Ablauforganisation der elektronischen Zollabfertigung (e-zoll)
Diese Information enthält die für die Wirtschaftsbeteiligten bedeutsamen Auszüge des Erlasses des BMF für die Ablauforganisation e-zoll. Die Arbeitsrichtlinie regelt die Ablauforganisation der elektronischen Zollabfertigung (e-zoll).
Sie dient der bundesweit einheitlichen Vorgangsweise bei der Verwaltung elektronisch übermittelter Zollanmeldungen und Mitteilungen, die Verhaltensweisen bei Fallback-Verfahren sowie der einheitlichen Durchführung von Warenkontrollen innerhalb und außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen.
1.1. Begriffsbestimmungen
Im Zusammenhang mit e-zoll bedeutet:
Normalverfahren: die Erfüllung der Zollförmlichkeiten (Gestellung und allfällige Kontrolle der Waren) am Amtsplatz der Zollstelle.
Vereinfachtes Verfahren: die Erfüllung der Zollförmlichkeiten (Gestellung und allfällige Kontrolle der Waren) an einem zugelassenen Warenort.
Vereinfachtes Verfahren/Anmeldeverfahren: die Erfüllung der Zollförmlichkeiten an einem zugelassenen Warenort unter Abgabe von
- vollständigen Zollanmeldungen,
- unvollständigen Zollanmeldungen,
- vereinfachten Anmeldungen,
- Mitteilungen.
Predeclaration: eine (Zoll)Anmeldung, die vor Gestellung der Warensendung in der Einfuhr bzw. vor Bereitstellung die Waren zur Ausfuhr am zugelassenen Warenort abgegeben wird.
Vereinfachtes Verfahren/Anschreibeverfahren: die Erfüllung der Zollförmlichkeiten an einem zugelassenen Warenort unter Anwendung des Anschreibeverfahrens mit ergänzender Einzelanmeldung (Art. 182 Abs.1 ZK), gegebenenfalls unter Befreiung von der Gestellungs- bzw. Mitteilungspflicht.
Zugelassener Warenort: jede, nicht zum Amtsplatz einer Zollstelle gehörige, von den Zollbehörden zugelassene Örtlichkeit, an der Waren gestellt, einem Zollverfahren oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden können (§ 4 Abs. 2 Z 18 ZollR-DG).
Kontrolldienst:
- die Wahrnehmung der Aufgaben des Kontroll-Managers sowie
- die Durchführung von Datenkontrollen, Dokumentenkontrollen und
- Warenkontrollen.
Transaktionsmonitor: ein Teil vom e-zoll System, mit welchem der Kontroll-Manager sämtliche elektronische Abfertigungsfälle überwacht und verwaltet.
Grunddatenverwaltung: die Erfassung, Aufbereitung und Aktualisierung von Stammdaten und Verfahrensdaten im System; die Betreuung erfolgt durch die Sachbearbeiter der Zoll- und Finanzämter bzw. das Competence Center "Kundenadministration".
Competence Center Kundenadministration: ist mit der Qualitätssicherung bei den Grunddaten betraut, dient außerdem als Helpdesk für die Zolldienststellen im Zusammenhang mit e-Finanz.
Risikomanagement: die risikoorientierte Auswahl von Sendungen bzw. Waren für eine zielgerichtete Kontrolle zur qualitativen Verbesserung der Überwachung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Zollverfahren sowie der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten.
Triple C Austria: Competence Center mit der Funktion eines "First-Level-Helpdesk" zur technischen Unterstützung der Wirtschaftsbeteiligten, der Kundenteams und sonstiger Kunden.
Zoll Newsletter und e-zoll Newsletter: dient der Mitteilung von Neuerungen und Weitergabe von Informationen an die Bediensteten der Zollverwaltung und an die Wirtschaftsbeteiligten. Dieser kann kostenfrei abonniert werden. Die An- und Abmeldung für die BMF-Newsletter kann auf der Website des BMF vorgenommen werden https://service.bmf.gv.at/service/allg/feedback/_start.asp?FTyp=NEWSABO.
Fallback-Verfahren: im Falle eines Systemausfalls in der Zollverwaltung oder eines Systemausfalls des Wirtschaftsbeteiligten, findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung (Fallback-Verfahren); Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge, die im Fallback-Verfahren abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.
CRN (Customs Reference Number): eindeutige Registrierungsnummer für Zollanmeldungen; im Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten auch als MRN (Movement Reference Number) bezeichnet.
FRN (Fallback Reference Number): die im Rahmen des Fallback-Verfahrens zu vergebende Registrierungsnummer.
Allgemeine Öffnungszeiten der Zolldienststellen: können über die Homepage des BMF unter „Ämter & Behörden – Zolldienststellen“ abgefragt werden.
Die telefonische Erreichbarkeit ist Montag bis Donnerstag von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr gegeben.
Öffnungszeiten der Zollstellen: die gemäß § 10 Abs.1 ZollR-DG von den Zolldienststellen zu bestimmenden und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachenden Zeiten.
Abfertigungszeiten: jener Zeitraum, in dem der Kontrolldienst zur Durchführung von Zollabfertigungen von der jeweiligen Zolldienststelle verrichtet wird. Die Abfertigungszeiten der Kundenteams werden bedarfsabhängig von den Öffnungszeiten der Zolldienststellen abweichen.
Abfertigungen außerhalb der Abfertigungszeiten sind von den Wirtschaftsbeteiligten der zuständigen Zolldienststelle innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Zolldienststellen zeitgerecht - an Werktagen von Montag bis Donnerstag bis spätestens 15:00 Uhr und Freitag bis spätestens 12:00 Uhr - anzukündigen. Dies gilt auch im Falle einer Predeclaration.
1.2. Kundenteams
Neben den abgabenrechtlich konzeptiven und operativen Aufgaben obliegen allen Kundenteams die im Zusammenhang mit der elektronischen Zollabfertigung stehenden Tätigkeiten der Zollbehörde.
1.3. Zugelassene Warenorte
Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf den Amtsplätzen der Zollstellen oder an zugelassenen Warenorten durchzuführen. Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten im Rahmen des Informatikverfahrens ist gegen Vorankündigung (siehe Punkt 1.1. letzter Absatz) auch außerhalb der Abfertigungszeiten der Zolldienststellen, d.h. täglich 0.00 bis 24.00 Uhr, möglich.
1.3.1. Bewilligung von zugelassenen Warenort
Die Zollstellen erteilen den Wirtschaftsbeteiligten die Bewilligung in Bezug auf die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten (Warenort-Bewilligung), wenn:
- Anmeldungen und Mitteilungen im Informatikverfahren abgegeben werden,
- die notwendigen Einrichtungen zur Durchführung von Informatikverfahren und von Zollkontrollen vorhanden sind,
- und die/der über die Örtlichkeit Verfügungsberechtigte Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.
Für die Bewilligung von zugelassenen Warenorten ist grundsätzlich jene Zolldienststelle zuständig, in dessen Bereich der Wirtschaftsbeteiligte seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Bei der Bewilligung von zugelassenen Warenorten ist das für den Warenort zuständige Kundenteam einzubinden.
Die Mindestanforderungen für den zugelassenen Warenort sind:
- Netzabdeckung für das Dienstmodem bzw. Internetzugang,
- Infrastruktur zur Gewährleistung von effizienten Zollkontrollen (zB Waagen, Entladegeräte, Rampenanlagen, Beleuchtung, und dergleichen),
- Anwesenheit von befugten Ansprechpersonen am Warenort, die die Erfüllung der Pflichten der Anmelderin/des Anmelders im Zeitpunkt der Durchführung von Warenkontrollen sicherstellen,
- Zugang des Kontroll-Organs zum zugelassenen Warenort und zu den für die Durchführung von Kontrollen erforderlichen technischen Einrichtungen.
