Direktlieferung - Codevergabe

Wie erfolgt eine Beförderung unter Steueraussetzung an eine vom bewilligten Sitz (Ort) des Empfängers abweichende Lieferadresse?

Grundvoraussetzung ist,

  1. dass der Bestimmungsmitgliedstaat die sogenannte Direktlieferung im Sinne des Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262 zulässt und
  2. der Empfänger/die Empfängerin eine entsprechende Bewilligung inne hat, die im „System for Exchange of Excise Data (SEED)" angemerkt ist.

Das Verfahren betreffend die Genehmigung zur Direktlieferung sowie die Vergabe und Anwendung der Codes ist national festzulegen und ist daher in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt.

Zur Codevergabe

In Österreich bildet der § 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung) (BGBl. II Nr. 92/2023) in Umsetzung der Verbrauchsteuergesetze die Grundlage für Direktlieferungen.

Österreichische „Registrierte Empfänger/innen“, welche die erforderliche Genehmigung zur Direktlieferung inne haben, können je nach Erfordernis zwischen unterschiedlichen Vorgehensweisen wählen.
Die Versenderin/der Versender hat das e-VD nach diesen Erfordernissen zu erstellen.

  1. Angabe von Name und Adresse unter „Ort der Lieferung“ (Felder 7b, 7c, 7d, 7e, 7f); Versender/innen und Empfänger/innen sind in Kenntnis der tatsächlichen Lieferadresse und des Namens. Um den nationalen Bestimmungen vollständig zu entsprechen, müssen Name und Lieferadresse bereits vor Erstellung des ersten e-VDs dem zuständigen Zollamt mitgeteilt und im SEED erfasst worden sein.
  2. Angabe der Lieferadresse unter „Ort der Lieferung“ (Felder 7c, 7d, 7e, 7f);
    Versender/innen und Empfänger/innen sind in Kenntnis der tatsächlichen Lieferadresse. Um den nationalen Bestimmungen vollständig zu entsprechen, muss die Lieferadresse bereits vor Erstellung des ersten e-VDs dem zuständigen Zollamt mitgeteilt und in SEED erfasst worden sein. Die mit diesem e-VD unter Steueraussetzung beförderte Ware wird an die im Feld „Ort der Lieferung“ eingetragene Adresse geliefert.
  3. Verwendung eines Codes anstelle der Angabe der tatsächlichen Lieferadresse (derselbe Code ist dreimal, nämlich in den Feldern 7c, 7e und 7f zu erfassen).
    Versender/innen und Empfänger/innen sind, sofern der Code nicht von einer der genannten Personen selbst eingeholt wurde, nicht in Kenntnis der tatsächlichen Lieferadresse. Der Code kann auch von „Dritten“ (Reihengeschäfte, Rahmenverträge, etc.) eingeholt werden. Im Zuge der Codeanforderung ist es möglich, mehrere Lieferadressen anzugeben. Ein Direktlieferungscode kann bis zu 29 Tage vor dem Versanddatum generiert werden. Änderungen der Lieferadressen zum Code sind bis zur Abgabe der Eingangsmeldung (Empfangsbericht), jedoch spätestens einen Tag nach Eröffnung des Beförderungsverfahrens (lt. e-VD) möglich. Jeder Code kann nur einmal verwendet werden, es sei denn, die Verwendung eines Codes erfolgt in mehreren e-VDs die zu einer einzigen Beförderung ausgestellt werden. Lieferadressen, die im Zuge der Codegenerierung übermittelt werden, müssen nicht in SEED erfasst sein. Die Codierung von Lieferadressen ist an die Übermittlung eines Anbringens gebunden. Das Anbringen ist in Form einer hochzuladenden Datei mit den erforderlichen Angaben über die tatsächlichen Lieferorte gebunden. Bei der Übermittlung dieses Anbringens sind weitere Formvorschriften zu beachten. Zur Codegenerierung wurde eine eigene Website eingerichtet.

Steht die Funktion zur Generierung der Direktlieferungscodes nicht zur Verfügung, kann ein solcher Direktlieferungscode in dringenden Fällen beim Helpdesk telefonisch angefordert werden.

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