Zentrale Koordinationsstelle - Entsendemeldungen und Meldungen von Überlassungen
Nachfolgend erhalten Sie Informationen über die Meldeverpflichtungen an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (ZKO) sowie Auskünfte aus der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz für öffentliche Auftraggeber. Sie finden weiterführende Informationen zur Entsendung oder Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Ausland nach Österreich, Links zu anderen Behörden und Verweise zu den jeweiligen Formularen. Weitere Meldepflichten betreffend "verantwortlichen Beauftragten" sowie die Überwachungs- und Meldepflicht nach § 26 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für Auftrag gebende Unternehmen (Generalunternehmer).
In Österreich sind die Bestimmungen der EU-Entsenderichtlinie (RL 96/71 EG) und der Richtlinie zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie (RL 2014/67 EU) im Wesentlichen im Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG BGBl. I Nr. 44/2016 idgF) umgesetzt. Grundlegend ist dabei immer ein grenzüberschreitender Sachverhalt, bei Bezug zu Drittstaaten ist zusätzlich das Ausländerbeschäftigungsgesetz zu berücksichtigen. Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen grenzüberschreitender Überlassung von Arbeitnehmern als Spezialform von den übrigen Arten der Entsendung.
Hinweis: die folgenden Informationen beziehen sich auf Entsendungen von allgemeinen Dienstleistungen und allgemeinen Transporttätigkeiten. Für Tätigkeiten von mobilen Arbeitnehmern im Straßenverkehr, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1057 und des Anhangs 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland fallen, gelten gesonderte Bestimmungen. Nähere Informationen dazu finden sie auf der offiziellen Infoseite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Thema Entsendungen und Überlassungen nach Österreich unter: www.entsendeplattform.at.
Merkmale einer Entsendung von Arbeitnehmern
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Eine Arbeitnehmerentsendung liegt dann vor, wenn
- ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin
- seine oder ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
- in seinen / ihren Namen und seiner / ihrer Leitung
- im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags, der bereits im Vorfeld mit einem im Inland tätigen Dienstleistungsempfänger abgeschlossen wurde,
- zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet.
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Im tatsächlichen Wirtschaftsleben treten das „Arbeiten über die Grenze“, grenzüberschreitende Arbeitseinsätze, das Verbringen von Arbeitszeit im Ausland in verschiedenartigen Fallkonstellationen und Formen auf. Ein Teil dieser Fälle weist gemeinsame Merkmale auf, die zusammengenommen „Entsendung“ charakterisieren. Wenn ein Sachverhalt von diesen Merkmalen bestimmt ist, wenn also Entsendung nach Österreich vorliegt, dann knüpfen sich daran besondere arbeitsrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen.
Die wichtigsten Merkmale einer Entsendung sind:
- Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin steht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber/zur Arbeitgeberin und hat seinen/ihren gewöhnlichen Arbeitsort nicht in Österreich. Der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses ist daher außerhalb Österreichs und bleibt es auch während der Ausführung der (Dienst-)Leistung in Österreich.
- Es ist irrelevant, in welchem Staat der Sitz des Unternehmens ist. Eine Entsendung kann auch dann vorliegen, wenn das Unternehmen seinen Sitz in Österreich hat.
- Vorhaben einer Dienstleistung oder einer sonstigen geldwerten Leistung in Österreich unter der Verantwortung dieses Arbeitgebers/dieser Arbeitgeberin.
- Ausführung dieser (Dienst-) Leistung in Österreich durch einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin, der bzw. die dafür nach Österreich reist („entsandter Arbeitnehmer/entsandte Arbeitnehmerin“).
- Die Ausführung der (Dienst-) Leistung in Österreich erfordert einen Arbeitseinsatz der Arbeitskraft; der Arbeitseinsatz ist nur von bestimmter Dauer, vorübergehend.
- Wenn es für die (Dienst-) Leistung einen Vertragspartner/eine Vertragspartnerin mit Unternehmenssitz in Österreich gibt, ist die entsandte Arbeitskraft nicht in das Unternehmen dieses österreichischen Vertragspartners/dieser österreichischen Vertragspartnerin eingegliedert.
- Der grenzüberschreitende Arbeitseinsatz hat einen wirtschaftlichen Wert nicht bloß für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin – besteht daher in anderen Tätigkeiten als z. B. im Besuch von Veranstaltungen, Kongressen, Messen, in sporadischer Informationseinholung, Schulung oder in Verhandlungstätigkeiten.
Die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz kommen nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ausschließlich zur Erbringung folgender Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer nach Österreich entsendet
(§ 1 Abs. 5 LSD-BG):
- geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen oder
- die Teilnahme an Seminaren und Vorträgen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen oder
- die Teilnahme an Messen und messeähnlichen Veranstaltungen, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungeinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes), oder
- der Besuch von und die Teilnahme an Kongressen und Tagungen oder
- die Teilnahme an und die Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen aus den Bereichen Musik, Tanz, Theater oder Kleinkunst und vergleichbaren Bereichen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung (den Veranstaltungen) in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt, soweit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zumindest für einen Großteil der Tournee zu erbringen hat, oder
- die Teilnahme an und die Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften), ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.
Weiters findet dieses Bundesgesetz auf vorübergehende Konzernentsendungen einer besonderen Fachkraft nach Österreich innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes (AktG) und des § 115 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), die insgesamt zwei Monate je Kalenderjahr nicht übersteigen dürfen, keine Anwendung, wenn die Einsätze konzernintern (§ 1 Abs. 6 LSD-BG)
- zum Zweck der Forschung und Entwicklung, der Abhaltung von Ausbildungen durch die Fachkraft, der Planung der Projektarbeit oder
- zum Zweck des Erfahrungsaustausches, der Betriebsberatung, des Controlling oder der Mitarbeit im Bereich von für mehrere Länder zuständigen Konzernabteilungen mit zentraler Steuerungs- und Planungsfunktion oder
- für Arbeiten bei Lieferung, Inbetriebnahme (und damit verbundenen Schulungen), Wartung, Servicearbeiten und Reparatur von Maschinen, Anlagen und EDV-Systemen
erfolgen.
Unter bestimmten Voraussetzungen finden die Bestimmungen des LSD-BG keine Anwendung auf nach Österreich für längere Dauer zu Schulungszwecken entsandte Arbeitnehmer oder überlassene Arbeitskräfte, wenn (§ 1 Abs. 7 LSD-BG):
- der ausländische Arbeitgeber oder Vertragspartner dem inländischen Betrieb keine Arbeitsleistung schuldet und der Einsatz des Arbeitnehmers oder der Arbeitskraft dessen Einschulung oder Weiterbildung auf der Grundlage eines Schulungs- oder Weiterbildungsprogrammes des Arbeitgebers oder österreichischen Unternehmens dient, und
- die allenfalls vom Arbeitnehmer oder der Arbeitskraft schulungsbedingt durchgeführten Tätigkeiten oder erstellten Produkte, Dienstleistungen und Zwischenergebnisse für den Produktionsprozess und das Betriebsergebnis in dem Betrieb, in dem die Schulung stattfindet, unwesentlich sind, und
- soweit der zu schulende Arbeitnehmer oder die Arbeitskraft im Schulungsbetrieb nicht länger tätig ist, als dies für den Erwerb der geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich ist.
Darüber hinaus finden die Bestimmungen des LSD-BG keine Anwendung auf (§ 1 Abs. 8 LSD-BG):
- die Tätigkeit als mobiler Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 9 LSD-BG in der grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderung (Transportbereich), sofern die Arbeitsleistung ausschließlich im Rahmen des Transitverkehrs erbracht wird und der gewöhnliche Arbeitsort nicht in Österreich liegt (bei mobilen Arbeitnehmern im Straßenverkehr kommen gesonderte Bestimmungen zur Anwendung!);
- die Tätigkeit als Arbeitnehmer, der in den letzten zwei Entgeltperioden vor der Entsendung oder Überlassung und während der Entsendung oder Überlassung nachweislich eine monatliche Bruttoentlohnung von durchschnittlich mindestens 120 vH des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) erhält;
- die Tätigkeit als Arbeitnehmer, der nachweislich eine monatliche Bruttoentlohnung von mindestens 120vH des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß ASVG erhält;
- auf Entsendungen oder Überlassungen im Rahmen von Austausch-, Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen oder als entsandter oder überlassener Vortragender an Universitäten, an pädagogischen Hochschulen oder Fachhochschulen;
- Lieferung von Waren durch entsandte Arbeitnehmer des Verkäufers oder Vermieters sowie das Abholen von Waren durch entsandte Arbeitnehmer des Käufers oder Mieters;
- Tätigkeiten, die für die Inbetriebnahme und Nutzung von gelieferten Gütern unerlässlich sind und von entsandten Arbeitnehmern des Verkäufers oder Vermieters mit geringem Zeitaufwand durchgeführt werden.
Wahrer wirtschaftlicher Gehalt - Beurteilungsmaßstab
Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis, eine grenzüberschreitende Entsendung oder Überlassung vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend (§ 2 Abs. 1 LSD-BG).
Merkmale einer grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitnehmern
Eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung liegt dann vor, wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte vom Ausland nach Österreich einem anderen Unternehmen oder einer Privatperson in Österreich zur Erbringung von Arbeitsleistungen „zur Verfügung stellt“ („überlässt“). Im LSD-BG finden sich die Regeln für die Überlassung durch einen Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder in der Schweiz. Im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) sind die Überlassungen aus einem Drittstaat bzw. die Überlassung von Arbeitnehmern als Staatsangehörige von Drittstaaten geregelt.
Ausländische Arbeitgeber (=Überlasser) mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat , EWR-Staat oder in der Schweiz haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern oder arbeitnehmerähnlichen Personen, die grenzüberschreitend nach Österreich überlassen werden, VOR der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Nachträgliche Änderungen sind unverzüglich mit der jeweiligen Änderungsmeldung an die Zentrale Koordinationsstelle mitzuteilen. Dazu sind ausschließlich die elektronischen Formulare (ZKO4) des Bundesministeriums für Finanzen zu verwenden.
Für die Beurteilung einer Arbeitskräfteüberlassung gelten u.a. folgende Beurteilungskriterien:
- Die Arbeitskraft wird vom Beschäftiger/von der Beschäftigerin für Aufgaben in dessen bzw. deren Betrieb eingesetzt.
- Die Arbeitskraft ist für die Dauer der Arbeitsleistung in den Beschäftigerbetrieb eingegliedert und unterliegt dessen Fachaufsicht.
- Die Arbeitskraft hat die Weisungen des Beschäftigers/der Beschäftigerin zu befolgen.
- Die Arbeitskraft stellt kein von sonstigen Produkten oder Dienstleistungen des Beschäftigers/der Beschäftigerin unterscheidbares Werk her
- Die Arbeitskraft führt die Arbeit nicht überwiegend mit Werkzeug und Material des Überlassers/der Überlasserin aus
- Der Überlasser/die Überlasserin haftet nicht für den Erfolg der Leistung.
Wahrer wirtschaftlicher Gehalt - Beurteilungsmaßstab
Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis, eine grenzüberschreitende Entsendung oder Überlassung vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend (§ 2 Abs. 1 LSD-BG).
Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, sind insbesondere die §§ 3 und 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften maßgebend (§ 2 Abs. 2 LSD-BG)
Meldepflicht für Arbeitgeber/Überlasser mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, des EWR und in der Schweiz
Meldeverpflichteter
Nach den verwendeten Formularen werden diese Meldungen als "ZKO 3 Meldungen" (Meldung einer Entsendung) bzw. auch als "ZKO 4 Meldungen" (Meldung einer Arbeitskräfteüberlassung) bezeichnet.
Diese Meldepflicht trifft
- Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Österreich entsenden (ZKO3)
- Überlasser, die Arbeitnehmer nach Österreich grenzüberschreitend überlassen (ZKO 4).
Meldezeitpunkt
Die Meldung hat vor Beginn der Entsendung (Überlassung) zu erfolgen. Die Meldung hat für jede Entsendung (Überlassung) gesondert zu erfolgen (§ 19 Abs. 1 bzw. Abs. 4 LSD-BG).
Meldungen auf Vorrat (zusammengefasste Meldungen) sind mit zwei Ausnahmen nicht zulässig:
- Bei Dienstleistungs- und Dienstverschaffungsverträgen, sowie bei konzerninternen Entsendungen kann eine Rahmenmeldung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten (Rahmenzeitraum) erstattet werden (§ 19 Abs. 5 LSD-BG). Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer im Sinne des § 33d Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
- Beim Mehrfacheinsatz eines Arbeitnehmers, der zur Erfüllung mehrerer gleichartiger Dienstleistungsverträge entsandt wird, sofern die Erfüllung der Dienstleistungsverträge durchgehend im Bundesgebiet und innerhalb einer Woche erfolgen (§ 19 Abs. 6 LSD-BG).
Die Meldung hat vor Arbeitsaufnahme zu erfolgen; bei Dienstleistungen im Transportbereich hat die Meldung gem. § 19 Abs. 2 LSD-BG vor der Einreise nach Österreich zu erfolgen (Ausnahme § 1 Abs. 8 Z 1 LSD-BG)
Form
Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt unter Verwendung der Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen (§ 19 Abs. 2 bzw. Abs. 4 LSD-BG).
