Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Das Register wurde für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts.

Neuerungen durch das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Bislang waren über das Firmenbuch nur Daten der rechtlichen Eigentümer von Gesellschaften und der Stiftungsvorstände von Stiftungen abfragbar. Die für die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wesentliche Information über die wirtschaftlichen Eigentümer wurde bislang nicht gesondert erfasst. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürlichen Personen, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann. Durch die Feststellung von wirtschaftlichen Eigentümern soll es kriminellen Personen und Organisationen erschwert werden, mit dem kriminell erlangten Vermögen am realen Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.

Zudem gab es bislang keine Datenbank, in der die Daten über die relevanten Rechtsträger aus dem Firmenbuch, Vereinsregister und den Bundes- und Landesregistern für gemeinnützige Stiftungen und Fonds enthalten waren. Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde in Umsetzung der Art. 30 und 31 in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie ein zentrales Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts eingetragen werden.

Übersicht über die einzelnen Entwicklungsschritte des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Das Register wurde am 15. Jänner 2018 eingerichtet. Seitdem können Meldungen auf elektronischen Weg an das Register eingebracht werden. Durch einen automatischen Datenabgleich mit den jeweiligen Stammregistern und dem zentralen Melderegister wird der manuelle Eingabeaufwand deutlich reduziert und die Datenqualität signifikant erhöht.

Seit dem 2. Mai 2018 können bestimmte Unternehmen, die berufsrechtlichen Pflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen, Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen. Diese Einsicht wird über eine über das Unternehmensportal erreichbare Applikation, das WiEReG Management System, gewährleistet. Die Auszüge aus dem Register wurden speziell an die Anforderungen der Verpflichteten angepasst und enthalten viele innovative Elemente, wie beispielweise eine grafische Darstellung der relevanten inländischen Beteiligungsstruktur.

Seit dem 10. Jänner 2020 umfangreiche Möglichkeiten zur Integration des WiEReG in gängige Kanzleisoftwareprodukte und Kundenverwaltungsprogramme angeboten. Über einen Änderungsdienst können sich Verpflichtete über Änderungen bei den wirtschaftlichen Eigentümern Ihrer Kunden informieren lassen, um so die wirtschaftlichen Eigentümer aktuell zu halten.

Ebenfalls seit dem 10. Jänner 2020 können öffentliche Auszüge aus dem Register abgerufen werden, die die von der 5. Geldwäscherichtlinie vorgegebenen Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer enthalten.

Mit 10. November 2020 wurde das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu einer zentralen Plattform zur Speicherung der für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente (Compliance-Package) ausgebaut. Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link.

Aufgrund dieser sehr umfangreichen und anwenderfreundlichen Funktionalität sowie der umfassenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität wird das Register der wirtschaftlichen Eigentümer als International Best Practice gehandelt und immer wieder internationalen Delegationen vorgestellt.

Vorteile des Registers

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer enthält zentral umfangreiche Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsträger mit Sitz im Inland. Zuvor war diese für die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wesentliche Information über den wirtschaftlichen Eigentümer zentral nicht verfügbar, da im Firmenbuch als Gesellschafter sowohl natürliche und als auch juristische Personen eingetragen sind. Zudem können auch treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile zu einem wirtschaftlichen Eigentum des Treugebers führen, der diesfalls auch im Register einzutragen ist. Im Hinblick auf Privatstiftungen werden im Register zukünftig alle Begünstigten eingetragen sein, das heißt auch jene, die nicht in der Stiftungsurkunde aufgeführt sind. Somit beinhaltet das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wesentlich mehr Informationen als bislang verfügbar waren.

Schon bisher sind bestimmte Unternehmen, wie etwa Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und einige der Gewerbeordnung unterliegende Unternehmen, verpflichtetet die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden bzw. Klienten festzustellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den spezifischen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, weswegen diese Unternehmen im WiEReG auch als „Verpflichtete“ bezeichnet werden. Mit den Auszügen aus dem Register erhalten diese Unternehmen eine einfache und effiziente Möglichkeit zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden. Auf der Basis von vollständigen erweiterten Auszügen aus dem Register ist es auch möglich, die wirtschaftlichen Eigentümer eines Kunden unter den Voraussetzungen des § 11 WiEReG festzustellen und zu überprüfen. Dadurch entsteht im Bereich des geringen und mittleren Geldwäscherisikos eine deutliche Erleichterung für diese Unternehmen, die viele der typischen Standardgeschäftsfälle abdeckt. Im Bereich des hohen Geldwäscherisikos stellen die erweiterten Auszüge, mit ihrer grafischen Darstellung der relevanten Beteiligungsstruktur, einen idealen Ausgangspunkt für die weiteren Überprüfungshandlungen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer dar.

