Investitionsprogramm

Gemäß BGBl. I Nr. 25/2025 wurden die bisherigen Zweckzuschüsse gemäß KIG 2020, KIG 2023 und KIG 2025 (inkl. dem Zweckzuschuss digitaler Wandel) in Finanzzuweisungen für Investitionen umgewandelt.

Wesentliche Änderungen:

  • Antraglose Auszahlungen an die Gemeinden
  • Keine verpflichtende Kofinanzierung durch die Gemeinden
  • Keine Vorgaben über die Art der Investition
  • Keine Abrechnungen/Nachweise gegenüber dem Bund (Buchhaltungsagentur), lediglich Berichterstattung über die Mittelverwendung an den Gemeinderat

Nähere Informationen und Details zu den Änderungen im Vollzug sowie betreffend Mittelverwendung und Berichtspflicht sind dem Rundschreiben vom Oktober 2025 und den Beilagen zu entnehmen:

Rundschreiben an Ämter der Landesregierungen und Gemeinden betreffend Änderungen Kommunale Investitionsgesetze vom Oktober 2025 (PDF, 288 KB)

Beilagen: