Erleichterungen bei der Losungsermittlung aufgrund der Einzelaufzeichnungspflicht ab 1. Jänner 2007 (Barbewegungsverordnung, gültig bis Ende 2015)

Für Unternehmen tritt mit 1. Jänner 2007 aufgrund der Änderung des § 131 Abs.1 Z 2 BAO (Bundesabgabenordnung) die Verpflichtung ein, Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln aufzuzeichnen.

Mit Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen werden jedoch in bestimmten Fällen vereinfachte Aufzeichnungen (Losungsermittlung durch Kassasturz) zugelassen.

Die wesentlichen Parameter sind

  • Umsatz bis 150.000 Euro/Wirtschaftsjahr/Betrieb
    • Umsatzgrenze: Nettoumsatz (ohne Umsatzsteuer), wobei die Ermittlung wie bei der Buchführungsgrenze in § 125 BAO (Buchführungspflicht) vorgenommen wird.
    • Bei Rumpfwirtschaftsjahren: etwa bei unterjährigen Betriebsbeginn, wird die Grenze durch Hochrechnung des Umsatzes ermittelt.
    • Bei Betriebsübergang: werden auch die vorangegangenen Zeiträume berücksichtigt.
    • Wenn die Grenze von 150.000 Euro in zwei unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren nicht überschritten wurde, kann an Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres die Losungsermittlung vereinfacht erfolgen.
  • Bei Überschreiten der Umsatzgrenze ein Wirtschaftsjahr Zeit zur Umstellung
    • Wenn die Grenze von 150.000 Euro maßgeblich (siehe Toleranzgrenze) überschritten wurde, sind erst ab Beginn des zweitfolgenden Wirtschaftsjahres Einzelaufzeichnungen zu führen.
  • Toleranzgrenze: Einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze bis 15 Prozent innerhalb eines Zeitraumes von drei Wirtschaftsjahren hat keine Folgen.
    • Ein Überschreiten bis 15 Prozent hat erst dann Folgen, wenn dies auch in einem der beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre erfolgt ist.
  • Losungsermittlung durch Kassasturz ist unabhängig von der Umsatzgrenze generell zulässig bei Verkäufen an öffentlich zugängigen Orten, wenn diese Verkäufe nicht in oder nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten durchgeführt werden.
  • Übergangsregelung:
    • Betriebe, die bisher eine vereinfachte Losungsermittlung vorgenommen haben, werden bei Überschreiten der Umsatzgrenze in den Wirtschaftsjahren 2005 und 2006 frühestens mit 1. Jänner 2008 zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.
    • Betriebe, die schon bisher Einzelaufzeichnungen geführt haben und die Umsatzgrenze von 150.000 Euro im Wirtschaftsjahr 2006 überschritten haben, sind 2007 und 2008 nicht berechtigt, eine vereinfachte Losungsermittlung vorzunehmen.

Details siehe die Barbewegungsverordnung vom 21. November 2006, BGBl. II Nr. 441/2006.

Zur Erläuterung wird Folgendes angeführt

  • Eine Losungsermittlung durch Kassasturz ist nicht zulässig, wenn ohnehin die einzelnen Bareingänge so aufgezeichnet werden, dass die Tageslosung ermittelt werden kann.
  • Die Verpflichtung Einzelaufzeichnungen der Bareingänge und Barausgänge zu führen, stellt keine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Registrierkassensysteme dar.
    Das Unternehmen kann wählen, wie es die Barbewegungen aufzeichnet, dies können etwa Paragondurchschriften, händische Aufschreibungen, Registrierkassenstreifen von mechanischen Registrierkassen, Losungsblätter, Strichlisten oder auch elektronische Kassensysteme sein.
    Es muss jedoch gesichert sein, dass die Tageseinnahmen durch Summenbildung der einzelnen Geschäftsfälle ermittelt werden können.
  • Zu fest umschlossenen Räumlichkeiten zählen auch fahrbare Räumlichkeiten, daher muss eine Taxilenkerin/ein Taxilenker, wenn die Umsatzgrenze überschritten wird, Einzelaufzeichnungen führen.
    So kann eine Taxilenkerin/ein Taxilenker, wenn sie/er keine elektronische Mikrokassa oder ein Taxameter (mit Aufzeichnung der Bareinnahmen) in Verwendung hat, die Bareinnahmen auch zB mittels händischer Aufschreibung der eingenommenen Beträge, nummeriert in chronologischer Reihenfolge je Taxischicht vornehmen. 
    Durch Summenbildung kann dann die auf die einzelne Taxischicht entfallende Gesamtlosung ermittelt werden.
  • Etwa eine Eis- oder Maroniverkäuferin/ein Eis- oder Maroniverkäufer, die/der im Freien nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten seine Produkte verkauft, kann unabhängig von der Umsatzgrenze Losungsermittlung durch Kassasturz vornehmen.
    Dies gilt nicht bei Gassenverkauf vor Eissalons oder Verkäufen in "Schanigärten", da diese in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten stehen.
  • Im Fall der Einzelaufzeichnungspflicht können auch die Losungsaufzeichnungen zB durch eine Art Strichliste in Tabellenform vorgenommen werden. 
    In einer Tabelle kann beispielsweise für jeden Geschäftsfall/Bareingang eine einzelne Zeile vorgesehen sein. Die Artikel scheinen (nach Preisen geordnet) getrennt in den einzelnen Spalten auf, wobei für jeden Bareingang durch Mengenbezeichnung oder Striche die Anzahl der verkauften Artikel angeführt wird, ferner am Ende jeder Zeile der Bareingang aufscheint und durch die eingetragene Artikelanzahl die Bareinnahme pro Geschäftsfall ermittelt werden kann. Es genügen allerdings auch nur händische Aufschreibungen der einzelnen vereinnahmten Beträge in chronologischer Reihenfolge.
  • Um zusätzliche Aufzeichnungen bei bereits bestehenden Kassensystemen zu vermeiden, wird bei gesammelter Abrechnung etwa im Bereich der Gastronomie die Tischabrechnung der Kellnerin/des Kellners (wenn aufgrund der bestehenden Kassensysteme, der einzelne Tisch boniert wird, aber die Gäste zeitnah einzeln bar bezahlen) auch als Einzeleingang gesehen.