1.3.2. Abfertigungen an zugelassenen Warenorten außerhalb der Abfertigungszeiten
Abfertigungen an zugelassenen Warenorten außerhalb der Abfertigungszeiten sind der zuständigen Zolldienststelle an Werktagen bis zu der in nachstehender Tabelle angeführten Frist anzumelden.
Dies gilt auch für Pre-Declarations.
Die Anmeldung zu Abfertigungen außerhalb der Abfertigungszeit erfolgt mittels E-Mail an die in der Tabelle angeführten E-Mail-Adressen.
Die Kontroll-Manager der Zolldienststellen sind nur für Abfertigungen mit erfolgter Voranmeldung unter den angeführten Telefonnummern erreichbar.
Tabelle: Abfertigungszeiten an zugelassenen Warenorten und Kontaktdaten Rufbereitschaft
Dienststelle | Abfertigungszeiten Warenorte | Anmeldefrist | Telefonnummer Kontroll-Manager | |
---|---|---|---|---|
NORD | Montag - Freitag: 05:00 - 20:30 Uhr | 15:00 Uhr | post.rufbereitschaft-zanord@bmf.gv.at | +43(0)50 233 561100 |
OST | Montag - Sonntag: 00:00 - 24:00 Uhr | keine | post.rufbereitschaft-zaost@bmf.gv.at | +43(0)50 233 563100 |
SÜD | Montag - Sonntag: 06:00 - 24:00 Uhr | 15:00 Uhr |
post.rufbereitschaft-zasued@bmf.gv.at |
+43(0)50 233 567100 |
MITTE |
Montag - Freitag: 00:00 - 24:00 Uhr Samstag: 00:00 - 06:00 Uhr |
15:00 Uhr | post.rufbereitschaft-zamitte@bmf.gv.at | +43(0)50 233 565100 |
WEST | Montag - Sonntag: 00:00 - 24:00 Uhr |
Für SA, SO - Freitag 12:00 Uhr Für Feiertage – Vortag 12:00 Uhr |
post.rufbereitschaft-zawest@bmf.gv.at | +43(0)50 233 569100 |
1.3.3. Zuordnung der Zollstellen
Der Dienststelle Nord sind folgende Zollstellen zugeordnet:
- Zollstelle Wien
- Zollstelle Hafen Wien
- Zollstelle Wien/Post
- Zollstelle St. Pölten
- Zollstelle Mistelbach
- Zollstelle Krems
- Zollstelle Hafen Krems
- Zollstelle Amstetten
- Zollstelle Gmünd-Nagelberg
- Zollstelle Hollabrunn
- Zollstelle Wr. Neustadt
- Zollstelle Wiener Neudorf
Der Dienststelle Ost sind folgende Zollstellen zugeordnet:
- Zollstelle Eisenstadt
- Zollstelle Eisenstadt/Straße
- Zollstelle Nickelsdorf
- Zollstelle Heiligenkreuz
- Zollstelle Schachendorf
- Zollstelle Flughafen Wien
- Zollstelle Flughafen Wien Güterabfertigung
- Zollstelle Flughafen Wien Reisendenabfertigung
- Zollstelle Maria-Lanzendorf
- Zollstelle Flughafen Wien Cargocenter Nord
Der Dienststelle Süd sind folgende Zollstellen zugeordnet:
- Zollstelle Graz
- Zollstelle Flughafen Graz
- Zollstelle Containerterminal Werndorf
- Zollstelle Leoben
- Zollstelle Spielfeld
- Zollstelle Klagenfurt
- Zollstelle Klagenfurt Flughafen/Straße
- Zollstelle Villach
- Zollstelle Bahnhof Villach-Süd
Der Dienststelle Mitte sind folgende Zollstellen zugeordnet:
- Zollstelle Linz
- Zollstelle Flughafen Linz
- Zollstelle Stadthafen Linz
- Zollstelle Hafen Enns
- Zollstelle Wels
- Zollstelle Schärding
- Zollstelle Suben
- Zollstelle Salzburg
- Zollstelle Flughafen Salzburg
- Zollstelle Güterverkehr Straße
- Zollstelle Liefering/Bahn
Der Dienststelle West sind folgende Zollstellen zugeordnet:
- Zollstelle Innsbruck
- Zollstelle Flughafen Innsbruck
- Zollstelle Hall
- Zollstelle Reutte
- Zollstelle Lienz
- Zollstelle Kufstein
- Zollstelle Landeck
- Zollstelle Martinsbruck
- Zollstelle Pfunds
- Zollstelle Spiss
- Zollstelle Feldkirch
- Zollstelle Buchs/Bahnhof
- Zollstelle Tisis
- Zollstelle Tosters
- Zollstelle Nofels
- Zollstelle Meiningen
- Zollstelle Mäder
- Zollstelle Wolfurt
- Zollstelle Wolfurt/Post
- Zollstelle Hohenems
- Zollstelle Lustenau
- Zollstelle Schmitterbrücke
- Zollstelle Wiesenrain
- Zollstelle Höchst
- Zollstelle Bahnhof Seehafen Bregenz
- Zollstelle St. Margrethen
- Zollstelle Gaißau
1.4. Dienstplanung der Rahmenbedingungen für die Dienstplangestaltung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Serviceorientiertheit, Sparsamkeit, Flexibilität und Effizienz.