Inhalt der Meldepflicht
Der genaue Inhalt der Meldepflichten ist in § 19 Abs. 3 (Entsendungen) und Abs. 4 LSD-BG (grenzüberschreitende Überlassungen) normiert. Es handelt sich dabei um Angaben zum Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitseinsatz in Österreich.
Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweiz haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern, gleich welcher Nationalität, gemäß § 19 (LSD-BG) zu melden.
Die Meldung hat für jede Entsendung bzw. Überlassung gesondert zu erfolgen und nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung).
Die Meldungen sind VOR der jeweiligen Arbeitsaufnahme, ausnahmslos automationsunterstützt mit den elektronischen Formularen, bei der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung zu erstatten.
In Bezug auf mobile Arbeitnehmer im Transportbereich (Güter- und/oder Personenbeförderung) auf dem Schienen-, Land-, Luft- oder Wasserweg) ist gemäß § 19 Abs. 2 LSD-BG die Meldung VOR der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Mobile Arbeitnehmer haben die Meldeunterlagen ab Einreise in das Bundesgebiet (im Fahrzeug) bereitzuhalten (ausgenommen im Transitverkehr OHNE Kabotage).
Hinweis: Für Tätigkeiten von mobilen Arbeitnehmern im Straßenverkehr, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1057 und des Anhangs 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland fallen, gelten gesonderte Bestimmungen. Nähere Informationen dazu finden sie unter www.entsendeplattform.at.
Die Meldung und Änderungsmeldung ist der Ansprechperson (§ 23 LSD-BG) oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsendet wird, diesem in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach § 19 LSD-BG als Arbeitgeber.
Gemäß der Meldeverpflichtung nach § 18 Abs. 12 AuslBG werden jene Entsendemeldungen, die Drittstaatsangehörige betreffen, zur Überprüfung, ob eine bewilligungspflichtige Beschäftigung vorliegt, dem Arbeitsmarktservice (AMS) weitergeleitet.
Weiterführende Informationen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Ansprüche der Arbeitskräfte und des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes sowie über die Erteilung einer Anmeldebescheinigung bei Aufenthalt über drei Monaten finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit Soziales und Konsumentenschutz www.entsendeplattform.at
Verpflichtung zur Bereithaltung von "Meldeunterlagen"
Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Staat oder der Schweiz haben im Fall einer Entsendung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung in Österreich folgende Unterlagen am Arbeits-/Einsatzort in Österreich während der gesamten Entsendung bereitzuhalten bzw. vor Ort zum Zeitpunkt der Kontrolle in elektronischer Form zugänglich zu machen:
- eine Abschrift der Entsendemeldung (ZKO3) und allfällige Meldung über nachträgliche Änderungen (Änderungsmeldung) sowie
- Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 oder E 101.) sofern für die entsandten Arbeitskräfte in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht. Kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache bereitzuhalten. Gleichwertige Unterlagen sind der Antrag auf Ausstellung des A1 oder E 101 Dokumente aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt.
- Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung oder eine Abschrift derer, bereitzuhalten.
Neben der oben erwähnten Bereithalteverpflichtung gibt es auch die Möglichkeit, dass die Unterlagen abweichend davon an einem der im § 21 Abs. 2 LSD-BG genannten und in der Meldung (ZKO3) bekannt gegebenen Ort bereitgehalten werden.
Im Falle einer grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitnehmern trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung bzw. Zugänglichmachung aller Meldeunterlagen (ZKO4, SV-Unterlagen, erforderliche Genehmigungen) den Beschäftiger am inländischen Arbeits-/Einsatzort.
Auch hier kann die Möglichkeit der Bereithaltung an einem zugelassenen Ort nach § 21 Abs. 2 LSD-BG in Anspruch genommen werden, wenn dies vom Überlasser mit Sitz in einem EU-Staat, EWR-Staat oder der Schweiz in seiner Meldung (ZKO4) bekannt gegeben wurde.
Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen
Alle Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, deren Arbeitnehmer im Rahmen einer Entsendung in Österreich Arbeitsleistungen erbringen, sind verpflichtet, jene Lohnunterlagen, die zur Ermittlung des dem Arbeitnehmer nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind, im Inland, in deutscher oder englischer Sprache, während der Dauer der Beschäftigung oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt am Arbeits(Einsatz)ort in Österreich bereit zu halten oder diese unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat.