Zudem können die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente als „Compliance-Package“ an das Register übermittelt und von verpflichteten Unternehmen abgefragt werden, wodurch für die meldepflichtigen Unternehmen kritische Prozesse (bspw. Finanzierungen) wesentlich schneller und effizienter abgewickelt werden können.

Vermeidung unnötiger Verwaltungslasten

Mit Stand 1 Jänner 2023 sind im Register sind ca. 392.000 Unternehmen eingetragen, die gemäß § 1 WiEReG als Rechtsträger bezeichnet werden. Um den Verwaltungsaufwand für die meldepflichtigen Unternehmen möglichst gering zu halten, werden in § 6 WiEReG umfangreiche Befreiungen von der Meldepflicht vorgesehen. Diese kommen dann zur Anwendung, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer bereits im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sind. In Summe können so über 300.000 der 392.000 Rechtsträger von der Meldepflicht befreit werden. Diese Meldebefreiungen betreffen:

  • Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Sparkassen
  • Vereine gemäß Vereinsgesetz

Nur wenn eine andere Person wirtschaftlicher Eigentümer eines meldebefreiten Rechtsträgers ist, bspielsweise aufgrund eines Treuhandschaftsvertrages, so fällt die Meldebefreiung weg und der Rechtsträger ist verpflichtet eine Meldung an das Register zu übermitteln.

Alle nicht von der Meldepflicht befreiten Rechtsträger können ihre Meldung selbst im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal des Bundes abgeben oder einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer beauftragen.

Anwendungsbereich

Die Stammdaten der vom Anwendungsbereich des WiEReG umfassten Rechtsträger werden aus dem Firmenbuch, dem Vereinsregister und Ergänzungsregister für sonstige Betroffene automatisationsunterstützt übernommen:

  • offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften
  • Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
  • Sparkassen
  • Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen, Europäische Gesellschaften (SE), Europäische Genossenschaften (SCE)
  • Vereine gemäß § 1 VerG
  • Privatstiftungen gemäß § 1 PSG
  • Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015
  • aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist
  • Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn der Trustee im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder Liegenschaften erwirbt
  • sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist
  • Meldepflichtige ausländische Rechtsträger; das sind Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbare juristische Personen, deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.

Diese Rechtsträger sind grundsätzlich verpflichtet ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden. Soweit eine Befreiung von der Meldepflicht besteht, wird dies automatisch im elektronischen Meldeformular angezeigt.

Pflichten der Rechtsträger

Die Rechtsträger sind gemäß § 3 WiEReG verpflichtet einmal jährlich ihre wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und zu überprüfen. Um die Erfüllung dieser Verpflichtung zu erleichtern, sieht § 4 WiEReG die Verpflichtung zur Übermittlung der erforderlichen Dokumente und Informationen durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer an den Rechtsträger vor.

Rechtsträger, die nicht von der Meldepflicht befreit sind, müssen binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister ihre wirtschaftlichen Eigentümer melden. Zudem müssen Rechtsträger, die nicht von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen melden oder die gemeldeten Daten bestätigen.

Die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer an das Register erfolgt gemäß § 5 WiEReG durch die Rechtsträger selbst im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal des Bundes. Durch die Anmeldung beim Unternehmensserviceportal wird jeder Rechtsträger eindeutig identifiziert. Daneben besteht die Möglichkeit die Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter durchführen zu lassen.

Um das Befüllen des Meldeformulars möglichst einfach zu gestalten und die Datenqualität zu erhöhen, erfolgt bei wirtschaftlichen Eigentümern mit Hauptwohnsitz im Inland ein automatischer Abgleich mit dem Zentralen Melderegister und bei obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland ein automatischer Abgleich mit dem Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister für sonstige Betroffene. Alle natürlichen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland werden so durch bereichsspezifische Personenkennzeichen eindeutig identifiziert.

