Lebensversicherungen § 27 Abs 5 Z 3 EStG, EStR 2000 Rz 6136-6139

Erträge aus privaten Lebensversicherungen unterliegen im Allgemeinen nicht der Einkommensteuer und somit auch nicht der Kapitalertragsteuer. Diese Lebensversicherungen unterliegen in der Regel allerdings der Versicherungssteuer, wobei als Bemessungsgrundlage das Versicherungsentgelt herangezogen wird (Informationen zur Versicherungssteuer).

Beachten Sie jedoch, dass bestimmte Lebensversicherungsverträge, unabhängig von der Versicherungssteuerpflicht, der Einkommensteuer unterliegen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Einmalerlagsversicherung

Die Versicherung wurde nicht gegen laufende (= zumindest jährliche), im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung abgeschlossen und

Kurzläufige Versicherung

  • Verträge, die vor dem 1. Jänner 2011 abgeschlossen wurden mit einer vereinbarten Laufzeit von weniger als 10 Jahren 
  • Verträge, die nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. März 2014 abgeschlossen wurden mit einer vereinbarten Laufzeit von weniger als 15 Jahren
  • Verträge, die nach dem 28. Februar 2014 abgeschlossen wurden mit einer vereinbarten Laufzeit von 
    • weniger als 15 Jahren,
    • weniger als 10 Jahren, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen das 50. Lebensjahr vollendet haben 

Der Rückkauf der Versicherung erfolgt vor Ablauf einer Laufzeit von 15 bzw. 10 Jahren (Mindestlaufzeit siehe oben, ausschlaggebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses).

Dies gilt grundsätzlich sowohl für Kapitalversicherungen wie auch für Rentenversicherungen.

Kapitalversicherung

Bei dieser Form der Versicherung ist vorgesehen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Kapitalsumme ausbezahlt wird. Eine solche Versicherung kann als Erlebens- oder in der Form einer kombinierten Er- und Ablebensversicherung vereinbart werden. Der Steuerpflicht gemäß § 27 AbsZ 3 EStG unterliegen jedoch nur solche Kapitalversicherungen, die eine Erlebenskomponente umfassen.

Rentenversicherung

Bei Rentenversicherungen wird vereinbart, dass die Versicherungsleistung in Form einer lebenslänglichen Rente oder einer Rente für einen bestimmten Zeitabschnitt erfolgt. Es kann auch vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmer am Ende der Laufzeit eine einmalige Kapitalabfindung zukommt.

Beachten Sie:

Steuerpflichtig ist der Unterschiedsbetrag zwischen Ein- und Auszahlung. Dieser ist in die Steuererklärung aufzunehmen und unterliegt keinem besonderen Steuersatz sondern stets der vollen Tarifbesteuerung.

Letzte Aktualisierung: 12. März 2024