1.4.1. Verfügbarkeit von Kontrollorganen
Bei der Dienstplanung wird sichergestellt, dass die Verfügbarkeit an Kontroll-Managern und Kontroll-Organen täglich von 0.00 bis 24.00 Uhr in der erforderlichen Anzahl gegeben ist.
1.4.2. Kontroll-Manager außerhalb der Abfertigungszeiten
Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Kontroll-Managers außerhalb der Abfertigungszeiten wird von der Dienststelle im Falle von zeitgerecht vorangemeldeten Abfertigungen ein Kontroll-Manager eingeteilt.
1.4.3. Rufbereitschaft des Kontroll-Managers
Zur Durchführung von Warenkontrollen außerhalb der Abfertigungszeiten richtet die Dienststelle gemäß § 50 Abs. 3 BDG eine Rufbereitschaft ein.
1.4.4. Aufgaben des Kontroll-Managers außerhalb der Abfertigungszeiten
Der Kontroll-Manager bearbeitet alle am Transaktionsmonitor aufscheinenden Zollanmeldungen und beauftragt gegebenenfalls unmittelbar ein in Rufbereitschaft befindliches Kontroll-Organ mit der Vornahme einer Warenkontrolle
1.4.5. Kontrollentscheidungen durch den Kontroll-Manager
Folgende Kontrollentscheidungen sind möglich:
- System schlägt keine Kontrolle vor (grün); der Kontroll-Manager entscheidet sich für die sofortige Entladeerlaubnis bzw. sofortige Freigabe (im Versandverfahren) der Waren oder lässt die elektronische Zeitüberwachung ohne weitere Maßnahmen ablaufen (negative Kontrollentscheidung). Im Regelfall soll eine negative Kontrollentscheidung nicht durch Zeitablauf herbeigeführt werden.
- System schlägt keine Kontrolle vor (grün); der Kontroll-Manager entscheidet sich für die Durchführung einer Kontrolle (positive Kontrollentscheidung)
- System schlägt eine Kontrolle vor (rot); der Kontroll-Manager entscheidet sich für die Durchführung einer Kontrolle (positive Kontrollentscheidung)
- System schlägt eine Kontrolle vor (rot); der Kontroll-Manager entscheidet sich gegen die Durchführung einer Kontrolle (negative Kontrollentscheidung; Begründung im System erforderlich)
Dokumentenanforderung: Für eine Kontrollentscheidung bzw. für eine Dokumentenkontrolle können vom Kontroll-Manger zusätzlich Unterlagen elektronisch angefordert werden, die in elektronischer Form an das e-zoll System zu übermitteln sind und in e-zoll zur betreffenden Zollanmeldung abgespeichert werden.
Solange nicht alle angeforderten Unterlagen zur Zollanmeldung abgespeichert sind, erfolgt keine Überlassung der Waren.
Der Kontroll-Manager hat die Kontrollentscheidung im System zu vermerken. Darüber hinaus sind im Fall einer Kontrolle auch der Name, der mit der Kontrolle betrauten Person, und dessen voraussichtliche Ankunftszeit am zugelassenen Warenort zu dokumentieren.
1.5. Fallback-Verfahren
Bei Störungen des Zollsystems oder des Systems des Wirtschaftsbeteiligten, die einen ordnungsgemäßen Nachrichtenaustausch nicht zulassen, ist das Fallback-Verfahren anzuwenden. In diesem Fall hat die Übermittlung der Anmeldungen oder Mitteilungen an die für den Warenort/Amtsplatz zuständige Dienststelle entweder
- durch direkte Vorlage beim zuständigen Kundenteam bzw. Kontroll-Manager/Kontrollorgan, oder
- mittels E-Mail
zu erfolgen.
Die Zolldienststellen bzw. die Kontroll-Manager haben in Ansehung der wirtschaftlichen Bedeutung einer zeitnahen Durchführung der Zollabwicklung dafür Sorge zu tragen, dass das Fallback-Verfahren unverzüglich und mit größtmöglicher Effizienz abgewickelt wird.
Es liegt im Ermessen der Dienststelle, für die Abwicklung und die Dauer des Notfallverfahrens ein Kontrollorgan zu einem Warenort mit hohem Abfertigungsaufkommen abzustellen (keine Kostenpflicht)
1.5.1 Vergabe der Fallback Referenz Nummer (FRN)
Für die Abwicklung des Fallback-Verfahrens ist für die Registrierung der Zollanmeldungen eine Fallback-Reference-Number (FRN) zu verwenden, welche durch den Anmelder selbst zu vergeben und zu verwalten ist.
Nur für Zollanmeldungen am Amtsplatz, die auch bei Funktionieren von e-zoll papiermäßig abgegeben werden, wird eine FRN von der Zollstelle vergeben.
Die FRN ist eine 18-stellige alphanumerische Nummer und hat folgenden Aufbau:
- Pos. 1: F für „Fallback“
- Pos. 2+3: Zehner und Einer Stelle des Jahres (zB „14“ für 2014)
- Pos. 4+5: AT – Länderkennzahl (zB „AT“ für Österreich)
- Pos. 6+11: letzten 6 Stellen der EORI-Nr. des Anmelders (zB „012345“ für EORI ATEOS1000012345)
- Pos. 12: ein Buchstabe in Großschreibung (zB „A“)
- Pos. 13-18: 6-stellige laufende Nummer je Jahr mit „1“ beginnend
Beispiel: F14AT012345A000001
Alle Unterlagen zu den Fallback-Fällen sind vom Anmelder/Vertreter mit der betreffenden FRN zu kennzeichnen, in chronologischer Reihenfolge abzulegen und für allfällige Kontrollen durch die Zollbehörde zur Verfügung zu halten.
1.5.2 Bekanntgabe bzw. Beendigung des Fallback-Verfahrens bei Systemausfall in der Zollverwaltung
1.5.2.1. Beginn des Fallback-Verfahrens bei Systemausfall in der Zollverwaltung
Bei Ausfällen des Zollsystems wird das Webservice durch das BRZ abgeschaltet, sodass der Anmelder den Fehlercode „99018“ erhält. Zudem wird die Anwendung des Fallback-Verfahrens vom Triple-C Austria bekanntgegeben. Die Ausrufung des Fallback-Verfahrens erfolgt mittels BMF-Newsletter, welcher kostenfrei abonniert werden kann.
Hinweis:
Die Anmeldung für den BMF-Newsletter kann unter nachstehender Adresse vorgenommen werden: https://service.bmf.gv.at/service/allg/feedback/_start.asp?FTyp=NEWSABO
1.5.2.2. Beendigung des Fallback-Verfahrens bei Systemausfall in der Zollverwaltung
Die Beendigung des Fallback-Verfahrens wird wiederum mittels BMF-Newsletter bekanntgegeben. Ebenso gilt das Notfallverfahren zu dem im BMF-Newsletter über das Ende von Wartungsarbeiten bekannt gegebenen Zeitpunkt als beendet.
1.5.2.3. Beginn und Beendigung des Fallback-Verfahrens bei lokalem Systemausfall in der Zollverwaltung
Bei lokalem Systemausfall der Zollverwaltung werden die Anwendung und die Beendigung des Fallback-Verfahrens von der betroffenen Dienststelle den jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten bekanntgegeben.
1.5.3. Anwendung des Fallback-Verfahrens bei Systemausfall des Wirtschaftsbeteiligten
Der Beginn und die Beendigung der Anwendung des Fallback-Verfahrens ist der Zollbehörde unter Verwendung der Vordrucke laut Muster in Anhang 8.1 bzw. Anhang 8.2 der Arbeitsrichtlinie ZK-1580 mittels E-Mail mitzuteilen.
1.5.3.1. bundesweiter Systemausfall des Wirtschaftsbeteiligten innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten
In diesem Fall ergeht die Mitteilung über Beginn und Ende des Notfallverfahrens an die Dienststelle bzw. Kundenteam, welches die Bewilligung in Bezug auf die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten erteilt hat.
Die Mitteilung über den Beginn wird vom Kundenteam bestätigt und unverzüglich an den Wirtschaftsbeteiligten zurückgeschickt.
Zusätzlich werden vom Kundenteam alle für die betroffenen Warenorte zuständigen Dienststellen und das Triple-C-Austria mittels E-Mail-Verständigung informiert.
1.5.3.2. lokaler Systemausfall des Wirtschaftsbeteiligten sowie bei Systemausfall außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten
Die Mitteilung über Beginn und Ende des Notfallverfahrens ist dem zuständigen Kundenteam (Kontroll-Manager) zu übermitteln, an welches die erste im Fallback-Verfahren abzugebende Zollanmeldung übermittelt werden soll.
Vom Kundenteam wird die Mitteilung über den Beginn bestätigt und unverzüglich an den Wirtschaftsbeteiligten zurückgeschickt.
Die zollamtlich bestätigte Mitteilung zum Fallback-Verfahren ist gemeinsam mit der ersten Zollanmeldung im Fallback-Verfahren vorzulegen bzw. zu übermitteln.
Ist eine Mitteilung des Beginns bzw. Ende des Notfallverfahrens mittels E-Mail nicht möglich, so kann in diesen Fällen die Mitteilung auch telefonisch erfolgen.
Sollte bei Systemausfall des Wirtschaftsbeteiligten die Mitteilung über den Beginn des Fallback-Verfahrens nur telefonisch möglich sein, ist vom Bediensteten unter Verwendung der Vorlage laut Arbeitsrichtlinie ZK-1580 ein Aktenvermerk zu erstellen und an die betroffenen Dienststellen bzw. an die bewilligungserteilende Dienststelle weiterzuleiten.
1.6. Abwicklung
Für jeden Abfertigungsfall hat der Wirtschaftsbeteiligte eine Zollanmeldung an das für den betreffenden Warenort zuständige Kundenteam mittels E-Mail zu übermitteln oder auch unmittelbar bei der Zolldienststelle vorzulegen. Diese Zollanmeldung hat bereits eine Fallback-Reference-Number (FRN) zu enthalten. Im Versandverfahren, bei der Bestimmung, kann dies auch eine ausländische FRN sein.
Im Fallback-Verfahren an Amtsplätzen erfolgt die Vergabe der Fallback-Reference-Number (FRN) durch die jeweilige Zollstelle.
Als Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung gilt
- der Zeitpunkt der Vorlage bei der Zolldienststelle, oder
- der Übermittlungszeitpunkt des E-Mails.
Für Zollanmeldungen, die im Notfallverfahren direkt vorgelegt werden, ist jedenfalls die Freigabe durch die zuständige Zolldienststelle/Kundenteam abzuwarten.
Bei Übermittlung der Zollanmeldungen mittels E-Mail sind abhängig davon, ob das Fallback-Verfahren aufgrund eines Systemausfalls bei der Zollverwaltung oder beim Wirtschaftsbeteiligten erfolgt, nachstehende unterschiedliche Vorgangsweisen zu beachten:
1.6.1. Kontrollentscheidung bei Ausfall des Systems der Zollverwaltung
Ergeht keine Mitteilung über eine allfällige Kontrolle, so gelten die Waren der betreffenden Zollanmeldung nach Ablauf von 30 Minuten in der Einfuhr bzw. von 15 Minuten in der Ausfuhr ab der E-Mail-Übermittlung als überlassen.
1.6.2. Kontrollentscheidung bei Ausfall des Systems eines Wirtschaftsbeteiligten
Bei Ausfall des Systems eines Wirtschaftsbeteiligten ist das Fallback-Verfahren auf "dessen Antrag" von der Zollstelle bzw. vom zuständigen Kundenteam anzuwenden.
Bei der E-Mail-Übermittlung der Zollanmeldungen durch Anmelder, die nicht AEOC/F sind, ist die Überlassung durch den Kontroll-Manager oder durch das Kontrollorgan abzuwarten.
Bei Anmeldern, die AEOC/F sind, gelten die betreffenden Waren nach Ablauf von 30 Minuten in der Einfuhr und jeweils 15 Minuten im Versand-Bestimmung für Ankunftsanzeige/ Kontrollergebnis bzw. von 15 Minuten in der Ausfuhr, sofern keine Bestätigung der Ausfuhrpapiere erforderlich ist, nach erfolgter E-Mail-Übermittlung als überlassen.
1.6.3. Fallback-Kontakte der Dienststellen des Zollamtes Österreich
Nachstehend aufgelistet sind die Fallback-Adressen der Dienststellen sowie die Telefonnummern der Kontroll-Manager.
Die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme mit den zuständigen Kundenteams bleibt den Wirtschaftsbeteiligten natürlich unbenommen.
Dienststelle | Fallback e-mail Adressen |
Telefonnummer Kontroll-Manager |
---|---|---|
NORD | post.fallback-zanord@bmf.gv.at | +43(0)50 233 561100 |
OST |
post.fallback-zaost@bmf.gv.at |
+43(0)50 233 563100 |
SÜD |
post.fallback-zasued@bmf.gv.at |
+43(0)50 233 567100 |
MITTE | post.fallback-zamitte@bmf.gv.at | +43(0)50 233 565100 |
WEST | post.fallback-zawest@bmf.gv.at | +43(0)50 233 569100 |
1.6.4 Nachübermittlung der Anmeldungen
Bei Wiederverfügbarkeit des e-zoll Systems sind vom Anmelder die im Fallback-Verfahren abgegebenen Zollanmeldungen unverzüglich elektronisch an die Zollbehörde zu übermitteln.
Bei der Aus- bzw. Einfuhr hat die Übermittlung der nachträglich im System zu erfassenden Anmeldungen jeweils mit einer eigenen Nachricht EX430 (Ausfuhr) bzw. IM530 (Einfuhr) – mit der FRN als Bezug zur Fallbackanmeldung - zu erfolgen.
Bei Versand-Bestimmung sind für die nachträgliche Übermittlung die entsprechenden NCTS-Nachrichten zu verwenden.
TR200 (Ankunftsanzeige), TR201 (Fehlermeldung – Ankunftsanzeige), TR202 (Benachrichtigung „Unzulässige Umleitung“, TR204 (Entladevermerk), TR005 (Fehlermeldung – Entladevermerk))
Die Dienststelle hat die Nachübermittlung der Anmeldungen nach Beendigung des Fallback-Verfahrens entsprechend zu überwachen und diese erforderlichenfalls vom Wirtschaftsbeteiligten einzufordern.
Hinsichtlich weiterführender Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Fallback-Verfahren wird auf die Arbeitsrichtlinie ZK-1580, Zollanmeldung – Standardverfahren verwiesen.