Häufig gestellte Fragen zu den Erinnerungsschreiben Pflichtveranlagung

Für nachstehende Tatbestände besteht eine gesetzliche Verpflichtung eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abzugeben (§ 41 Einkommensteuergesetz 1988). Dies muss bis 30. April (postalisch) bzw. bis 30. Juni (online) des Folgejahres erfolgen.
Alle Abgabepflichtigen, die darauf vergessen haben, erhalten ein Erinnerungsschreiben.

 

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht in den folgenden Fällen, wenn

  • Sie zum Beispiel bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren, mehrere Pensionen oder Krankengeld, Rehabilitationsgeld, eine Entschädigung vom Bundesheer, Auszahlungen von der Bauarbeiterurlaubskasse oder vom Insolvenz-Entgelt-Fonds erhalten haben.
  • Sie nicht nur in Österreich, sondern auch im Ausland Einkünfte erzielt haben.
  • Der Ihnen zustehende Höchstbetrag des nicht steuerbaren Homeoffice-Pauschales überschritten wurde.
  • Ihr Arbeitgeber den Freibetragsbescheid berücksichtigt hat (Hinweis: Wurde ein Zuzugsfreibetrag berücksichtigt, dann ist das Formular E1 zu verwenden).
  • Ihr Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag, den erhöhten Pensionisten- oder den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag steuermindernd berücksichtigt hat.
  • Ihr Arbeitgeber den Familienbonus Plus steuermindernd berücksichtigt hat, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
  • Der Anti-Teuerungsbonus in Höhe von 250,- Euro ausbezahlt wurde und ein Jahreseinkommen von über 90.000,- Euro vorliegt.
  • Der steuerfreie Höchstbetrag der Mitarbeitergewinnbeteiligung (3.000,- Euro) bzw. die Teuerungsprämie überschritten wurde.
  • Ihr ausländischer Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig berechnet und abgeführt hat.

Die L1-Erklärung und allfällige Beilagen (z.B. Formular L1k) für das jeweilige Kalenderjahr sind bis zum Ablauf der angegebenen Frist einzureichen. Im Zuge dessen können auch steuermindernde Ausgaben abgesetzt werden:

Tipp: Wenn Sie beim Arbeitgeber den Familienbonus Plus geltend gemacht haben, sollten Sie unbedingt ein L1 und die Beilage L1k einreichen, weil es ansonsten zu einer Nachversteuerung des Familienbonus Plus kommt.

Weiterführende Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung finden Sie hier: Arbeitnehmerveranlagung (bmf.gv.at) .
Broschüren und Ratgeber können unter Online-Bestellung (bmf.gv.at) bestellt werden.

Wenn Sie die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das betreffende Kalenderjahr nicht bis zur angegebenen Frist einreichen, wird Ihr Einkommensteuerbescheid aufgrund der in der Finanzverwaltung vorliegenden Berechnungsgrundlagen erstellt z.B. werden zwei oder mehrere Lohnzettel von verschiedenen Arbeitgebern zusammengerechnet. Dabei werden elektronisch übermittelte Sonderausgaben, wie z. B. Kirchenbeiträge oder Spenden an karitative Einrichtungen automatisch berücksichtigt. Auch die Pauschalbeträge für Behinderung und die Freibeträge für die Diätverpflegung werden in die Berechnung mit einbezogen, sofern eine entsprechende Mitteilung z.B. vom Sozialministeriumsservice dem Finanzamt schon bisher vorgelegen ist.

Tipp: Der Familienbonus Plus wird nicht automatisch berücksichtigt. In diesen Fällen sollte jedenfalls eine Erklärung eingereicht werden.

Die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) kann  

  • im Internet über FinanzOnline.bmf.gv.at erledigt werden oder
  • das Formular per Post an das Finanzamt geschickt werden oder
  • persönlich beim Finanzamt im Selbstbedienungsbereich während der Öffnungszeiten oder
  • rund um die Uhr in den Einwurfpostkasten vor dem Finanzamt abgegeben werden.

Bei internationalen Sachverhalten (Formular L1i), im Falle der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen (Formular L1ab) oder Anträgen in Zusammenhang mit Kindern (Formular L1k) müssen diese Formulare als Beilage zum L 1 ebenfalls eingereicht werden.

Tipp: Für die persönliche Abgabe des Formulars beim Finanzamt wird keine Terminvereinbarung benötigt. Ein Beratungsgespräch kann in diesen Fällen allerdings nicht erfolgen. Dazu müssen Sie vorher einen Termin vereinbaren.