Einsicht in das Register

Die Einsicht in das Register wird für alle Unternehmen, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen, weitestgehend automatisch über das Unternehmensservice Portal des Bundes freigeschaltet. Dabei handelt es sich um:

  • Kredit- und Finanzinstitute 
  • Bundeskonzessionäre gemäß § 14 und § 21 GSpG und Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind
  • Rechtsanwälte und Notare
  • Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
  • Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner
  • Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen in bar von mindestens 10.000 Euro annehmen
  • Immobilienmakler
  • Unternehmensberater
  • Versicherungsvermittler
  • die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur
  • Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen

Die Einsicht wird über amtssignierte Auszüge gewährt, wobei zwei verschiedene Auszüge zur Verfügung stehen: Der einfache Auszug gemäß § 9 Abs. 4 und der erweiterte Auszug gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG. Die Besonderheit der erweiterten Auszüge liegt darin, dass diese eine automatisationsunterstützte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen und einen Vergleich der Meldedaten mit den automatisationsunterstützt errechneten Daten des Unternehmensregisters enthalten. Zudem kann in ein von einem Rechtsträger übermitteltes Compliance-Package Einsicht genommen werden, das die für die Feststellung und Überprüfung erforderlichen Dokumente enthält.

Seit dem 10. Jänner 2020 ist zudem eine öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer vorgesehen, die direkt über die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen kann. Die öffentlichen Auszüge enthalten die von der 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehenen Mindestangaben.

Für die Einsicht in das Register werden Nutzungsentgelte verrechnet, die mit einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt werden.

Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Geführt wird das Register durch die im Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Registerbehörde. Diese wahrt nicht nur die Datenschutzrechte der Betroffenen, sondern hat auch umfangreiche Analysemöglichkeiten für die Zwecke der Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sowie zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Technisch eingerichtet wird das Register durch die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Basis des Unternehmensregisters für Verwaltungszwecke, wodurch sich größtmögliche Synergieeffekte ergeben.

Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität durch einen mehrseitigen Ansatz  (multi-pronged approach)

Um einen Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten zu können, muss eine angemessene Qualität der im Register gespeicherten Daten sichergestellt werden. Dabei setzt die Registerbehörde auf einen mehrseitigen Ansatz, welcher sich auf interne und externe Mechanismen stützt und auf diesem Wege maßgeblich dazu beiträgt, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind.
Bei den externen Maßnahmen handelt es sich um die gesetzlich vorgeschriebene Einsicht von verpflichteten Unternehmen in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer und die Benachrichtigung der Registerbehörde, wenn Unrichtigkeiten bei den gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümern festgestellt wurden (verpflichtende Vermerksetzung).
Als interne Maßnahmen bei der Durchführung der risikobasierten Aufsicht durch die Registerbehörde sind Prüfungen von Meldungen aufgrund einer zufälligen, einer risikobasierten und einer anlassfallbezogenen Auswahl vorgesehen, wobei dem laufenden Monitoring der eingehenden Vermerke bei der anlassfallbezogenen Fallauswahl eine große Bedeutung zukommt. Durch risikobasierte Auswahl und das Zusammenwirken mehrerer Akteure (Vermerksetzung von verpflichteten Unternehmen und Behörden) werden gezielt potentielle Prüffälle ausgewählt. Durch die Nutzung verschiedener Informationsquellen (Sichtprüfung unter Berücksichtigung von Daten aus dem Firmenbuch, dem zentralen Melderegister, internationalen Informationsdienstleistern u.a.) und Einzelfallprüfungen auf Basis von Unterlagen können unrichtige Meldungen erkannt und entsprechende Folgemaßnahmen (behördliche Vermerke, Anzeigen und behördliche Meldungen) ergriffen werden. Im Folgenden werden die Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität des Wirtschaftlichen Eigentümer Registers überblicksartig dargestellt.

Prüfungen von Meldungen aufgrund einer automatisierten Fallauswahl

Die Registerbehörde prüft die Meldungen der wirtschaftlichen Eigentümer mithilfe der gemäß § 14 Abs. 3 WiEReG eingerichteten automatisierten Fallauswahl basierend auf der automatisationsunterstützten Meldungsanalyse. Dabei werden von der Registerbehörde auf monatlicher Basis sämtliche Meldungen geprüft, die in die Fallauswahl aufgenommen werden. Diese Art der Meldungsanalyse wurde im Jahr 2020 erstmalig implementiert.

