Kapitalerträge im engeren Sinn

("Einkünfte aus der Überlassung von Kapital")

Dividenden und ähnliche Gewinnanteile (§ 27 Abs 2 Z 1 EStG, EStR 2000 Rz 6109-6120)

Insbesondere Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Vergütungen aus Aktien, GmbH-Anteilen, sowie ähnlichen Kapitalanteilen, welche von einer inländischen (abwickelnden) Stelle ausgezahlt werden, unterliegen einem KESt-Abzug iHv 27,5 Prozent und sind mit diesem grundsätzlich abgegolten (endbesteuert).

Ausländische Dividenden und ähnliche ausländische Gewinnanteile, die von einer ausländischen (abwickelnden) Stelle ausgezahlt werden, unterliegen nicht dem KESt-Abzug und müssen daher in die Steuererklärung aufgenommen werden. Allerdings erfolgt die Besteuerung isoliert vom übrigen Einkommen und diese Einkünfte führen außerdem zu keinem Progressionsanstieg des Einkommensteuertarifs für das übrige Einkommen. Die Besteuerung erfolgt zu dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent.

Zinsen aus Spareinlagen (§ 27 Abs 2 Z 2 EStG, EStR 2000 Rz 6121-6124)

Inländische Spar- und Wertpapierzinsen (Zinsen aus Einlagen bei Banken und aus Forderungswertpapieren) unterliegen ebenfalls einem KESt-Abzug und sind mit diesem grundsätzlich abgegolten (endbesteuert).

Einlagen bei Banken

Einlagen bei Banken sind insbesondere Spareinlagen auf Sparbüchern (einschließlich Prämiensparbüchern, Sparbriefen sowie Kapitalsparbüchern), weiters Einlagen bei Bausparkassen, Termineinlagen (Festgelder) und Sichteinlagen (Girokonten). Der KESt-Satz beträgt für Zinsen aus diesen Produkten allerdings 25 Prozent.

Forderungswertpapiere

Forderungswertpapiere sind insbesondere laufend verzinste Anleihen, Nullanleihen, Prämienanleihen, Optionsanleihen, Floater, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Schatzscheine, Kassenobligationen.

Ausländische Spar- und Wertpapiererträge unterliegen nicht dem KESt-Abzug und müssen daher in die Steuererklärung aufgenommen werden. Allerdings erfolgt die Besteuerung auch für diese Einkünfte isoliert vom übrigen Einkommen und führt daher ebenfalls zu keinem Progressionsanstieg des Einkommensteuertarifs für das übrige Einkommen. Die Besteuerung erfolgt vielmehr zu dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent.

Erträge aus echten stillen Beteiligungen (§ 27 Abs 2 Z 4 EStG, EStR 2000 Rz 6127-6131)

Eine echte stille Beteiligung liegt dann vor, wenn sich jemand mit einer Vermögenseinlage am Unternehmen eines Anderen gegen einen Anteil am Gewinn oder am Gewinn und Verlust beteiligt und keine Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert des Unternehmens gegeben ist.

Gewinnanteile von (unbeschränkt steuerpflichtigen) echten stillen Gesellschaftern unterliegen seit 1. April 2012 nicht mehr dem KESt-Abzug. Vielmehr sind die Gewinnanteile in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif.

Privatstiftungen (§ 27 Abs 5 Z 7 bis 9 EStG, § 13 KStG)

Privatstiftungen müssen (im Unterschied zu den Stiftungen im Sinne des Sprachgebrauchs) nicht ausschließlich uneigennützigen Zwecken dienen, sondern dürfen ihre Erträge an den Stifter selbst oder z.B. jedem vom Stiftungsrat bedachten Begünstigten zuwenden. Diese Zuwendung führt beim Begünstigten grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt der Kapitalertragsteuer iHv 27,5 Prozent, die gleichzeitig eine Endbesteuerungswirkung entfaltet.

Letzte Aktualisierung: 12. März 2024