Übersiedlung aus einem Nicht-EU-Staat

Übersiedlungsgut sind alle beim Verlegen des Wohnsitzes nach Österreich mitgebrachten Waren. Bei der Einfuhr von Waren in die EU sind normalerweise Eingangsabgaben zu entrichten. Für bestimmtes Übersiedlungsgut besteht jedoch eine Abgabenbefreiung. Abgabenfrei bedeutet: Sie brauchen für Übersiedlungsgut in Österreich weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer bezahlen!

Vor der erstmaligen Zulassung Ihres Kfz zum Verkehr im Inland müssen Sie jedoch die Normverbrauchsabgabe beim zuständigen Finanzamt entrichten.

Hier finden Sie zu Übersiedlungsgut wichtige Begriffsbestimmungen.

Welches Übersiedlungsgut ist abgabenfrei?

Nur gebrauchte Waren sind als Übersiedlungsgut abgabenfrei. Beim Übersiedlungsgut muss es sich um gebrauchte Waren handeln, die zum Eigenbedarf der übersiedelnden Personen bestimmt sind (keine Neuwaren).

Dazu zählen insbesondere:

  • Hausrat (persönliche Gegenstände, Wäsche, Möbel, Geräte)
  • Fahrräder, Krafträder, Pkw samt Anhänger, Camping-Anhänger, Sportflugzeuge, Wassersportfahrzeuge
  • Haushaltsvorräte (in den von einer Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Mengen)
  • Haustiere und Reittiere
  • tragbare Instrumente für freiberufliche oder handwerkliche Tätigkeiten zur Ausübung Ihres Berufs

Dazu zählen nicht:

  • Alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren
  • Nutzfahrzeuge
  • gewerblich genutzte Gegenstände (außer die oben angeführten tragbaren Instrumente)

Für die Gewährung der Abgabenbefreiung ist es grundsätzlich gleichgültig, ob die betreffenden Waren im Ausland steuerfrei oder versteuert erworben bzw. zollfrei dorthin eingeführt wurden. Dies gilt auch im Falle einer vorhergehenden umsatzsteuerfreien Ausfuhr der Ware aus einem EU-Staat.

Welche sonstigen Voraussetzungen müssen für die Abgabenfreiheit erfüllt werden?

  • Sie verlegen Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einen EU-Staat.
  • Das Übersiedlungsgut gehört Ihnen.
  • Sie haben das Übersiedlungsgut am früheren Wohnsitz im Ausland mindestens sechs Monate vor dessen Aufgabe benutzt.
  • Sie benutzen das Übersiedlungsgut am neuen gewöhnlichen Wohnsitz in der EU zu den gleichen Zwecken.
  • Sie hatten Ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate im Ausland.
  • Sie melden das Übersiedlungsgut innerhalb von zwölf Monaten nach der Wohnsitzbegründung in Österreich zur Zollabfertigung an.
  • Sie dürfen das Übersiedlungsgut vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach der Zollabfertigung niemandem überlassen. 

Wie wird das Übersiedlungsgut abgabenfrei eingeführt?

Welche Vordrucke und Nachweise benötige ich?

Sie müssen für die Zollabfertigung

  • entweder bei der Zollanmeldung einen ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck ZBefr 2 vorlegen. Mit diesem Vordruck können Sie erklären, von Ihrem einzigen Wohnsitz im Drittland an Ihren neuen einzigen Wohnsitz in Österreich zu übersiedeln
  • oder – falls der Vordruck ZBefr 2 auf Ihre Situation nicht zutrifft – einen Antrag auf Ausstellung eines Grundlagenbescheids auf dem Vordruck ZBefr 2a bei Ihrem Zollamt einbringen

Bitte füllen Sie die Vordrucke entsprechend der Ausfüllanleitungen aus und legen Sie dem Vordruck ZBefr 2a die darin angeführten Nachweise bei.

Als Nachweis für die Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes in Österreich, für den vorangehenden zwölfmonatigen gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland sowie für die Einhaltung der zwölfmonatigen Frist zur Zollabfertigung kommen alle geeigneten Beweismittel in Betracht, insbesondere:

  • ausländische Meldebestätigung bzw. Abmeldebestätigung
  • Anmeldebestätigung in Österreich
  • Arbeits- bzw. Dienstvertrag
  • Mietvertrag
  • Schulanmeldung der Kinder

Bitte bewahren Sie diese Nachweise auf, denn Sie könnten Sie im Falle einer Nachkontrolle durch die Zollbehörde benötigen.

Sind Gegenstände nach ihrer Beschaffenheit bzw. ihrem Aussehen nicht ohne weiteres als gebraucht erkennbar, können die Zollbehörden einen Nachweis (zB Rechnung, Lieferschein, Garantiekarte) dafür verlangen, dass Ihnen die Waren bereits vor der Wohnsitzverlegung gehört haben und von Ihnen benutzt wurden.