Öffnungszeiten der Dienststellen des Finanzamtes Österreich
Die Öffnungszeiten finden Sie hier: BMF - Ämter & Behörden

Grundsätzlich lassen sich die meisten Anliegen schnell und unkompliziert auch online erledigen. Schauen Sie vorbei unter FinanzOnline.bmf.gv.at . Mit FinanzOnline kommt das Finanzamt zu Ihnen. Sie können alle Amtswege per Mausklick bequem von jedem Internetzugang aus rund um die Uhr erledigen.

Sollte es Fragen dazu geben, steht Ihnen einerseits der Chatbot „Fred“ direkt auf der Webseite und andererseits unsere Hotline unter der Nummer 050 233 790 zur Verfügung (Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr).

Registrieren Sie sich einmalig für FinanzOnline unter finanzonline.bmf.gv.at (Klick auf Online-Erstanmeldung) und nutzen Sie die Vorteile z.B. zeitunabhängige Bearbeitung Ihrer Unterlagen, Porto-, Weg- und Zeitersparnis, Anzeige von Vergleichswerten ab dem 2. Jahr.

Tipp: Durch die Anmeldung bei FinanzOnline können alle Erklärungen und deren Beilagen elektronisch übermittelt werden. Die Bestellung von Papierformularen ist daher künftig nicht mehr notwendig.

Tipp: Eine Anmeldung in FinanzOnline ist auch mit ID Austria möglich. Die ID Austria ist die Weiterentwicklung der Handy-Signatur und Bürgerkarte. Als zentrale staatliche digitale Identität ermöglicht sie eine sichere digitale Online-Identifikation, sichere digitale Ausweisleistungen und die sichere Nutzung digitaler Services und Geschäftsmöglichkeiten. Die ID Austria wird auch im Rahmen einer Terminvereinbarung bei allen Dienststellen des Finanzamtes Österreich vergeben.

Formulare können online unter BMF - Bestellungen oder telefonisch unter 050 233 710 bestellt werden. Der Druck, Versand und die Zustellung können allerdings bis zu 3 Wochen dauern.

Im Selbstbedienungsbereich beim Finanzamt können Formulare auch abgeholt werden. Dieser ist selbstverständlich während der Öffnungszeiten (siehe Punkt „Öffnungszeiten der Dienststellen des Finanzamtes Österreich“) auch ohne Termin zugänglich.

Tipp: Die Formulare für die Arbeitnehmerveranlagung sind in maschinenlesbarer Form gestaltet. Dadurch hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, die Daten durch Scannen zu übernehmen. Übermitteln Sie daher nur Originalformulare (keine Kopien). Bitte nur Erklärungen und deren Beilagen, aber keine Belege z.B. Kopien von Rechnungen übermitteln. Bei Bedarf werden Belege vom Finanzamt gesondert angefordert.

Wenn ein Erinnerungsschreiben für das Jahr 2022 übermittelt worden ist, sind die Formulare für den Zeitraum 2022 zu verwenden.
Welche Formulare konkret benötigt werden, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.

Beispiel: Das Erinnerungsschreiben für 2022 ist eingelangt. Der Abgabepflichtige hat ein Kind (Familienbonus Plus) und möchte seine Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Es werden folgende Formulare benötigt: L1 2022, L1k 2022 und L1ab 2022.

Formulare:

L1 - Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung

Beilage L1k zum Formular L1 zur Geltendmachung des Familienbonus Plus, Unterhaltsabsetzbeträgen oder einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder (Hinweis: Für jedes Kind ist ein eigenes Formular erforderlich).

Beilage L1k-bF zum Formular L1 für den Familienbonus Plus in besonderen Fällen und bei 90%/10% Aufteilung

Beilage L1ab zum Formular L1 für außergewöhnliche Belastungen z.B.Krankheit, Kur, sonstige Krankheitskosten, Katastrophenschäden

Beilage L1d zum Formular L1 zur besonderen Berücksichtigung von Sonderausgaben z.B. Aufteilung von Kirchenbeiträgen zwischen Partnern

Beilage L1i zum Formular L1 bei grenzüberschreitenden Einkünften

  • Elektronisch per FinanzOnline (siehe Frage „Wie erfolgt die Anmeldung zu FinanzOnline für die elektronische Übermittlung der Steuererklärung?“)

  • Telefonisch über die Hotline: 050 233 233.
  • Persönlich mit Terminvereinbarung
  • Per Post oder Fax

Ihre Fragen beantworten wir gerne von Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr und am Freitag von 7.30 bis 12.00 Uhr. Sie erreichen uns unter der folgenden Telefonnummer: 050 233 233.

Persönlicher Kontakt im Finanzamt ist nur mit vorhergehender Terminvereinbarung möglich. Sie ersparen sich dadurch die Wartezeit und unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich ausreichend Zeit für Sie nehmen:

Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien.