Sonderausgaben im Einzelnen

Nachfolgend informieren wir Sie über die Sonderausgaben im Einzelnen und in welcher Höhe diese geltend gemacht werden können.

Achtung

Zur Berücksichtigung von Sonderausgaben für Kirchenbeiträge, abzugsfähige Spenden und gewisse freiwillige Versicherungen:
Derartige Sonderausgaben werden der Finanzverwaltung von der empfangenden Organisation direkt elektronisch übermittelt. Sie brauchen diese daher nicht mehr in der Steuererklärung geltend machen. Für die Übermittlung müssen Sie der Organisation Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geburtsdatum bekanntgeben. Diese Informationen werden datenschutzgerecht verschlüsselt und sind nur vom Finanzamt für Zwecke der Berücksichtigung in der Veranlagung zu verwenden. Belege betreffend dieser Sonderausgaben müssen daher nicht aufbewahrt werden.

Tipp

Weiterführende Informationen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden finden Sie auf den Seiten Informationen für Spenderinnen und Spender und Spendenbegünstigung neu.

Kirchenbeiträge

In welchem Ausmaß sind Kirchenbeiträge absetzbar?

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften können bis höchstens 600 Euro (bis 2023: 400 Euro) jährlich abgesetzt werden. Verpflichtende Beiträge, die Sie an inländische Kirchen oder Religionsgesellschaften leisten, werden der Finanzverwaltung von der empfangenden Organisation direkt elektronisch übermittelt. Sie brauchen diese daher nicht mehr in der Steuererklärung geltend zu machen. Für die Übermittlung müssen Sie der Organisation Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geburtsdatum bekanntgeben. Diese Informationen werden datenschutzgerecht verschlüsselt und sind nur vom Finanzamt für Zwecke der Berücksichtigung in der Veranlagung zu verwenden.
Zur Geltendmachung von verpflichtenden Beiträgen an eine ausländische Kirchen- oder Religionsgesellschaft verwenden Sie bitte das Formular L 1d.

Spenden

Welche Spenden sind steuerlich absetzbar?

Ab dem Jahr 2024 sind folgende Organisationen spendenbegünstigt:

  1. Organisationen, die schon aufgrund des Gesetzes begünstigt sind, z.B. Universitäten, öffentliche Kindergärten und Schulen oder freiwillige Feuerwehren. Für sie bestehen besondere Regelungen, die die Datenübermittlung betreffen.
  2. Organisationen, die die gesetzlich genannten Zwecke und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen und vom Finanzamt Österreich als spendenbegünstigt anerkannt worden sind. Dazu müssen sie einen Antrag an das Finanzamt Österreich stellen.

Zur Liste der begünstigten Empfänger.

In welcher Höhe sind Spenden absetzbar?

Als Sonderausgaben begünstigt sind nur Geldspenden bzw. sind an die unmittelbar im Gesetz berücksichtigten Einrichtungen (z.B. Museen, Universitäten) auch Sachspenden absetzbar. Spenden können nur im Ausmaß von zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres abgesetzt werden.

Weiterführende Informationen

Öko-Sonderausgaben

Ausgaben für

  • die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und
  • den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem („Heizkesseltausch“)

können ab dem Jahr 2022 steuerlich als Sonderausgaben im Wege eines Öko-Sonderausgabenpauschales berücksichtigt werden.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite Öko-Sonderausgabenpauschale.

Versicherungsprämien

Welche Versicherungsprämien können unbegrenzt abgesetzt werden?

Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung sind ohne Höchstbetragsbeschränkung in vollem Ausmaß (keine Viertelung) abzugsfähig.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2026