Eingangsabgaben
Bei der Einfuhr müssen Sie für im Ausland gekaufte Waren grundsätzlich die darauf entfallenden Eingangsabgaben bezahlen. Diese setzen sich – je nach Ware – zusammen aus Zoll und sonstigen Eingangsabgaben, wie zB Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer, Biersteuer oder Alkoholsteuer.
Bei der Berechnung des Eingangsabgabenbetrages wird grundsätzlich vom Kaufpreis ausgegangen.
Bewahren Sie daher Einkaufsbelege oder Rechnungen über die im Ausland gekauften Waren auf. Können Sie den Kaufpreis nicht belegen, so wird von Preisen aus vergleichbaren Einfuhren gekaufter Waren ausgegangen. Sofern der Zollstelle derartige Preise nicht bekannt sind oder Sie die Waren nicht gekauft, sondern zB geschenkt bekommen haben, wird der Wert geschätzt. Enthält der Kaufpreis zB einen Mehrwertsteuerbetrag, so wird dieser Betrag nicht in die Berechnungsbasis einbezogen, wenn Sie nachweisen können, dass die Waren im Erwerbsland von der Mehrwertsteuer befreit worden sind oder befreit werden und diese Befreiung Ihnen als Käufer zugute kommt. Die Abgabenhöhe hängt daher primär von Wert und Zollsatz ab.
Hinweis
Die Tabaksteuer wird jedoch vom inländischen Kleinverkaufspreis berechnet.