Für Kraftfahrzeuge gelten folgende Besonderheiten: zum Nachweis des Eigentums und der vorherigen Benutzung sind Dokumente betreffend den Erwerb und die Zulassung im Ausland vorzulegen (Kauf- bzw. Leasingvertrag, Rechnung, Lieferschein, Kraftfahrzeugbrief, sonstige Unterlagen über Zulassung bzw. Versicherung).

Vor der erstmaligen Zulassung Ihres Kfz zum Verkehr im Inland müssen Sie jedoch die Normverbrauchsabgabe beim zuständigen Finanzamt entrichten.

In welchen Fällen ist ein Grundlagenbescheid erforderlich?

Sie müssen die Abgabenbefreiung in folgenden Fällen mittels Vordruck ZBefr 2a bereits vor der geplanten Einfuhr bei Ihrem Zollamt beantragen:

  • Es befindet sich ein Kraftfahrzeug unter Ihrem Übersiedlungsgut.
  • Sie hatten bereits vor der Übersiedlung einen Wohnsitz in der EU oder Sie behalten nach der Übersiedlung einen Wohnsitz außerhalb der EU bei. Letzterer Fall gilt jedoch nicht und Sie können den Vordruck ZBefr 2 (ohne Grundlagenbescheid) verwenden, wenn Sie sich zB im Zuge Ihrer bevorstehenden Wohnsitzverlegung nach Österreich am neuen Wohnsitz bereits angemeldet haben und Sie nur aus diesem Grund zwei Wohnsitze haben.
  • Das Übersiedlungsgut soll bereits vor der Begründung Ihres gewöhnlichen Wohnsitzes (siehe aber Sonderfall) in der EU nach Österreich eingeführt werden.

Ihr Zollamt stellt nach der Überprüfung der Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung einen Grundlagenbescheid aus.

Den Grundlagenbescheid erhalten Sie bei jenem Zollamt, in dessen Bereich Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Gibt es noch keinen österreichischen Wohnsitz, so ist jedes Zollamt zuständig.

Ist eine Einfuhr auch möglich, wenn Vordrucke oder Nachweise fehlen?

Fehlen der betreffende Vordruck, einzelne oder sämtliche Nachweise kann Ihr Übersiedlungsgut trotzdem abgefertigt werden, wenn Sie zunächst die Eingangsabgaben bezahlen oder eine entsprechende Sicherheit leisten. Die Abgabenbefreiung wird auch nachträglich gewährt, d.h. Sie erhalten den bezahlten Abgabenbetrag bzw. einen als Sicherheit geleisteten Geldbetrag rückerstattet, wenn Sie den fehlenden Vordruck oder die fehlenden Nachweise bei Ihrem Zollamt nachreichen.

Daneben besteht auch die Möglichkeit, das Übersiedlungsgut abgabenfrei, jedoch unter Leistung einer Sicherheit von der Grenzzollstelle bis zu Ihrem Zollamt mit einem Versandschein weiter zu transportieren. Dazu muss jedoch von der Grenzzollstelle eine Zollplombe am Fahrzeug angebracht werden, deren Nummer im Versandschein vermerkt wird. Für den Transport muss ein Fahrzeug verwendet werden, an das die Anlegung einer Zollplombe möglich ist. Internationale Speditionen und Leihwagenunternehmen verfügen über solche Fahrzeuge. Die Zollplombe darf unter keinen Umständen entfernt werden. Bringen Sie das Übersiedlungsgut im verplombten Fahrzeug innerhalb der angeordneten Frist zu der im Versandschein angeführten Zollbehörde. Bei Verletzung dieser Verfahrensvorschriften kann keine nachträgliche Rückerstattung der geleisteten Sicherheit erfolgen.  

Für Do-it-yourself-Übersiedler: Was ist bei der Grenzzollstelle zu tun?

Sollten Sie die Abfertigung selbst vornehmen wollen, müssen Sie das mitgeführte Übersiedlungsgut bei der Grenzzollstelle zur Zollabfertigung anmelden. Kontaktieren Sie dazu eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Zollstelle, die Sie über die erforderlichen Schritte zur Erlangung der Abgabenbefreiung informiert.

Sie müssen auch den Vordruck ZBefr 2 und gegebenenfalls Nachweise dazu beilegen. Benötigen Sie jedoch einen Grundlagenbescheid, müssen Sie auch diesen vorlegen.

Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen

Nicht alle Waren dürfen ohne Weiteres nach Österreich eingeführt werden. Auch Übersiedlungsgut kann bei der Einfuhr den im Reiseverkehr geltenden Verboten oder Beschränkungen unterliegen.