Im Rahmen der automatisationsunterstützten Meldungsanalyse erhalten alle eingehende Meldungen Risikopunkte, deren Höhe von bestimmten Risikoindikatoren abhängt. Die Risikoindikatoren wurden auf Basis der Analyse des Risikos juristischer Personen und Trusts festgelegt, die von der Registerbehörde im Jahr 2020 für alle im Register enthalten Rechtsformen durchgeführt und im Rahmen der Nationalen Risikoanalyse 2021 aktualisiert wurde. Darüber hinaus ermittelt die Registerbehörde aufgrund der bisherigen Erfahrungen Risikoindikatoren, welche auf die Unrichtigkeit der Meldung schließen lassen können. Jede Meldung verfügt somit über eine gewisse Anzahl an Risikopunkten und wird in eine von vier Risikostufen eingeteilt (geringes, mittleres, hohes und sehr hohes Risiko). Basierend auf diesen Stufen führt die Registerbehörde eine risikoorientierte Aufsicht durch und ist in der Lage, Meldungen gezielt zu analysieren, um potenziell fehlerhafte Meldungen aufzudecken.

Die Ergebnisse der oben beschriebenen Risikoanalyse wurden in zusammengefasster Form in der Nationalen Risikoanalyse der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung 2021 veröffentlicht.

Alle eingehenden Meldungen können in eine der folgenden Fallauswahlkategorien eingeteilt werden:

  • Zufällige Fallauswahl: In diese Auswahl werden zufällige Meldungen ausgewählt, d.h. die Auswahl erfolgt automatisiert unabhängig von der Risikostufe.
  • Risikoorientierte Fallauswahl: Im Rahmen dieser Fallauswahl werden Meldungen automatisiert ausgewählt, die in das hohe und sehr hohe Risiko fallen.
  • Anlassfallbezogene Fallauswahl: Die Registerbehörde kann Meldungen aktiv in die anlassfallbezogene Fallauswahl aufnehmen, d.h. diese Auswahl erfolgt nicht automatisiert. Durch die anlassfallbezogene Fallauswahl ist sichergestellt, dass die Registerbehörde jene Meldungen einer Analyse unterziehen kann, bei denen etwa durch eine dienstliche Wahrnehmung oder eine Schwerpunktanalyse eine Überprüfung zweckmäßig und angemessen erscheint.
  • Fallauswahl von Compliance-Packages: Seit dem Jahr 2021 erfolgt zusätzlich zu den übrigen drei Fallauswahlen eine Auswahl der gemeldeten Compliance-Packages, um sicherzustellen, dass die Unterlagen im Compliance-Package richtig und vollständig sind. 

Sämtliche monatlich ausgewählten Fälle werden zunächst einer Sichtprüfung durch die Registerbehörde unterzogen. Je nach Ergebnis dieser Sichtprüfung werden Folgemaßnahmen eingeleitet:

  • Anforderung von Unterlagen für die Zwecke der Durchführung einer Einzelfallprüfung (Off-Site Prüfung auf Basis von Unterlagen)
  • Setzung eines behördlichen Vermerks bei unrichtigen Meldungen
  • Erstellen einer Anzeige bei unrichtigen Meldungen, wenn ein begründeter Verdacht auf Vorliegen einer Meldepflichtverletzung besteht
  • Ersuchen um Ergänzung eines Compliance-Packages, wenn die übermittelten Unterlagen des Compliance-Packages unvollständig oder unrichtig sind
  • Sonstige Maßnahmen umfassen:
    • die Löschung von Vermerken, die durch verpflichtete Unternehmen oder Behörden gesetzt wurden, sollte sich herausstellen, dass die Meldung korrekt ist, sowie
    • behördliche Meldungen durch die Registerbehörde

Im Hinblick auf Sichtprüfungen und Einzelfallprüfungen ist Folgendes auszuführen:

  • Eine Sichtprüfung ist eine Off-Site Prüfung ohne Anforderung von Unterlagen vom betreffenden Rechtsträger. Für diese Prüfung werden Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer, verfügbarer nationaler Register (wie z.B. Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister) und internationaler Datenbanken (wie z.B. Orbis) herangezogen.
  • Bei einer Einzelfallprüfung handelt es sich um eine Off-Site Prüfung, bei der die für die Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente vom Rechtsträger gemäß § 14 Abs. 4 WiEReG angefordert werden. Wenn ein vollständiges Compliance-Package übermittelt wurde, so erfolgt die Prüfung auf Basis der im Compliance-Package enthaltenen Dokumente. Im Regelfall wird eine Einzelfallprüfung dann durchgeführt, wenn bei einer Sichtprüfung die Unrichtigkeit der Meldung wahrscheinlich ist, es aber auch möglich ist, dass diese aufgrund der Registerbehörde nicht bekannter Informationen korrekt ist.

