Bundesabgabenordnung
Hier finden Sie überblicksmäßige Informationen zur Bundesabgabenordnung.
Allgemeines
Die Bundesabgabenordnung (BAO) regelt das gesamte Abgabenverfahren, u.a. wie der Verkehr zwischen den Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen abzulaufen hat, welche allgemeinen Bestimmungen für die Erhebung der Abgaben gelten, wie die Abgaben zu bemessen, festzusetzen und einzuheben sind sowie welche Rechtsschutzeinrichtungen den Parteien zur Verfügung stehen.
Ein wichtiger Begriff im Abgabenverfahren ist jener des „Abgabepflichtigen“. In der Bundesabgabenordnung versteht man darunter eine Person, die in einem Abgabenverfahren als Abgabenschuldner in Betracht kommt (§ 77 Abs. 1 BAO). Wesentlich ist, dass ein Abgabepflichtiger gem. § 78 Abs. 1 BAO als Partei gilt. Dies bringt für ihn eine Reihe von Rechten und Pflichten mit sich.
Rechte von Parteien
- Recht auf Akteneinsicht (§ 90 BAO)
- Anspruch auf Rechtsbelehrung (§ 113 BAO)
- Recht auf Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO)
- Anspruch auf ein faires Verfahren (§ 115 Abs. 3 BAO)
- Recht zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 Abs. 1 BAO)
- Recht zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages (§ 308 BAO)
- Recht zur Stellung eines Antrages auf Übergang der Zuständigkeit, eine sogenannte „Säumnisbeschwerde“ (§ 284 BAO)
Abgabenrechtliche Pflichten
Den Rechten stehen aber auch Verpflichtungen gegenüber, die sich unter dem Begriff „Mitwirkungspflicht“ zusammenfassen lassen. Darunter fallen beispielsweise:
- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO)
- Anzeigepflichten (§§ 120 bis 121a BAO)
- Führen von Büchern bzw. Aufzeichnungen (§§ 124 bis 132 BAO) einschließlich Registrierkassenpflicht für Barumsätze (§ 131b BAO)
- Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO)
- Einreichung von Abgabenerklärungen (§§ 133 bis 140 BAO)
- Hilfeleistung bei Amtshandlungen (§ 141 BAO)
- Mitwirkungspflicht bei abgabenbehördlichen Prüfungen (§ 147 BAO)
Verfahrensrechtliche Begriffe
Folgende verfahrensrechtliche Begriffe werden – zum besseren Verständnis – näher erläutert:
Rechtsbelehrung
Nicht jede bzw. jeder beauftragt einen berufsbefugten oder eine berufsbefugte Parteienvertreter/in mit der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Rechte. Auf Verlangen hat das Finanzamt der oder dem nicht vertretenen Abgabepflichtigen die zur Vornahme ihrer oder seiner Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu erteilen (§ 113 BAO). Der Anspruch auf Rechtsbelehrung beinhaltet nur Fragen des Verfahrens. Rechtsauskünfte, wie ein bestimmter Sachverhalt steuerlich zu würdigen ist bzw. welche abgabenrechtlichen Konsequenzen ein gewisses Verhalten nach sich zieht, müssen nicht erteilt werden.
Steuerliche Vertretung
Sie haben das Recht, Ihre steuerliche Vertretung selbst zu wählen. Als „steuerliche Vertreterin oder steuerlichen Vertreter“ akzeptiert das Finanzamt nur berufsbefugte Parteienvertreter/innen. Das sind in erster Linie Wirtschaftstreuhänder/innen, Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, Notare/Notarinnen sowie mit eingeschränktem Berechtigungsumfang auch andere Berufsgruppen, insbesondere Bilanzbuchhalter/innen. Falls Sie Ihrer steuerlichen Vertretung eine Vollmacht erteilen, ist für das Finanzamt auch deren Umfang von Bedeutung. Vor allem wenn es darum geht, ob behördliche Schriftstücke an die steuerliche Vertreterin oder den steuerlichen Vertreter zugestellt werden sollen (Zustellvollmacht) oder eine Berechtigung zur Disposition über Steuerguthaben und zum Empfang von Geldbeträgen besteht (Geld-, Kassenvollmacht).
Faires Verfahren
Bei der Durchführung eines Abgabenverfahrens ist in jedem Stadium unbedingt auf die Wahrung des Parteiengehörs zu achten (§ 115 Abs. 2 BAO). Andernfalls kann der Verwaltungsakt wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden. Sie besitzen das Recht, sich zu den vom Finanzamt getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu äußern. Vor Ergehen eines abschließenden Bescheides sind Sie von den aufgenommenen Beweisen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen, damit Sie dazu Stellung nehmen können.
Das Finanzamt hat die Aufgabe, Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände (z.B. Akteninhalte) auch zu deren Gunsten zu prüfen und zu würdigen (§ 115 Abs. 3 BAO). Der Gesetzesauftrag zielt somit darauf ab, die Besteuerungsgrundlagen richtig und nicht in einem möglichst hohen Ausmaß zu ermitteln.