Tabaksteuer

Zigaretten, Zigarren und Zigarillos, Rauchtabak, nämlich Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak (insbesondere Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak) und Tabak zum Erhitzen, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen der Tabaksteuer. Gemäß Tabaksteuergesetz gelten auch Erzeugnisse, die teilweise bzw. ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber die sonstigen Definitionsmerkmale der jeweiligen Tabakwaren erfüllen, als Zigarren/Zigarillos bzw. als Zigaretten oder als Rauchtabak. Der mit Abstand größte Anteil der Tabaksteuer entfällt auf die Besteuerung von Fertigzigaretten.

Eine Befreiung von der Tabaksteuer besteht unter bestimmten Bedingungen  für die private Verbringung von Tabakwaren aus anderen EU-Staaten und Nicht-EU-Staaten nach Österreich.

Weiterführende Informationen

Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Tabakwaren (Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022)

Tabaksteuer (USP)

Mitnahme von Tabakwaren aus Nicht-EU-Staaten (Oesterreich.gv.at)

Mitnahme von Tabakwaren aus anderen EU-Staaten (Oesterreich.gv.at).

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2023