Monitoring der eingehenden Vermerke

Eine weitere Maßnahme, die die Registerbehörde für die Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, setzt, ist das laufende Monitoring der eingehenden Vermerke und die stichprobenartige Überprüfung jener Rechtsträger, die einen Vermerk nicht binnen sechs Wochen durch eine neue Meldung ersetzt haben (§ 14 Abs.. 3 Z 3 WiEReG). Im Anschluss an diese monatlich durchgeführten Sichtprüfungen werden je nach Ergebnis weitere Folgemaßnahmen wie eine Anforderung von Unterlagen oder eine Anzeige an die Finanzstrafbehörde bei begründetem Verdacht auf eine Meldepflichtverletzung durchgeführt.

Anlassfallbezogene Fallauswahl der Registerbehörde

Eine wichtige Rolle bei der monatlichen Fallauswahl stellt die anlassfallbezogene Fallauswahl dar. Diese beinhaltet die Prüfung jener Fälle, über die die Registerbehörde durch Anfragen von Rechtsträgern, Parteienvertretern oder durch andere dienstliche Wahrnehmungen Kenntnis erlangt und die aufgrund von bestimmten Verdachtsmomenten oder Unstimmigkeiten in weiterer Folge einer Sichtprüfung unterzogen werden.

Weitere Anlassfälle ergeben sich aus dem laufende Monitoring der eingehenden Vermerke. Dabei wird eine stichprobenartige Überprüfung jener Rechtsträger vorgenommen, die einen von einem verpflichteten Unternehmen (§ 11 Abs. 4 WiEReG) oder einer Behörde (§ 13 Abs. 3 WiEReG) gesetzten Vermerk nicht binnen sechs Wochen durch Abgabe einer neuen Meldung saniert haben. Im Hinblick auf die betroffenen Meldungen werden wiederum Sichtprüfungen durchgeführt und gegebenenfalls weitere Folgemaßnahmen (Unterlagenanforderungen oder Anzeigen) durch die Registerbehörde gesetzt.

Einzelfallprüfungen der Registerbehörde auf Basis von Unterlagen

Die Registerbehörde führt Prüfungen der eingehenden Meldungen anhand der monatlichen Fallauswahl durch. Sollte im Rahmen der monatlichen Meldungsanalyse nicht festgestellt werden können, ob die Meldung richtig ist, so wird als Folgemaßnahme eine Unterlagenanforderung vorgenommen, um so in weiterer Folge eine Einzelfallprüfung durchzuführen.

Gemäß § 14 Abs. 4 WiEReG kann die Registerbehörde jederzeit von Rechtsträgern oder deren wirtschaftlichen Eigentümern Auskünfte über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern und die Vorlage der entsprechenden Urkunden sowie anderer schriftlichen Unterlagen verlangen.

Sollten die angeforderten Auskünfte nicht erteilt oder die Unterlagen nicht übermittelt werden, so kann die Registerbehörde bei juristischen Personen Zwangsstrafen bis zu 30.000 Euro und bei natürlichen Personen Zwangsstrafen bis zu 15.000 Euro festsetzen.

Fallweise, insbesondere bei Zustellungen durch Hinterlegung, kann sich die Übermittlung der angeforderten Unterlagen und Auskünfte stark verzögern. Um eine rasche Verfahrensdauer zu gewährleisten, geht die Registerbehörde vor Einleitung des Zwangsstrafenverfahrens proaktiv auf die Rechtsträger (etwa durch telefonische Kontaktaufnahme) bzw. auf deren Parteienvertreter, wenn diese die Meldung abgegeben haben, zu. Erfahrungsgemäß werden die ursprünglich angeforderten Unterlagen anschließend rasch beigebracht. Aus Sicht der Registerbehörde hat sich diese Vorgehensweise bewährt, da die Prüfverfahren so effektiv und effizient abgeschlossen werden können. 

Setzung von behördlichen Vermerken bei unrichtigen Meldungen und Anzeige von Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten

Wenn die Registerbehörde im Rahmen einer Sicht- oder Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind, so hat sie gemäß § 13 Abs. 3 WiEReG einen behördlichen Vermerk zu setzen.