Erforderliche Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache
- Arbeitsvertrag oder Dienstzettel,
- Lohnzettel,
- Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege,
- Lohnaufzeichnungen, für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,
- Arbeitszeitaufzeichnungen und
- Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt.
Im Falle einer grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitnehmern trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den inländischen Beschäftiger.
Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nachweislich bereitzustellen.
Unternehmen (Arbeitgeber) mit Sitz in einem Drittstaat
Arbeitgeber (Unternehmen) mit Sitz in einem Drittstaat, die drittstaatsangehörige Arbeitnehmer nach Österreich entsenden, haben keine Entsendemeldung an die Zentrale Koordinationsstelle zu erstatten (§ 19 Abs. 1 LSD-BG). Sie benötigen hingegen eine sogenannte Entsendebewilligung. Die Entsendebewilligung ist vom österreichischen Auftraggeber beim Arbeitsmarktservice zu beantragen.
Weitere Informationen finden sie beim Arbeitsmarktservice (AMS).
Montageprivileg
Bei Montagearbeiten, der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder mit Reparatur- und Servicearbeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von (ausschließlich) Anlagen, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, entfällt in den ersten drei Monaten der Entsendung die Verpflichtung, die in Österreich geltenden kollektivvertraglichen Entgeltbestimmungen einzuhalten. Dauert die Entsendung nicht länger als acht Tage, entfällt überdies die Verpflichtung, der entsandten Arbeitskraft den allenfalls höheren Urlaubsanspruch nach österreichischem Recht zu gewähren (Montageprivileg gemäß § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 3 LSD-BG). Eine Meldung der Entsendung an die Zentrale Koordinationsstelle ist jedenfalls zu erstatten.
Unter Anlagen sind Produktionsmittel in größerem Ausmaß zu verstehen, die ortsfest sind oder ortsfest benutzt werden. Dazu zählen:
- Maschinen, die zusammenhängend aufgestellt sind, eine gemeinsame Steuerung oder gemeinsame Befehlseinrichtungen aufweisen, zusammenwirken und zu einem gemeinsamen Produktionsergebnis betätigt werden oder
- Betriebseinrichtungen wie Werkstätten, Werk- und Lagerhallen, Hochöfen, Silos, Tanks, Hafenanlagen, Eisenbahnanlagen und Ähnliches.
Nicht unter das Montageprivileg fallen Bautätigkeiten.
Was sind Bautätigkeiten (Bauarbeiten)?
Ob Arbeiten als Bauarbeiten anzusehen sind, richtet sich nicht nach der Gewerbeberechtigung, sondern nach der tatsächlich in Österreich ausgeübten Tätigkeit.
Bauarbeit ist diese tatsächlich in Österreich ausgeübte Tätigkeit dann, wenn sie einer der folgenden Betriebsarten zugeordnet werden kann:
- Baumeisterbetriebe
- Maurermeisterbetriebe
- Bauunternehmungen
- Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe
- Demolierungsbetriebe
- Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen des Maurergewerbe
- Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe)
- Erdbaubetriebe
- Betonbohr- und -schneidebetriebe
- Gewässerregulierungsbetriebe
- Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe
- Betriebe für Meliorationsarbeiten
- Straßenbaubetriebe
- Güterwegebaubetriebe
- Kaminausschleiferbetriebe
- Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung
- Steinmetzmeisterbetriebe
- Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen des Steinmetzgewerbes
- Kunststeinerzeugerbetriebe
- Terrazzomacherbetriebe
- Dachdeckerbetriebe
- Pflastererbetriebe
- Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe)
- Platten- und Fliesenlegerbetriebe
- Brunnenmeisterbetrieb
- Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe
- Tiefbohrbetriebe
- Gerüstverleiherbetriebe
- Betriebe der Verleiher/innen von Baumaschinen mit Bedienungspersonal
- Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe
- Asphaltiererbetriebe
- Schwarzdeckerbetriebe
- Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser
- Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe
- Gipserbetriebe
- Steinholzlegerbetriebe
- Estrichherstellerbetriebe
- Zimmererbetriebe
- Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes
- Parkettlegerbetriebe
- Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe, die Arbeitnehmer zu Bauarbeiten überlassen.
Nähere Informationen erteilt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) als zuständige Behörde.