Ergibt sich überdies der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens oder einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 15 WiEReG, so ist die Registerbehörde gemäß § 15 Abs. 8 WiEReG zusätzlich verpflichtet, die Finanzstrafbehörde im Amt für Betrugsbekämpfung mittels Anzeige zu verständigen.

Behördliche Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern

§ 13 Abs. 1 WiEReG ermöglicht es der Registerbehörde, unter bestimmten Voraussetzungen die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers zu melden. In der Praxis erfolgt diese Maßnahme nur nach einer Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer durch die Registerbehörde. So kommt eine behördliche Meldung etwa in Betracht, wenn die Registerbehörde die wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers in Folge einer Einzelfallprüfung kennt und die entsprechende korrekte Meldung nicht durch den Rechtsträger selbst oder durch dessen Parteienvertreter erfolgt.

Analysen der Registerbehörde

Die Registerbehörde erhält wöchentlich statistische Auswertungen, die alle wesentlichen Informationen beinhalten, um ein laufendes Controlling des Datenbestandes im Hinblick auf die folgenden Aspekte auf aggregierter Ebene und auf Ebene der einzelnen Rechtsformen zu gewährleisten:

  • Allgemeine statistische Daten
  • Melde-Compliance (Melde- und Vermerkquote)
  • Zahl, Art und Eigenschaften der wirtschaftlichen Eigentümer
  • Treuhandschaften
  • Intransparente oberste Rechtsträger
  • Subsidiäre Meldungen
  • Compliance-Packages
  • Einschränkung der Einsicht

Anhand dieser wöchentlichen Reports kann die Registerbehörde das Meldeverhalten nachvollziehen und Trends ableiten.

Zudem kann die Registerbehörde gemäß § 14 Abs. 2 WiEReG individuelle Auswertungen des Datenbestands anfordern, um auf konkrete Bedrohungen oder Szenarien reagieren zu können oder um die Nationale Risikoanalyse zu juristischen Personen und Trusts weiterzuentwickeln

Datenschutz

Zum Schutz der datenschutzrechtlichen Rechte der Betroffenen werden alle Daten über Abfragen und Auszüge aufgezeichnet. Verpflichtete sind nicht unbeschränkt zur Einsicht berechtigt, sondern dürfen Einsicht im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden nehmen. Berufsmäßige Parteienvertreter dürfen zudem Einsicht für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten nehmen. Zudem kann jeder bei der Registerbehörde auf Antrag Auskunft über die im Register über ihn gespeicherten Daten erhalten.

Zur Antragstellung auf Löschung gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) folgen Sie bitte dem Link.

Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG

Bei einer besonderen Gefährdungslage kann eine Einschränkung der Einsicht nach § 10a WiEReG direkt bei der Registerbehörde postalisch oder mittels E-Mail an wiereg-registerbehoerde@bmf.gv.at eingebracht werden. Bitte fügen Sie dem Antrag eine ausführliche Begründung und Unterlagen bei, die das schutzwürdige Interesse des wirtschaftlichen Eigentümers darlegen. Nähere Informationen finden Sie in den FAQs unter „Einschränkung der Einsicht nach § 10a WiEReG“.

Gemäß § 10a Abs. 7 WiEReG hat der Bundesminister für Finanzen jährlich Daten zu veröffentlichen:

Stand per Ende 2019 2020 2021 2022
Verfügungen 198 61 31 16
Gewährungen 106 316 375 471
Begründungen für Gewährungen gemäß § 10a WiEReG Anzahl*
Risiko Opfer eines Betrugs gemäß § 146 bis 148 StGB zu werden 62
Risiko Opfer einer erpresserischen Entführung gemäß § 102 StGB oder einer Erpressung gemäß § 144 und § 145 StGB zu werden 253
Risiko Opfer einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben gemäß § 75, § 76 und § 83 bis § 87 StGB zu werden 104
Risiko Opfer einer Nötigung gemäß § 105 und § 106 StGB, einer gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB oder einer beharrliche Verfolgung gemäß § 107a StGB zu werden 13
Schutz eines Minderjährigen 188
Sonstige Gründe 0

*Daten per Ende 2022; Je nach Sachverhalt können auch mehrere Gründe bei einer Gewährung zutreffen.