Besonderheit im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit
Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum können uneingeschränkt ihre Dienstleistungen ohne dauerhafte Niederlassung grenzüberschreitend in Österreich anbieten. Die Dienstleistungsfreiheit umfasst auch das Recht der Unternehmen, die Leistung mithilfe eigenen Personals in Österreich zu erbringen. Bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen müssen grundsätzlich die österreichischen gewerberechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Bei Ausübung eines in Österreich reglementierten Gewerbes ist verpflichtend eine „grenzüberschreitende Dienstleistungsanzeige“ an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.
Verantwortliche Beauftragte
Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs 2 und 3 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), die eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Bereich der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eines inländischen Unternehmens übernehmen sollen, wird erst dann rechtswirksam, nachdem bei der Zentralen Koordinationsstelle eine schriftliche Mitteilung (ZKO 1-I) über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung (ZKO 1-Z) des Bestellten eingelangt ist.
Rechtsgrundlagen: § 28a Abs 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und § 9 Verwaltungsstrafgesetz
Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland KANN durch eine Bestellung eines „verantwortlich Beauftragten“ nach § 24 Abs1 Z 1 LSD-BG iVm. § 9 Abs. 2 und 3 Verwaltungsstrafgesetz die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes übertragen werden. Erst bei Einlangen der Bestellung (ZKO 1-A) mit unterfertigter Zustimmungserklärung des Bestellten (ZKO 1-Z) in der Zentralen Koordinationsstelle wird diese rechtswirksam.
Das Ausscheiden eines „verantwortlich Beauftragten“ aus dem Unternehmen oder der Widerruf einer Bestellung (ZKO 1-W) ist unverzüglich der Zentralen Koordinationsstelle mitzuteilen.
Zentrale Verwaltungsstrafevidenz
Öffentliche Auftraggeber haben nach § 82 Bundesvergabegesetz der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters insbesondere die Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz nach § 28b AuslBG zugrunde zu legen. Unternehmen, die sich für einen öffentlichen Auftrag im Ausland bewerben, erhalten eine entsprechende Mitteilung von der ZKO zur Vorlage bei der ausländischen ausschreibenden Stelle.
Gemäß § 30b Abs. 3 AuslBG hat die Stelle, die über ein Förderansuchen gemäß 30b Abs. 1 entscheidet, vor der Bewilligung des Ansuchens eine Auskunft aus der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b Abs. 5) einzuholen.
Haftungsbestimmungen
Haftung gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Der Auftraggeber haftet für Verstöße seines unmittelbaren Auftragnehmers, wenn er seiner Kontroll- und Verständigungspflicht gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen ist. Ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, hat das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle zu verständigen.
Haftung gemäß Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
Der Auftraggeber als Unternehmer haftet für die sich nach § 3 LSD-BG ergebenden Entgeltansprüche von entsandten Arbeitnehmern eines Arbeitgebers mit Sitz in einem Drittstaat im Rahmen des Auftrags als Bürge und Zahler nach § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) (§ 8 LSD-BG).
Der Auftraggeber haftet als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB für Ansprüche auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gebührende Entgelt der entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmer seines Auftragnehmers für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung von Bauarbeiten iSd § 3 Abs. 6 in Österreich. Der Auftraggeber, der selbst nicht Auftragnehmer der beauftragten Bauarbeiten ist, haftet nur dann, wenn er vor der Beauftragung von der Nichtzahlung des Entgelts wusste oder diese auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand (§ 9 LSD-BG).
Hat der Generalunternehmer einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages in einer nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018, oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften unzulässigen Weise oder entgegen vertraglichen Vereinbarungen weitergegeben, so haftet er nach § 1357 ABGB als Bürge und Zahler für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer, das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung gebührt. Gleiches gilt für einen Subunternehmer, wenn dieser einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages in unzulässiger Weise weitergibt (§ 10 LSD-BG).
Kontakt
Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung
Brehmstraße 14, 1110 Wien
Telefon: +43 50233-554194
Fax: +43 50233-5954194
E-Mail: Post.ABB-Finpol-ZKO@bmf.gv.at
Link zu den Formularen
Die gesammelten Formulare ZKO finden Sie in unserer Formulardatenbank.
- Transport Entsendung: ZKO3Trans Meldung einer Entsendung
- Transport Änderungsmeldung: ZKO3TransAE-M Änderungsmeldung gemäß § 19 Abs. 7 LSD-BG
- Entsendung: ZKO3 Formular(e)
- Überlassung: ZKO4 Formular(e)
- Bestellung von „Verantwortlich Beauftragten“: ZKO1 Formular(e)
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